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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100572/2023

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wegen Nichtvorliegens einer Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100572/2023vom 31.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Juli 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Juli 2022 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***1*** sowie Rückforderung des auf § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967 fußenden Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für das Kind ***2*** für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2022 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Zunächst wurde von der Bf. mit Bescheid vom 7.7.2022 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für die Kinder ***1*** sowie ***2*** im Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2022 zu Unrecht bezogen rückgefordert. Hierbei lautete die Begründung nämlichen Bescheides wie folgt: "Zu ***3***: Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Voraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967). Ihre Tochter ***1*** hat die Schule abgebrochen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe endete daher mit Ablauf des Monates Februar 2022. Da jedoch die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag bereits bis 30.6.2022 ausbezahlt wurden, entstand ein Überbezug. Zu ***4***: Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)." Mit Eingabe vom 8.7.2022 erhob die Bf. gegen den Rückforderungsbescheid eine Beschwerde nachstehenden Inhalts: "Sehr geehrte Damen und Herren, Ich reiche hiermit Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid der Familienbeihilfe (siehe oben) ein. Begründung: Ich hatte Ihnen diese Woche per Post einen Antrag auf Verlängerung der Familienbeihilfe für beide Kinder (***1*** und ***2***) gestellt, den Sie wahrscheinlich nicht rechtzeitig erhalten haben und daher nicht berücksichtigen konnten (alle Unterlagen dazu in den Anhängen). Es tut mir leid, dass dieser Antrag etwas spät bei Ihnen einlangt, aber mein Sohn hat sein Maturazeugnis spät erhalten und wir haben noch auf eine schriftliche Bestätigung für sein im Oktober startendes Freiwilliges Soziales Jahr gewartet. Ich möchte noch hinzufügen, dass ich in meinem letzten Schreiben fälschlicherweise davon ausgegangen bin, dass meine Tochter ***1*** aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung seit April gar keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr hat. Tatsächlich wird sie dieses Jahr deutlich unter der Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe bleiben. Weiters wird sie im Oktober das 5. Semester ihrer Sportlehrerausbildung wiederholen. Aufgrund des eigentümlichen Schultyps (BMS, Schulversuch, 6 Semester, wobei jedes Semester positiv abgeschlossen werden muss) war es ihr rein formal nicht möglich, jetzt im Sommersemester die Schule zu besuchen. Sie nützt die Zeit bis Oktober aber dafür, die für die Ausbildung erforderlichen Praxisstunden als Sportlehrerin/Trainerin zu absolvieren. Weiters möchte ich erwähnen, dass meine Tochter seit rund 6 Jahren unter Epilepsie leidet, was sie bei ihrer zukünftigen beruflichen Tätigkeit nicht einschränkt, aber beim kognitiven Lernen (Prüfungsprobleme) leicht beeinträchtigt. Als alleinerziehende Mutter bemühe ich mich sehr, meinen Kindern einen Ausbildungsabschluss zu ermöglichen. Ich ersuche Sie daher inständig, diese besonderen Umstände zu berücksichtigen, und uns weiterhin die Familienbeihilfe zu gewähren und von der gestellten Rückforderung abzusehen." In einem dem Beschwerdeschriftsatz beigegebenem Ergänzungsschreiben führte die Bf. aus, dass ihre Tochter wider Erwarten die am 15.und 16.2.2022 statt gefundene Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch nicht bestanden, respektive das 5. Semester negativ abgeschlossen habe. Demzufolge sei das Kind ***1*** seit April 2022 bis zu dem im Oktober 2022 beginnenden Wiederholungssemester in einem Fitnesscenter beschäftigt um Praxisstunden als Trainerin zu erwerben. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 11.8.2022 wurde dem Rechtsmittel der Bf. mit nachstehender Begründung der Erfolg versagt: "Gemäß § 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Ihre Tochter ***1*** besucht seit Oktober 2018 die Bundessportakademie in Wien. Das 5. Semester wurde am 4.2.2022 negativ abgeschlossen und auch die Wiederholungsprüfung am 15. bzw. 16.2.2022 war negativ. Laut eigenen Angaben war es ihrer Tochter nicht möglich, im Sommersemester 2022 die Schule zu besuchen. Sie nützt jetzt die Zeit bis Oktober, um die für die Ausbildung erforderlichen Praxisstunden als Sportlehrerin/Trainerin zu absolvieren. Ab Oktober 2022 wird sie das 5. Semester wiederholen. Die Überbrückungszeit von März bis September begründet jedoch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe." Mit Eingabe vom 7.9.2022 stellte die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG und führte hierbei begründend nachstehendes aus: Sehr geehrte Damen und Herren, In der Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2022 haben Sie meine Beschwerde vom 08.07.2022 als unbegründet abgewiesen. Ich möchte trotzdem nochmals die Gelegenheit wahrnehmen und die besondere Situation genauer erläutern. Meine Tochter ***1*** hat seit April 2016 nachweislich Epilepsie, wobei erste Anzeichen dafür rückblickend schon mindestens 1-2 Jahre davor bestanden haben. Die Krankheit hat sie zunächst allmählich und dann schlagartig aus dem regulären Schulsystem geworfen, da sie in ihrem Fall zu kognitiven Lernbeeinträchtigungen geführt hat. Diese äußern sich u.a. in Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen beim kognitiven Lernen und in einem verlangsamten Lemtempo. Körperlich ist sie allerdings sehr fit, sie hatte bis auf den ersten im Jahr 2016 keine großen Anfälle und kann jeden Sport betreiben, den sie will. Nach einem zwangsweisen Abbruch des Gymnasiums, in dem sie auch im zweiten Anlauf die vierte Klasse nicht geschafft hat, hat sie extern den Pflichtschulabschluss nachgeholt und macht seit einer erfolgreichen praktischen Aufnahmeprüfung auf der ***6*** dort die Ausbildung zur Sportlehrerin. Die Ausbildung ist formal ein langjähriger Schulversuch, rechtlich aber eine 3-jährige berufsbildende mittlere Schule. Das Besondere an der Schule ist erstens, dass es nur eine dieser Art in ganz Österreich gibt (mit max. 30 Schülerinnen pro Jahrgang) und zweitens, dass nur eine semesterweise Absolvierung möglich ist. D.h. wenn man z.B. das 4. Semester nicht schafft, muss man das darauffolgende Semester warten und kann erst ein halbes Jahr später ins nächste 4. Semester (des nachfolgenden Jahrgangs) wieder regulär einsteigen. Die Zwischenzeit kann man für das vorgeschriebene Absolvieren zahlreicher Praxisstunden nützen. Das 4. Semester für meine Tochter war das SoSe 2020, also das erste Corona-Semester. Da plötzlich viele Sportarten nur theoretisch online unterrichtet wurden, was für meine Tochter innerhalb weniger Minuten zu Kopfweh führt, und außerdem in die letzten Wochen des Semesters alle ausstehenden Prüfungen gepackt wurden, war es schwierig, alles zu bestehen. Große Stoffmengen in kurzer Zeit zu lernen, ist für meine Tochter schwer zu bewältigen. Daher musste sie im SoSe 2021 das 4. Semester wiederholen und hatte im WS 2020/21 eine Zwangspause, in der dank Corona keine Praxis gemacht werden konnte. Schon damals im Sommer 2020 habe ich mich beim Finanzamt gemeldet und um eine Verlängerung der Familienbeihilfe auch während der Pause ersucht. Damals wurde mir gesagt, dass es hier zu einer Einzelfallentscheidung kommen würde. Da die Familienbeihilfe dann tatsächlich verlängert wurde, habe ich nicht weiter nachgefragt warum. Als ich mich jetzt im August bzgl. der Beschwerdevorentscheidung telefonisch erkundigt habe, wurde mir gesagt, dass damals wegen Corona ohnehin alle Anträge um ein halbes Jahr verlängert wurden. Im 5. Semester (WS 2021/22) hat meine Tochter leider die Nachprüfung am 15./16.02.2022 in Deutsch nicht geschafft. Das kam unerwartet und liegt auch daran, dass die Prüfungspraxis an der BSPA Wien nicht sehr inklusiv ist. Beispielsweise wurde ihr trotz eines vorgelegten ärztlichen Gutachtens ihres Neurologen, welches aufgrund ihrer Diagnose um eine entsprechende Vorbereitungszeit bei mündlichen Prüfungen ersucht, diese Vorbereitungszeit bei der mündlichen Nachprüfung zur Gänze verweigert. Gleichzeitig hatte sie zu diesem Zeitpunkt bereits ein konkretes Jobangebot (ab Sept. 2022) als Sportlehrerin an einer Mittelschule in Wien in Wohnortnähe, d.h. in der Praxis kann sie überzeugen, das gilt auch für ihre momentane Tätigkeit als Sportlehrerin in einem Fitnesscenter, wo sie ihre Praxisstunden absolvieren kann. ***1*** muss also jetzt wieder auf den Beginn des jetzigen 5. Semesters (Anfang Oktober 2022) warten. Ich möchte noch hinzufügen, dass die Absolvierung jeder Ausbildung für meine Tochter lerntechnisch eine große Herausforderung ist, die sie auch nur mit entsprechender Unterstützung (Lerncoaching, Nachhilfe etc.) gut bewältigen kann. D.h. dass ich als alleinerziehende Mutter (seit 2013) große Mengen an zusätzlichen finanziellen Mitteln aufbringen muss, um meine Tochter beim Lernen zu unterstützen (ganz abgesehen von hohen zusätzlichen ärztlichen und therapeutischen Kosten aufgrund der Krankheit, die nicht von der Krankenkasse gänzlich übernommen werden). Ich habe Ihre Begründung für die Ablehnung Ihrer Beschwerde verstanden, denke aber, dass möglicherwiese in einem Einzelfall auch anders entschieden werden könnte. Es handelt sich wiegesagt um eine berufsbildende mittlere Schule, die einzige, wo man nicht das komplette Schuljahr wiederholen kann, sondern pausieren muss. Es ist die erste (und möglicherweise einzige) Berufsausbildung für meine Tochter, die sie im Juni 2023 abschließen wird, davon bin ich überzeugt. Auch kann sie derzeit nicht, wie angestrebt, an einer Schule unterrichten, da dazu noch der Abschluss fehlt, sie ist also sehr wohl an ihrer konkreten Berufsausübung gehindert. ***5*** Vater hat mit ähnlichen Argumenten, wie Sie sie in Ihrer Beschwerdevorentscheidung anführen, zudem fast gänzlich die Zahlung von Alimenten an meine Tochter eingestellt, was bei den derzeitigen Lebenshaltungskosten in vielerlei Hinsicht unangebracht erscheint. Es ist jedenfalls nicht ***5*** Entscheidung gewesen, im Sommersemester 2022 nicht in die Schule zu gehen, es ist ihr unter fragwürdigen Umständen (und das kann ich als Universitätslektorin in pädagogischer und prüfungsrechtlicher Hinsicht durchaus beurteilen) verweigert worden. Meine Tochter kämpft seit Jahren um eine entsprechende Berufsausbildung, die gewählte ist die einzige, die ihr ihren Traumberuf ermöglichen kann, auch wenn das mit viel Lernstress etc. verbunden ist. Und es ist auch kein Studium, bei dem man sich zwar ein Semester beurlauben lassen kann, aber nicht für ein Semester einfach so rausgeschmissen werden kann. Ich bitte Sie höflichst, diesen Einzelfall wenn möglich vielleicht doch als solchen zu betrachten. Es gibt wiegesagt nur wenige Schülerinnen in dieser Schule, es ist keine einzige weitere Epileptikerin dabei, und das wird vermutlich auch so bleiben, weil inzwischen die medizinischen Aufnahmekriterien verschärft wurden. Falls es also tatsächlich irgendeine Möglichkeit geben sollte, uns die durchgängige Zahlung der Familienbeihilfe (März 2022 bis Juni 2023) zu gewähren, wären wir Ihnen aus vielen Gründen sehr verbunden." Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Festgestellter Sachverhalt In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden, aus der Aktenlage und dem Parteienvorbringen resultierenden Sachverhalt zu Grunde: Die im gesamten Streitzeitraum volljährige Tochter der Bf. befindet sich seit dem Wintersemester 2018/2019 an der ***6*** in einer - den Umfang von sechs Semestern - umfassenden Ausbildung zum Sportlehrer. Aus dem mit 4.2.2022 datierten das Wintersemester 2021/2022 umfassenden Zeugnis geht hervor, dass das Kind ***1*** ob einer Negativbeurteilung im Fach Deutsch zwar nicht berechtigt ist in das sechste Semester aufzusteigen jedoch zur Ablegung einer am 15.2.2022 bzw. 16.2. 2022 abgehaltenen Wiederholungsprüfung berechtigt ist. Nachdem die Tochter der Bf. vorgenannte Wiederholungsprüfung nicht positiv absolviert hat, befindet sich diese gemäß einer mit 10.10.2022 datierten Schulbesuchsbestätigung der ***6*** seit dem 3.10.2022 wiederum in Ausbildung zum Sportlehrer (fünftes Ausbildungssemester). Zwecks Überbrückung der bis Oktober 2022 andauernden Wartezeit zur Wiederholung des fünften Ausbildungssemesters ging das Kind ***1*** einer Teilzeitbeschäftigung als Trainerin in einem Fitnesscenter nach. 2. Streitgegenstand und Vorbringen der Bf. Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1 dargelegten Sachverhalts steht die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der für das Kind ***1*** nachweislich für den Zeitraum vom 1.3.2022 bis zum 30.6.2022 zur Auszahlung gelangten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge sowie der damit verbundenen Rückforderung des auf § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967 fußenden Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für das Kind ***2*** für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2022 auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Bf. tritt der Rückforderung im Wesentlichen mit dem Argument, dass die, die Monate März 2022 bis Oktober 2022 umfassende "Wartezeit" bis zur Wiederholung des negativ beurteilen fünften Ausbildungssemesters, auf dem speziellen System der an der ***6*** angebotenen Ausbildung zum Sportlehrer fuße und damit außerhalb des Einflussbereichs ihrer Tochter angesiedelt gelegen sei. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Rechtsgrundlagen Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967 sieht vor, dass sich die Familienbeihilfe ab dem 1. Jänner 2018 für jedes Kind monatlich um 7,1 Euro erhöht, wenn sie für zwei Kinder gewährt wird. § 10 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. normiert, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats erlischt, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Nach der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Werden nach dem letzten Satz leg. cit. Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. 3.2. Rechtliche Beurteilung 3.2.1. Vorliegen einer (Berufs) Schulausbildung als Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe In Anbetracht der an oberer Stelle zitierten Gesetzesstelle des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist eingangs festzuhalten, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe in Abhängigkeit zum Status des in "(Berufs)Schulausbildung Befindes" des volljährigen Kindes steht. Dabei ist aber zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach die Frage ob für einen bestimmtesten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist, auch auf die (Berufs-) Schulausbildung anwendet (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). In Ansehung vorstehender Ausführungen sowie der Tatsache, gemäß der Norm des § 10 Abs. 2 FLAG 1967 der jeweilige Kalendermonat den Beurteilungszeitraum für vorgenannten Anspruch bildet ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Bestehen/Nichtbestehen eines Anspruchs auf Familienbeihilfe je nach Eintritt der Sach-und/ oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen ist. 3.2.2. Höchstgerichtliche Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der stRsp des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufs­ausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). 3.2.3. Vorliegen einer Berufsausbildung im Rückforderungszeitraum Einleitend ist festzuhalten, dass die mittels Besuch einer berufsbildenden mittleren Schule betriebene Ausbildung zum Sportlehrer - unter Heranziehung der unter Punkt 3.2.2. dargelegten, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien - grundsätzlich den Typus einer Berufsausbildung erfüllen. In Ansehung der Tatsache, dass die Tochter der Bf. unter Heranziehung der tatsächlichen Verhältnisse im - die Monate März 2022 bis Juni 2022 - umfassenden Rückforderungszeitraum (vgl. nochmals VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089) in diesem evidenter Maßen die ***6*** weder besucht, noch Prüfungen abgelegt hat, kann nach dem Dafürhalten des - an die höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH gebundenen - BFG vom Vorliegen einer Berufsausbildung nicht gesprochen werden. Das Vorbringen der Bf., dass die mit März 2022 beginnende, bis Oktober 2022 andauernde Wartezeit um das fünfte Ausbildungssemester wiederholen zu können dem Ausbildungssystem der Lehranstalt geschuldet sei, sprich somit nicht im Einflussbereiches des - ohnehin an gesundheitlichen Einschränkungen leidenden - Kindes ***1*** gelegen sei, ist zwar aus menschlicher Sicht verständlich und gegebenenfalls als ein - rein das Abgabeneinhebungsverfahren - berührender Aspekt zu werten, vermag jedoch dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, da das Verwaltungsgericht über das Vorliegen/Nichtvorliegen einer Berufsausbildung respektive der damit verbundenen Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe exklusiv anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum (März 2022 bis Juni 2022) zu prüfen hat. In Ansehung obiger Ausführungen vermag das BFG in der den Zeitraum vom 1.3.2022 bis 30.6.2022 umfassenden Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge samt der damit verbundenen Rückforderung des auf § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967 fußenden Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für das Kind ***2*** keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Es war daher wie im Spruch zu befinden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da das Erkenntnis direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 fußt und das Verwaltungsgericht auch nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Wien, am 31. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100572/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100572.2023
Stammnummer
140419
Gültig
31.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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