Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100178/2015
Haftungsinanspruchnahme gemäß §§ 9, 80 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100178/2015vom 11.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Tinzl & Frank Rechtsanwälte, Museumstraße 21, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 23. September 2014 gegen den Haftungsbescheid des ***FA*** vom 26. August 2014 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2023 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Haftungsbescheid wird dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer für folgende Abgaben als Haftungspflichtiger gemäß §§ 9 iVm 80 BAO in Anspruch genommen wird:
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Umsatzsteuer
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2010
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8.189,98
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Lohnsteuer
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2008
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2.522,38
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Lohnsteuer
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2009
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2.913,05
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Lohnsteuer
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2010
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280,89
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Dienstgeberbeitrag
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2008
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303,36
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Dienstgeberbeitrag
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2009
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303,35
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Dienstgeberbeitrag
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2010
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303,35
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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2008
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29,65
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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2009
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28,98
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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2010
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24,59
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Summe
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14.899,58
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 26.8.2014 nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen gemäß §§ 9, 80 BAO für folgende aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der P GmbH, in Höhe von EUR 19.051,03 in Anspruch:
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Umsatzsteuer
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2010
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12.341,46
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Lohnsteuer
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2008
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2.522,38
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Lohnsteuer
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2009
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2.913,05
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Lohnsteuer
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2010
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280,89
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Dienstgeberbeitrag
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2008
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303,36
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Dienstgeberbeitrag
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2009
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303,32
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Dienstgeberbeitrag
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2010
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303,35
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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2008
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29,65
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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2009
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28,98
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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2010
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24,59
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Summe
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19.051,03
In der Begründung verwies das Finanzamt nach Darstellung der Haftungsvoraussetzungen auf die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin und die Geschäftsführerstellung des Beschwerdeführers.
In seiner Beschwerde vom 9.9.2014 wendete der Beschwerdeführer ein, er habe mit der Abrechnung der Dienstnehmer und der Überweisung der "von der Lohnverrechnung vorgegebenen Beträge" eine Steuerberatungskanzlei beauftragt. Die Umsatzsteuer 2010 habe er nicht bezahlen können, da er bei deren Fälligkeit nicht vertretungsbefugt gewesen sei. Er habe "bis zum Zeitpunkt der … Aufkündigung des Kontokorrentkredites" sämtliche Abgaben vollständig bezahlt bzw. die Republik Österreich nicht benachteiligt. Er habe weder sorgfaltswidrig noch schuldhaft gehandelt. Weiteres Vorbringen bezieht sich auf jene Abgabenbescheide, mit denen die haftungsgegenständlichen Abgaben festgesetzt wurden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2014 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte weiter aus, dass kein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte am 12.12.2014 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Dieses Beschwerdeverfahren wurde der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts abgenommen und der Gerichtsabteilung der einschreitenden Richterin zum Stichtag 1.3.2023 übertragen.
In der mündlichen Verhandlung am 11.4.2023 erstattete keine der Parteien weiteres Vorbringen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war seit 3.2.1995 alleiniger Geschäftsführer der P GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin). Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichts X der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichts X wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Auf die Insolvenzgläubiger entfiel eine Quote von 6,37 %.
Die bei der Primärschuldnerin aushaftenden Abgabenschuldigkeiten belaufen sich laut deren Abgabenkonto zum Stichtag 11.4.2023 auf die im Spruch des Erkenntnisses angeführten Beträge.
Diese Umstände ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und sind zwischen den Parteien unstrittig.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Voraussetzung für die Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO sind eine fällige Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Der Beschwerdeführer war im haftungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführer und Vertretungsbefugter der Primärschuldnerin. Die haftungsgegenständlichen Abgaben waren zu Zeitpunkten fällig, zu denen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers aufrecht war: Umsatzsteuer 2010 - 15.2.2011, Lohnsteuer/Dienstgeberbeitrag/Dienstgeberzuschlag 2008 - 15.1.2009, Lohnsteuer/Dienstgeberbeitrag/Dienstgeberzuschlag 2009 - 15.1.2010, Lohnsteuer/Dienstgeberbeitrag/Dienstgeberzuschlag 2010 - 15.1.2011. Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.
Abgabenrechtliche Pflichten werden nicht erfüllt, wenn Abgaben, die zu entrichten gewesen wären, nicht entrichtet worden sind (VwGH 6.9.2022, Ra 2021/13/0115 mwN).
Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist. Zudem spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038 mwN).
Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter entbindet zwar den Vertreter nicht von seinen Pflichten. Sie kann ihn allerdings entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren lassen hat, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären (VwGH 25.4.2019, Ra 2019/13/0009 mwN). Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfährt die Haftung des Vertreters nur dann eine Einschränkung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen. Die einbehaltene Lohnsteuer ist zur Gänze zur späteren Abfuhr zu verwenden und unterliegt bei sich bis zum Abfuhrzeitpunkt geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dem Gleichbehandlungsgebot. Somit trifft den Vertreter nach § 80 BAO die Verpflichtung, die Lohnsteuer einerseits einzubehalten und andererseits -ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten und des Gleichbehandlungsgebotes - zur Gänze dem Finanzamt zum Fälligkeitstag abzuführen (VwGH 19.10.2017, Ra 2016/16/0097). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen kein Vorbringen dahin erstattet, dass die Gläubiger der Primärschuldnerin gleich behandelt worden wären.
Nach § 248 BAO ist dem Haftungspflichtigen Kenntnis über den haftungsgegenständlichen Abgabenbescheid, insbesondere über Grund und Höhe, zu verschaffen. Dies ist mit der Übersendung der Abgabenbescheide der Primärschuldnerin als Beilage zum Ersuchen des Finanzamtes um Ergänzung vom 8.5.2014 unstrittig erfolgt. Die im Verfahren über die Haftungsinanspruchnahme erhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung sind nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Haftungsinanspruchnahme aufzuzeigen (VwGH 22.6.2022, Ra 2021/13/0132). Die Einwendungen gegen jene Bescheide, mit denen die haftungsgegenständlichen Abgaben festgesetzt wurden, sind nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Haftungsinanspruchnahme aufzuzeigen. Vielmehr sind diese Einwendungen im Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO zu prüfen. Die Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (VwGH 6.9.2022, Ra 2021/13/0115).
Die Vermögens- und Arbeitslosigkeit des Haftenden steht - auch im Zusammenhang mit der Ermessensübung - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung, zumal es eine allfällige (zur Zeit der Erlassung des Haftungsbescheides bestehende) Uneinbringlichkeit beim Haftenden nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben führen können (VwGH 22.6.2022, Ra 2021/13/0132 mwN).
Umstände, die bei der Ermessensübung zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wären, wurden nicht behauptet. Es ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme.
Die Haftungssumme war auf die am Abgabenkonto der Primärschuldnerin aushaftenden Beträge zu reduzieren.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis folgt in der rechtlichen Würdigung der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 11. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100178/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100178.2015
- Stammnummer
- 140321
- Gültig
- 11.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF