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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100621/2020

Keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100621/2020vom 11.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. September 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 6. September 2018 betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe für sich selbst ab September 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die am xx.xx.1986 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) stellte am 19.07.2018 einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für sich und einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung. Beigelegt wurden eine Medikamentenliste, der Behindertenpass vom 15.06.2015 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50%, ein Schreiben des Sozialministeriumservice (SMS) vom 22.08.2017, dass sich bei der Nachbegutachtung keine Änderung des GdB von 50% ergeben hat, ein Ansuchen des Krankenhauses der ***1*** vom 05.06.2018 um chefärztliche Bewilligung und Kostenübernahme der laparoskopischen Revision nach Sleeve-Gastrektomie, das Schreiben der BVA vom 25.09.2017, dass ab 01.12.2016 für die weitere Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht, Bestätigungen der BVA vom 16.07.2018, dass sie vom 01.12.2016 bis 31.07.2018 Rehabilitationsgeld bezog, der Ambulanzbericht des LKH ***2*** vom 22.03.2018 mit der Diagnose "restriktive Ventilationsstörung bei Zn ARDs" sowie ein Ausdruck vom 15.07.2018 über ihre Bankkontobuchungen im Juni und Juli 2018. In dem daraufhin über Ersuchen des Finanzamtes und im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice/SMS") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.08.2018 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 v. H. und der Beginn der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab 01.09.2016 festgestellt. In der Begründung wurde auszugsweise ausgeführt: "Da derzeit keine ausreichende Arbeitsfähigkeit besteht wird Reha-Geld bezogen. Bezug wird seit 12/2016 angegeben, womit der Beginn der fehlenden ausreichenden Erwerbsfähigkeit anzusetzen ist. Zuvor wurde eine Lehre absolviert und in weiterer Folge auch Erwerbstätigkeiten durchgeführt." Im Bescheid vom 06.09.2018 wurde unter Verweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) der Antrag der Bf. für den Zeitraum ab September 2016 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Sozialministeriumsservice eine Erwerbsminderung von 50% mit einer dauernden Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 01.09.2016 festgestellt habe. Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach dem 25. Lebensjahr festgestellt worden sei, sei der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe abzuweisen gewesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde mit folgender Begründung: "In den ersten fünf Lebensjahren hatte ich sechs Lungenentzündungen, Kehlkopfentzündungen und laufend Bronchitis. In meiner Jugend- und Erwachsenenzeit hatte ich immer wieder Lungenentzündungen, die in einem Lungenversagen im Jahr 2014 endeten. Das heißt, dass die Erkrankung die zu meiner Arbeitsunfähigkeit und 50% iger Invalidität geführt hat, den Ursprung in meiner frühen Kindheit hat. Seit dem Lungenversagen 2014, bin ich ununterbrochen in Physiotherapeutischer und Psychotherapeutischer Behandlung. Des Weiteren hatte ich als Kleinkind einen Entwicklungsrückstand der einen Sonderpädagogischen Förderbedarf erforderte. Durch diese Umstände, die bis heute Nachwirkungen haben, (häufige Krankenhaus Aufenthalte, depressive Verstimmung), ist es mir nicht möglich einer geregelten Arbeit nachzugehen. Bitte um Kenntnisnahme und neuerliche Beurteilung meines Antrages auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe." Beigelegt wurden Befunde und Bescheide aus den Jahren 1991 bis 1994. In der Folge legte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 21.08.2017 vor, in dem ein GdB von 50% wie im Vorgutachten von Mai 2015 festgestellt wurde. Zur Erwerbsfähigkeit wurde ausgeführt: "Frau ***Bf1*** kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen." Nach Anforderung eines weiteren Gutachtens beim Sozialministeriumsservice wurde ein weiteres Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 23.12.2018 erstellt, in dem unter Hinweis auf Anamnese, relevanter vorgelegter Befunde und Untersuchungsbefund folgende Diagnosen erstellt und dafür nach der angegebenen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) wiederum ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 v. H. festgestellt wurde: [Grafik]   Weiters wurde im Gutachten ausgeführt: "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wird gebildet von der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 1. GS 2 und GS 3 heben gemeinsam um 1 Stufe weiter an, weil in ihrem Zusammenspiel eine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung mit der GS 1 besteht. GS 4 hebt nicht weiter an, weil sie die führende GS 1 nicht weiter negativ beeinflusst und keine zusätzliche schwere Behinderung im Lebensalltag darstellt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Anamnestische Gelenksschmerzen ohne wesentliche Funktionseinschränkung. Zustand nach Pneumonien, Bronchitis und Laryngitis im Kindesalter, Zustand nach Entwicklungsverzögerung im Kindesalter Stellungnahme zu Vorgutachten: Bei Frau ***Bf1*** bereits eingeschätzt sind eine Störung der Nahrungsaufnahme mit abdominellen Beschwerden bei Speiseröhrenverengung nach bariatischer Magenoperation 9/2016 40v.H, depressive Störung 40v.H, Asthma bronchiale 20v.H, Psoriasis vulgaris 10v.H, GdB 50v.H. Die Psoriasis wurde gegenüber dem Vorgutachten um 1 Stufe erhöht, da die Hautveränderungen gegenüber dem Vorgutachten mehr geworden sind. Insgesamt unveränderter Gesamtgrad der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern. GdB liegt vor seit 05/2015 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Rückwirkende Anerkennung: 05/2015 laut Gutachten 5/2015. Die Pneumonien, eine Bronchitis, eine Kehlkopfentzündung und eine Contusio capitis im Kindesalter sind ausgeheilt. Ein Asthma brachiale hat sich erst 2014 nach einem akuten Lungenversagen wahrscheinlich nach viral bedingter Lungenentzündung entwickelt. Davor war keine Dauertherapie für die Lunge nie erforderlich. Es wurden Befunde über eine Entwicklungsverzögerung mit Betonung der Sprachentwicklung im Kleinkind- und Schulalter vorgelegt. Es wurden Entwicklungsfortschritte beschrieben, letztendlich konnte ein Hauptschulabschluss erzielt werden, eine Regellehre wurde abgeschlossen, Frau ***Bf1*** war anschließend einige Jahre lang erwerbstätig. Frau ***Bf1*** ist jetzt im Lebensalltag selbständig. Eine erhöhte Familienbeihilfe wurde wegen der damaligen Entwicklungsverzögerung nicht bezogen. Ein Behinderungsgrad von 50v.H. für die damalige Entwicklungsverzögerung kann nicht angenommen werden Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Eine Erwerbstätigkeit ist behinderungsbedingt voraussichtlich nur im geschützten Bereich und in eingeschränktem Umfang möglich. Dauerzustand" Dieses Gutachten vidierte der leitende Arzt am 25.12.2018. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2019 mit Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 lit. d, 8 Abs. 5 und Abs. 6 FLAG 1967 ab. In der Begründung wurde ausgeführt: "Sie wurden zwei Mal vom Facharzt im Auftrag des Sozialministeriumservice untersucht. In der zweiten Untersuchung wurde ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50% ab 01.05.2015 festgestellt. Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit nochmals nach dem 25. Lebensjahr festgestellt wurde, entspricht die Abweisung den Rechtsvorschriften und somit war Ihre fristgerecht eingebrachte Beschwerde infolge dessen abzuweisen." Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der ergänzenden Begründung: "Ich beantrage ein neues Gutachten. Bei meiner Geburt gab es Komplikationen (Sauerstoffmangel), wodurch sich ein großer Entwicklungsrückstand ergab. Siehe Befund Prim. Dr. ***3***. Seit dem Babyalter (3 Monate) hatte ich sehr häufig Lungenentzündungen und Bronchitis. In dieser Zeit wurde ich von Prim. Dr. ***4*** betreut und regelmäßig untersucht. Von der GKK erhielt ich im Kindergartenalter ein Inhalier Gerät. Durch diesen Entwicklungsrückstand hatte ich im Übungskindergarten ***5*** eine Sonderpädagogische Betreuung. Weiters bekam ich im Kinderkrankenhaus ***5*** eine Logopädische Förderung. In der Vorschule und in der Ersten Klasse Volksschule hatte ich ebenfalls eine Sonderpädagogische Betreuung. Die ganze Volksschul- und Hauptschulzeit war ich Integrationsschülerin. Von Prim. Dr. ***3*** wurde auch eine Reittherapie, zur Förderung des Gleichgewichts und der Motorik angeraten. Das wurde aus Kostengründen nicht in Anspruch genommen. Es wurde meinen Eltern nie mitgeteilt, dass ein Anspruch auf erhöhte Kinderbeihilfe besteht, weshalb auch nie darum angesucht wurde. Seit 2009 bis 2018, arbeitete ich als Reinigungskraft beim Bund, für 4 Stunden tägl. Mehr war nicht möglich, da ich auf Grund meiner häufigen Krankheiten nicht Belastbar bin. Auch bei meiner jetzigen Ausbildung zur Behinderten- und Altenbetreuungsassistentin bin ich Integrationsschülerin." Nach nochmaliger Anforderung eines weiteren Gutachtens beim Sozialministeriumsservice wurde ein weiteres Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 03.06.2020 erstellt, in dem unter Hinweis auf Anamnese, relevanter vorgelegter Befunde und Untersuchungsbefund folgende Diagnosen erstellt und dafür nach der angegebenen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) wiederum ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 v. H. festgestellt wurde: [Grafik]   Im Gutachten wurde begründend ausgeführt: "Stellungnahme zu Vorgutachten: Hingewiesen sei auf den Umstand, dass zwar Befunde aus der Kindheit mit Entwicklungsproblemen und deren Behandlung vorgelegt wurden, diese stammen jedoch aus den Jahren 1991,1992 und 1994 mit Entwicklungsauffälligkeiten und auch der Zuerkennung des SPF, umfassen damit aber die frühe Kindheit zwischen dem 6. und 8. bis 9. Lebensjahr! Im zeitlich dann nächsten Befund von 2014 (also faktisch 20 Jahre später) wird dann eine in erster Linie viral bedingte Lungenentzündung bei chronischem Nikotinabusus und Adipositas angeführt; 2016 dominiert dann die Adipositas mit der ersten bariatrischen Operation {Schlauchmagen) 09/2016. Eine aus der früheren Kindheit mitgezogene andere, schwerere Störung, die eine Erwerbsunfähigkeit dauerhaft begründen würde, findet sich in den Befunden ebenso wenig, wie ein Hinweis, dass die Lehre mit LAP oder die bisherige berufliche Tätigkeit unter unzumutbaren Umständen erfolgte. Dies wird auch durch die Ergebnisse der PV-Begutachtungen mit Zuerkennung von REHA-Geld bekräftigt. Die Angabe der BU zu ihren kindlichen Behandlungen stehen nicht im Widerspruch mit der aktuellen Bewertung. Die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit von Behandlungen und Förderungen im Kindesalter begründet naturgemäß keine Selbsterhaltungsunfähigkeit, sondern soll in vielen Bereichen eine solche erleichtern. Dass Rauchen eine anlagebedingte Schwäche der Lunge nicht gerade positiv beeinflusst und auch eine Fettleibigkeit die körperliche Leistungsfähigkeit nicht verbessert und auch reaktiv körperliche und psychische Probleme verursachen kann, muss hier wohl nicht weiter ausgeführt werden, entspricht dies doch der allgemeinen Lebenserfahrung. Siehe hierzu auch die Ausführungen im Gutachten Dris ***6***: "Es wurden Entwicklungsfortschritte beschrieben, letztendlich konnte ein Hauptschulabschluss erzielt werden, eine Regellehre wurde abgeschlossen, Frau ***Bf1*** war anschließend einige Jahre lang erwerbstätig. Frau ***Bf1*** ist jetzt im Lebensalltag selbständig. Eine erhöhte Familienbeihilfe wurde wegen der damaligen Entwicklungsverzögerung nicht bezogen. Ein Behinderungsgrad von 50v.H. für die damalige Entwicklungsverzögerung kann nicht angenommen werden." Ob in der Kindheit oder Jugend ein Anspruch auf erhöhte FB bestand, falls die Eltern eine solche beantragt hätten, wäre auch rein spekulativ und für die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht entscheidend. Daher kann auch bei nochmaliger Überprüfung keine Änderung der bisherigen Beurteilung erfolgen. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern. GdB liegt vor seit: 05/2015 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: unverändert zur Vorbewertung nach Begutachtung 05/2015 Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Da derzeit keine ausreichende Arbeitsfähigkeit besteht wird weiter Reha-Geld bezogen. Zuvor wurde eine Lehre absolviert und in weiterer Folge auch Erwerbstätigkeiten durchgeführt und Frau ***Bf1*** war in der Lage sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sie ist auch im Lebensalltag selbständig. Auch wenn nun bei ihrer jetzigen Ausbildung zur Behinderten- und Altenbetreuungsassistentin sie als Integrationsschülerin geführt wird, muss doch angenommen werden, dass eine grundsätzliche Eignung für diesen Tätigkeitsbereich besteht. Dauerzustand." Dieses Gutachten vidierte die leitende Ärztin am 03.06.2020. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idgF haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (VwGH 23.2.2005, 2001/14/0165). Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Das nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.4.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend sind (vgl. zB VwGH 18.11.2009, 2009/13/0014, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, und VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023). Damit eine Person die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt, muss die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetreten sein und dies durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice") aufgrund der erstellten Sachverständigengutachten bescheinigt werden. Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben den Untersuchungsergebnissen und ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt darauf ab, dass der Vollwaise / "Sozialwaise" auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170, und VwGH 30. 3. 2017, Ra 2017/16/0023). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sind im vorliegenden Beschwerdefall die Sachverständigengutachten vollständig, ausführlich, schlüssig und widersprechen einander auch nicht. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag zusteht. Somit muss entweder ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit a (für minderjährige Kinder), nach § 2 Abs. 1 lit b-l (für volljährige Kinder) oder ein Eigenanspruch nach § 6 Abs. 1 (minderjährige Vollwaisen), Abs. 2 (volljährige Vollwaisen) oder Abs. 5 (sog "Sozialwaisen") bestehen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8, Rz 5). Dem Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag ist entgegenzuhalten, dass in sämtlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übereinstimmend festgestellt wurde, dass entsprechend den vorgelegten Befunden der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 50% mit der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, seit Mai 2015 vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist am xx.xx.1986 geboren und hat ihr 21. Lebensjahr daher am xx.xx.2007 bzw. am xx.xx.2011 ihr 25. Lebensjahr vollendet. Somit wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, festgestellt. Vielmehr hat sie lt. eigenen Angaben (nach der Lehre) von 2009 bis 2018 in Teilzeit als Reinigungskraft gearbeitet. Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eintrat, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d iVm § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nicht vor. Somit war wie im Spruch zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.   Graz, am 11. April 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100621/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100621.2020
Stammnummer
140339
Gültig
11.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF