Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100074/2023
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6100074/2023vom 22.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 30. November 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 20. Oktober 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge kur: Bf) reichte am 18.04.2022 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 beim Finanzamt Österreich ein.
Am 20.10.2022 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2021, wobei gewisse Werbungskosten iZm einer Ausbildung nicht anerkannt wurden.
Mit elektronisch am 30.11.2022 eingebrachter Beschwerde brachte der Bf vor, dass er "Profisportler" sei. Diese Tätigkeit könne er aber bis zur Pension nicht ausüben. Es sei daher für den Bf nicht nachvollziehbar, dass die Aufwendungen iZm seiner Ausbildung nicht anerkannt werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.12.2022 wurde die Beschwerde zurückgewiesen, da sie nach Ansicht der Abgabenbehörde nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Mit Vorlageantrag vom 29.12.2022 brachte der Bf ergänzend vor, dass es ihm nicht immer möglich sei, sich rechtzeitig beim Finanzamt über FinanzOnline zu melden. Es sei natürlich der Fehler des Bf, dass die Frist nicht eingehalten worden sei. Dennoch werde ersucht, die Kosten für das Studium anzuerkennen.
Sachverhalt:
Der Bf ist Teilnehmer von FinanzOnline.
Das Finanzamt Österreich erließ den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2021 am 20.10.2022. Der Bescheid wurde dem Bf elektronisch über FinanzOnline in die Databox des Bf am gleichen Tag zugestellt.
Am 21.10.2022 wurde der Bescheid vom Bf ausgelesen.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid wurde am 30.11.2022 über FinanzOnline eingebracht.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Steuerakt des Bf.
Die Feststellung, dass der Bf am 21.10.2022 den Einkommensteuerbescheid ausgelesen hat, war aufgrund einer Mitteilung der Verfahrensbetreuung des Finanzamtes Österreich zu treffen. Hinsichtlich der Richtigkeit dieser Mitteilung hat das Bundesfinanzgericht keine Bedenken.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn der Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Nach § 98 Abs 2 BAO gelten elektronische Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Im gegenständlichen Fall gelangte der Einkommensteuerbescheid 2021 am 20.10.2022 durch die Bereitstellung des Bescheides in der Databox in den Verfügungsbereich des Bf und gilt daher mit diesem Tag als zugestellt. Dieser Zeitpunkt löste auch die Beschwerdefrist nach § 245 BAO aus. Die Monatsfrist zur Erhebung der Beschwerde ist daher mit 20.11.2022 abgelaufen. Die Beschwerde vom 30.11.2022 wurde daher verspätet eingebracht.
Auf das tatsächliche Einsehen der in der Databox befindlichen elektronischen Dokumente durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es zwar nicht an (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4). Jedoch ist aufgrund des Umstandes, dass der Bf tatsächlich am 21.10.2022 das Dokument geöffnet hat, anzunehmen, dass der Bf auch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Ein Zustellmangel liegt daher nicht vor.
Im Ergebnis konnte dem Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden sein und war die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch das Gesetz und die höchstgerichtliche Judikatur ausreichend beantwortet sind.
Salzburg, am 22. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/6100074/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100074.2023
- Stammnummer
- 140320
- Gültig
- 22.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF