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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101347/2019

Spendenabzugsfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101347/2019vom 23.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Maria Gögl in der Beschwerdesache ***AbgPfl***, ***AbgPfl Adr*** vertreten durch ***Bf***, ***BfAdr***, über die Beschwerde vom 13. August 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 11. Juli 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***AbgPfl StNr*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Freibetragsbescheid 2016 Am 22. Jänner 2016 erließ die belangte Behörde für ***AbgPfl*** (im Folgenden kurz: Abgabenpflichtige) einen Freibetragsbescheid für das Jahr 2016 mit einem Lohnsteuerfreibetrag von EUR 3.780,39 wonach Topf-Sonderausgaben iHv EUR 255,39 und freigebige Zuwendungen iHv EUR 3.585,- abzüglich Pauschbetrag iHv EUR 60,- berücksichtigt wurden. Erinnerungsschreiben Arbeitnehmerveranlagung 2016 Mit Erinnerungsschreiben vom 8. November 2017 an die Abgabenpflichtige machte die belangte Behörde mit Fristsetzung bis spätestens 15. Dezember 2017 auf die Pflicht zur Veranlagung der Steuererklärung 2016 aufmerksam. Ergänzungsersuchen vom 27.11.2017 Die belangte Behörde forderte Frau ***Bf*** als Erbin (im Folgenden kurz Bf) der Abgabepflichtigen auf, die Arbeitnehmerveranlagung 2016 bis 8. Jänner 2018 nachzuholen. Einkommensteuerbescheid 2016 Aufgrund fehlender Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung 2016 wurde von der belangten Behörde eine Abgabennachforderung iHv EUR 1.406,- im Schätzungsweg ermittelt und im Einkommensteuerbescheid vom 11. Juli 2018 festgelegt. Bescheidbeschwerde vom 13.8.2018 Gegen den o.a. Bescheid legte die Bf am 13. August 2018 fristgerecht Beschwerde ein. Darin führte sie aus, die angeforderten Unterlagen aufgrund der komplizierten Nachvollziehbarkeit der steuerlich absetzbaren Zahlungen ihrer Mutter noch nicht beibringen zu können. Angegeben wurde ohne belegsmäßigen Nachweis Spenden an mildtätige Organisationen (iHv etwa EUR 780,-) und Tier- und Umweltorganisationen (iHv etwa EUR 455,-) sowie Versicherungsaufwendungen (iHv etwa EUR 1.020,-) und die Zahlung des Kirchenbeitrages (iHv etwa EUR 240,-). Die Bf ersuchte um Aufschub für die Vorlage der Unterlagen. Ergänzungsersuchen vom 7.12.2018 Mit Vorhalt vom 7. Dezember 2018 ersuchte die belangte Behörde bis zum 18. Jänner 2019 die für die Arbeitnehmerveranlagung wesentlichen Unterlagen zu übermitteln. Aufgrund mangelnder Rückmeldung erfolgte von der belangten Behörde per E-Mail eine neuerliche Fristsetzung für die Übermittlung der Unterlagen für 27. Februar 2019. Beschwerdevorentscheidung 6.5.2019 Mit Begründung der belangten Behörden, es seien trotz mehrmaliger Erinnerung und Fristverlängerung bis zum heutigen Tag keine Unterlagen eingelangt, müsse die Beschwerde vom 13. August 2018 abgewiesen werden.   Vorlageantrag 6.6.2019 Im Vorlageantrag vom 6. Juni 2019 beantragte die Bf laut der ihr übermittelten Beilage die steuerlich absetzbaren Geldbeträge aus dem Jahr 2016 zu berücksichtigen (siehe Beilage). Sollten die Teilbeträge der Zusatzversicherung UNIQA nicht absetzbar sein, möge die belangte Behörde diesen Betrag von der absetzbaren Summe abziehen und von insgesamt einer Summe iHv EUR 1.839,82 ausgehen. Die angeforderten Unterlagen habe sie per Postweg bereits gesendet, nachdem diese aber nicht bei der belangten Behörde eingelangt seien, würden diese per Mail im Vorlageantrag und am Postweg versendet. Der Kontoauszug der Abgabenpflichtigen für das Kalenderjahr 2016 lange am 5. September 2019 bei der belangten Behörde ein. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Am 22. Jänner 2016 wurde der Abgabenpflichtigen ein Freibetragsbescheid für das Jahr 2016 ausgestellt. Die Abgabenpflichte verstarb am tt.mm.2017. Mit Einantwortungsbeschluss vom 27.4.2017 trat die Bf als Erbin materiell- und verfahrensrechtlich an die Stelle der Abgabenpflichtigen. Die Arbeitnehmerveranlagung für die Abgabenpflichtige für das Jahr 2016 wurde nicht eingereicht. Nach erfolgloser Aufforderung die Pflichtveranlagung 2016 nachzuholen wurde der Einkommensteuerbescheid 2016 im Schätzungsweg veranlagt sowie mangels vorgelegter Unterlagen der Bf die Beschwerde von der belangten Behörde abgewiesen und keine Sonderausgaben berücksichtigt. Aus der Beilage im Zuge des am 6.6.2019 gestellten Vorlageantrag ersichtlichen Bankauszug der Abgabepflichtigen sind folgende Ausgaben ersichtlich: [...] Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen. 2. Rechtliche Grundlagen § 18 Abs. 1 EStG 1988 idgF zufolge sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b). § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie lit a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1, 2 und 3 und Abs. 4, sowie lit b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 2a, Z 4 bis 6, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6 geleistet werden. Eine Zuwendung an einen Empfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch einen Empfänger der Zuwendung, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden. Steht den Zuwendungen eine Gegenleistung gegenüber, sind sie als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden. Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit. b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1) eingetragen ist; dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 19 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Nach dem Tod der Erblasserin gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten nach der Einantwortung an die Erbin (Bf) als Rechtsnachfolgerin über. § 41 Abs. 1 Z 4 EStG legt fest, dass der Steuerpflichtige zu veranlagen ist, wenn ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigt wurde. Dies führte zur Verpflichtung eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für das Kalenderjahr 2016 ist laut Bankkontoauszug des Jahres 2016 der Abgabepflichtigen ein Kirchenbeitrag iHv EUR 222,82 (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) zu berücksichtigen. Nicht angesetzt werden kann aufgrund mangelnden Nachweises des Vertragsabschlusses die Zusatzversicherung UNIQA Österreich Versicherungen AG "Kranken". Bis 31.12.2020 waren derartige Beiträge als Sonderausgaben absetzbar und zwar nur dann, wenn der der Zahlung der Versicherungsprämien zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist. Spenden sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1) eingetragen ist. Hinsichtlich der von der Bf geltend gemachten Spenden waren folgende Aufwendungen zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger angeführt: | Empfänger | Registernummer | Gültig ab | EUR Spende | Umweltverband WWF Österreich (WORLD WIDE FUND FOR NATURE) | NT-2248 | 2012.01.01 | 130,- | GREENPEACE in Zentral- und Osteuropa | NT-2244 | 2012.01.01 | 120,- | ANIMAL SPIRIT - Zentrum für Tiere in Not | NT-2574 | 2016.01.08 | 300,- | Mariannhill-Hilfswerk | SO-1317 | 2009.01.01 | 20,- | JUGEND EINE WELT Österreich - Don Bosco Entwicklungszusammenarbeit bzw. kurz Jugend Eine Welt | SO-1211 | 2009.01.01 | 300,- | Missionsprokur St Gabriel Int d Steyler Missionare | SO-1300 | 2009.01.01 | 25,- | Jane Goodall Institute Austria für Naturschutz, Umweltbildung und Erforschung wildlebender Tiere | NT-2540 | 2015.08.06 | 25,- | Missio - Päpstliche Missionswerke in Österreich | SO-1332 | 2009.01.01 | 45,- | Pro Juventute | SO-1125 | 2009.01.01 | 15,- | Médecins Sans Frontiéres (MSF) - Ärzte ohne Grenzen, Österreichische Sektion | SO-1205 | 2009.01.0112,- | 12,- | MENSCHEN FÜR ANDERE - Sozialprojekte jesuitenweltweit | SO-1345 | 2009.01.01 | 20,- In Summe sind demnach EUR 437,- für mildtätige Einrichtungen und EUR 575,- für Umwelt- und Tierschutz Einrichtungen als abzugsfähige freigebige Zuwendungen anzuerkennen. Aufgrund der von der Bf übermittelten Daten ergibt die Berechnung der Einkommensteuer eine Nachforderung iHv EUR 891,- für das Jahr 2016 (siehe Beilage Berechnungsblatt 2016). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis behandelt keine zu klärenden Rechtsfragen und weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Linz, am 23. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101347/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101347.2019
Stammnummer
140317
Gültig
23.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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