Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100071/2023
Beweiswürdigung iZm Sonderausgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100071/2023vom 11.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Hermann Zittmayr Wirtschaftsprüfer & Steuerberater, Kreuzgasse 2, 6330 Kufstein, über die Beschwerde vom 31. März 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. März 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** nach der mündlichen Verhandlung am 11. April 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin reichte am 30.12.2021 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 elektronisch beim Finanzamt ein und gab darin an, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionsbezüge) von einer bezugsauszahlenden Stelle erhalten zu haben. Weiter machte sie Zahlungen für Personenversicherungen von EUR 4.371,24 sowie für Steuerberatungskosten von EUR 1.368,- als Sonderausgaben geltend.
Mit Schreiben vom 10.1.2022 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin zur Vorlage der Belege für die geltend gemachten Steuerberatungskosten auf. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf dieses Schreiben.
Das Finanzamt erließ am 9.3.2022 den Einkommensteuerbescheid 2019 ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Steuerberatungskosten. Die Begründung dazu lautet: "Trotz Aufforderung haben wir nicht alle Unterlagen erhalten. Daher konnten wir nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigen."
Die Beschwerdeführerin erhob am 31.3.2022 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid und brachte vor: "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätige ich, dass Frau Bf im Jahr 2019 den Betrag in Höhe von 1.368,- € Honorar an unsere Kanzlei bezahlt hat. Es tut uns leid, dass wir den Vorhalt vom Jänner 2022 nicht beantwortet haben, dies wurde leider übersehen. Mit freundlichen Grüßen StB."
Mit Schreiben vom 4.5.2022 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin neuerlich zur Ergänzung ihrer Angaben auf: "Steuerberatungskosten sind belegmäßig nachzuweisen.". Der Steuerberater antwortete darauf mit Finanz-Online-Eingabe vom 18.5.2022 wie folgt: "Sehr geehrte Frau …, im Anhang übermittle ich ihnen das Kontoblatt von Frau Bf aus meiner Buchhaltung mit der Bestätigung, dass Frau Bf im Kalenderjahr 2019 Honorare in Höhe von 1.368,- € an mich bezahlt hat. Mit freundlichen Grüßen StB". Beigefügt wurde ein Ausdruck des Kontos 21311 (Bf Eleonore) aus dem Buchhaltungsprogramm des Steuerberaters.
Am 19.5.2022 forderte eine Mitarbeiterin des Finanzamtes die Beschwerdeführerin telefonisch auf, die Honorarnoten des Steuerberaters vorzulegen.
Mit Schreiben vom 21.7.2022 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin wiederum zur Ergänzung ihrer Angaben auf: "Letztes Ersuchen: Honorarnote betreffend der beantragten Steuerberatungskosten sind bitte vorzulegen.". Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte keine Reaktion.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2022 ab und begründete dies wie folgt: "Trotz mehrmaliger Aufforderung wurden die für die Erledigung der Beschwerde benötigten Unterlagen nicht vorgelegt.".
Mit Schreiben vom 2.11.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Die Begründung lautet auszugsweise: "Das Ergänzungsersuchen wurde durch Vorlage eines Kontoauszuges und einer ausdrücklichen Bestätigung meinerseits betreffend die im Jahr 2019 geleisteten Honorarzahlungen hinreichend beantwortet. Damit ist aktenkundig, dass es sich um Steuerberatungskosten handelt. Es kann nicht sein, dass die beantragten und von mir bestätigten Steuerberaterkosten nur dann als Sonderausgaben anerkannt werden können, wenn die dazugehörigen Honorarnoten vorgelegt werden. Es stellt sich die berechtigte Frage, was gewesen wäre, wenn die an meine Kanzlei geleisteten Zahlungen reine Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen auf erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen gewesen wären, würden diese Geldleistungen im Zeitpunkt des Abfließens nicht zu berücksichtigen sein? Eine Nichtanerkennung als Sonderausgabe ist diesfalls wohl denkunmöglich. Ungeachtet dessen ist die Textierung für die steuerliche Absetzbarkeit unbeachtlich. Es könnte durchaus sein, dass die Textierung der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt und die Vorlage der Honorarnote mit der vollen Textierung einen Verstoß gegen die strengen Datenschutzrichtlinien durch unsere Kanzlei darstellt…"
Das Finanzamt legte die Beschwerde am 15.2.2023 dem Bundesfinanzgericht vor und führte aus: "Der Steuerberater wurde nochmals am 09.02.2023 per Mail (eine telefonische Kontaktaufnahme war nicht möglich) bezüglich die Honorarnote 2019 kontaktiert, jedoch blieb dieses Schreiben seitens des Steuerberaters unbeantwortet…".
Das Bundesfinanzgericht beraumte die mündliche Verhandlung für den 11.4.2023 an und lud die Parteien am 9.3.2023 dazu. In der Ladung findet sich folgender Hinweis: "Die Beschwerdeführerin wird eingeladen, Beweismittel für ihr Vorbringen (Honorarnote, Überweisungsbestätigung) in der Verhandlung vorzulegen."
Am 14.3.2023 langte beim Bundesfinanzgericht eine Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin ein: "…im Auftrag und im Namen meiner Klientin teile ich Ihnen der guten Ordnung halber mit, dass diese aus gesundheitlichen Gründen an der von Ihnen anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann. Ich übermittle im Auftrag von Frau Bf vier Beilagen:
Kontoauszug aus meiner Buchhaltung vom 18.5.2022 (ist bereits aktenkundig)
Honorarnote 1903036 vom 31.3.2019 von Frau Bf bezahlt im April 2019, von mir saldiert
Honorarnote 1903037 vom 31.3.2019, von Frau Bf bezahlt im April 2019, von mir saldiert
Honorarnote 1909020 vom 30.9.2019, von Frau Bf bezahlt im Oktober 2019, von mir saldiert…".
Zur mündlichen Verhandlung am 11.4.2023 erschien weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vertreter. Die Vertreterin des Finanzamtes hatte sich mit E-Mail vom 6.4.2023 entschuldigt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 den Betrag von EUR 1.368,- für Steuerberatungskosten bezahlt hat.
Die diesbezügliche Behauptung in der Steuererklärung und weiteren Schriftsätzen ist schlichtweg unglaubwürdig. Dies gründet sich zunächst auf die beharrliche Weigerung, überhaupt Belege für die geltend gemachten Aufwendungen vorzulegen. Das Finanzamt hat die Beschwerdeführerin insgesamt sechs Mal zur Belegvorlage aufgefordert (vgl. die drei oben dargestellten schriftlichen Ergänzungsersuchen, die telefonische Aufforderung und die Ausführungen in Beschwerdevorentscheidung und Vorlagebericht, welche jeweils Vorhaltscharakter entfalten).
Der vom Steuerberater vorgelegte Auszug aus seiner Buchhaltung ist weder ein Beleg für die Fakturierung von Leistungen durch ihn an die Beschwerdeführerin noch ein Beleg für deren tatsächliche Bezahlung durch die Beschwerdeführerin. Gerade von einem berufsmäßigen Parteienvertreter darf die Kenntnis des Belegprinzips als wichtigstem Grundsatz der Buchführung erwartet werden. Von einem berufsmäßigen Parteienvertreter darf auch das Wissen darum erwartet werden, dass für die Geltendmachung von Sonderausgaben das Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 19 EStG zu berücksichtigen ist, und daher der Nachweis des tatsächlichen Zahlungsflusses bei der Abgabenfestsetzung durch das Finanzamt entscheidende Bedeutung hat.
Was die am 14.3.2023 vom Steuerberater vorgelegten Honorarnoten angeht, entkräftet deren Inhalt die bisherige Darstellung des Steuerberaters: Eine vorgelegte Honorarnote (Nr 1903036, datiert 2019-03-31, über EUR 1.116,-) trägt folgenden handschriftlichen Vermerk in grüner Tinte:
[...]
Eine weitere Honorarnote (Nr 1903037, datiert 2019-03-31, über EUR 96,-) trägt folgenden handschriftlichen Vermerk in grüner Tinte:
[...]
Die dritte vorgelegte Honorarnote (Nr 1909020, datiert 2019-09-30, über EUR 156,-) trägt folgenden handschriftlichen Vermerk in grüner Tinte:
[...]
Unzweifelhaft ist auf der ersten Honorarnote (1903036) der Vermerk "Bezahlt am 15.4.2021" angebracht. Die Angaben des Steuerberaters zu den angeblichen Zahlungen seiner Klientin sind damit zumindest in sich widersprüchlich und nicht glaubwürdig. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Steuerberater blieben substantiierte Angaben dazu gänzlich schuldig, wann und in welcher Form (bar, per Überweisung…) die Bezahlung der in Rede stehenden Honorarnoten erfolgt sein soll.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 können Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, als Sonderausgaben bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden. Ausgaben sind dabei für jenes Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 19 Abs. 2 EStG 1988).
Da auf Sachverhaltsebene nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 tatsächlich Zahlungen für Steuerberatungskosten geleistet hätte, können die als Sonderausgaben geltend gemachten Steuerberatungskosten nicht bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt werden. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis hat ausschließlich die Würdigung von Sachverhaltselementen zum Inhalt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.
Innsbruck, am 11. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100071/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100071.2023
- Stammnummer
- 140360
- Gültig
- 11.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF