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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106044/2015

Aufhebung eines begründungslosen Wiederaufnahmebescheides

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106044/2015vom 07.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Mai 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 27. April 2015 betreffend die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2012 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Zunächst wurde der Bf. mit Bescheid vom 26.2.2013 gemäß seiner Arbeitnehmererklärung zur Einkommensteuer 2012 veranlagt, wobei nämlicher Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Am 12.2.2015 erging an den Bf. ein Vorhalt, demgemäß dieser vom Finanzamt ob der Tatsache einer nach dem 31.3.2012 erfolgten privaten Grundstücksveräußerung um Nachreichung von in diesem Konnex stehender Belege (Kaufvertrag, Bestätigung der Gemeinde betreffend etwaig seit dem 1.1.1998 erfolgter Umwidmungen etc.) ersucht wurde. In seinem Antwortschreiben vom 27.3.2015 gab der Bf. bekannt, dass in Ansehung der Tatsache, dass die in ***1*** domizilierte, im Jahr 2012 veräußerte Wohnung in den Jahren 2008 bis 2012 als dessen Hauptwohnsitz gedient habe, der Befreiungstatbestand nach § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 erfüllt worden sei. Demzufolge habe der Bf. auch von einer Meldung der Veräußerung Abstand genommen. Mit Bescheid vom 27.4.2015 verfügte die belangte Behörde gemäß § 303 Abs. 1 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 (Bescheid vom 26.2.2013) wobei, die dieser wortwörtlich mit "gemäß Mitteilung Gebührenamt" begründet wurde. Mit Bescheid gleichem Datums wurde - auf Basis der verfügten Wiederaufnahme - ein neuer, die Grundstückstransaktion als steuerpflichtig behandelnder Sachbescheid betreffend die Einkommensteuer 2012 erlassen. Mit Eingabe vom 22.5.2015 wurde seitens des Bf. unter anderem auch gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2012 verfügenden Bescheid Beschwerde erhoben und ob Vorliegens des Befreiungstatbestandes nach § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 die Aufhebung desselben beantragt. Darüber hinaus beantragte der Bf. die Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs. 2 BAO sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß 274 Abs. 1 BAO. In der Begründung der das Rechtsmittel abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 28.9.2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die, die am 11.4.2012 erfolgte Veräußerung der Wohnung dokumentierende Kontrollmitteilung des Gebührenamtes für das Finanzamt - bezogen auf den Zeitpunkt der erklärungsgemäßen Veranlagung -als neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO zu qualifizieren sei und die Kenntnis desselben auf den in Verbindung mit dem Umstand, dass weder der vom Bf. monierte, nach jener auf § 30 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988 fußende Hauptwohnsitzbefreiungstatbestand erfüllt sei, einen im Spruch anderslautenden Einkommensteuerbescheid 2012 herbeigeführt hätte. Angesichts vorstehender Ausführungen und unter Berücksichtigung der dem behördlichen Ermessen zu Grunde legenden Parametern sei die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2012 völlig rechtens erfolgt. In der Folge wurde gegen vorgenannte BVE wurde mit Eingabe vom 27.10.2015 ein Vorlageantrag gestellt. Mit Eingabe des Bf. vom 6.4.2023 wurden die in Eingaben vom 22.5.2015 sowie 27.10.2015 gestellten Anträge auf Erledigung der Beschwerde durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtmäßigkeit der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2012 Vor dem Hintergrund des an oberer Stelle dargelegten Verwaltungsgeschehens steht die Rechtsmäßigkeit der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2012 auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. In Ansehung der Tatsache, dass der in Beschwerde gezogene Wiederaufnahmebescheid vom 27.4.2015 - ungeachtet dessen, dass dieser schon im Spruch, ob des bloßen Hinweises auf die Bestimmung des § 303 Abs. 1 BAO - den seitens der Behörde exakt herangezogenen Wiederaufnahmetatbestand vermissen lässt -, exklusiv mit der Begründung "gemäß Mitteilung Gebührenamt" ausgestattet ist, war der Beschwerde aus nachstehenden Überlegungen Folge zu geben: Einleitend ist anzumerken, dass nach einhelliger Ansicht im verfahrensrechtlichen Schrifttum und der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wiederaufnahmegründe in der Begründung anzuführen sind. Dies ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil nach der Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.5.1991, 90/14/0262; 12.4.1994, 90/14/0044; 21.6.1994, 91/14/0165; 21.7.1998, 93/14/0187, 0188) sich die Rechtsmittelbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Rechtsmittels auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen kann. Sie habe lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen. Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmsgründe in der Begründung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides ist auch in der Beschwerdevorentscheidung nicht "nachholbar" (vgl BMF, AÖF 2006/192, Abschn. 4; UFS 19.9.2007, RV/0316-F/07; 6.11.2008, RV/0086-F/07; Fischerlehner, Abgabenverfahren 2, § 303 Anm 4; BFG 3.12.2017, RV/2100505/2013; 7.5.2019, RV/7101420/2019; 15.7.2020, RV/2100646/2020). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die für Beschwerdevorentscheidungen bestehende Änderungsbefugnis (§ 263 Abs. 1) ident ist mit jener für Erkenntnisse (§ 279 Abs. 3). Weiters ist im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (und nicht über jene der Beschwerdevorentscheidung) zu entscheiden (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 307, Tz 3) In Ansehung vorstehender Ausführungen und der Tatsache, dass der bloße Hinweis auf eine Mitteilung des Gebührenamtes den - an oberer Stelle dargelegten, an eine taugliche Begründung gestellten höchstgerichtlichen Postulaten - in keinster Weise Rechnung trägt, respektive die in der BVE nachgeholte Begründung der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2012 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des evidenter Maßen begründungslos ergangenen Wiederaufnahmebescheides vom 27.4.2015 ohne Belang ist, war wie im Spruch zu befinden. Hinweis auf die Rechtsfolge des § 307 Abs. 3 BAO Wird der angefochtene Wiederaufnahmebescheid im Bescheidbeschwerdeverfahren aufgehoben, so tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108; 19.12.2006, 2006/15/0353; 21.12.2012, 2010/17/0122), der alte Sachbescheid lebt wieder auf (z.B. VwGH 30.3.2006, 2006/15/0016, 0017; 28.2.2012, 2009/15/0170). Mit anderen Worten ausgedrückt bewirkt die verwaltungsgerichtliche Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides somit einerseits das Außerkraftteten des mit 27.4.2015 datierten, - ebenfalls in Beschwerde gezogenen - Einkommensteuerbescheides 2012, andererseits das Wiederaufleben des Einkommensteuerbescheides 2012 vom 26.2.2013. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor da das Erkenntnis einerseits direkt auf den gesetzlichen Grundlagen der BAO fußt und andererseits das BFG auch nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Wien, am 7. April 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106044/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7106044.2015
Stammnummer
140356
Gültig
07.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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