Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100063/2023
Außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsleistungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100063/2023vom 29.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Elisabeth Hafner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Peter Zivić, Weihburgg 20, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 21. April 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. März 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Streitpunkt
Der Beschwerdeführer (BF) beantragt die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für seine beiden in den Bosnien ansässigen haushaltszugehörigen minderjährigen Kinder als außergewöhnliche Belastung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die beiden Kinder des BF, A F, geboren am x und B F, geboren am y gehören zu seinem Haushalt und leben ständig in Bosnien-Herzegowina.
Der BF bezieht daher für diese Kinder keine (österreichische) Familienbeihilfe (siehe § 5 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes) und stehen dem BF demnach auch keine Unterhaltsabsetzbeträge zu.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist aktenkundig (siehe insbesonders die Familienstandsbescheinigung der Heimatgemeinde des BF und seiner Kinder) und unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Unterhaltsleistungen für Kinder sind grundsätzlich durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag abgegolten. Halten sich jedoch Kinder - wie im gegenständlichen Fall die Kinder des BF - ständig in einem Staat außerhalb des EU-Raumes oder des EWR-Raumes (oder der Schweiz) auf, und steht für diese demnach weder Familienbeihilfe noch ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, so sind nach höchstgerichtlicher Judikatur die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (siehe beispielsweise JKOM 14. Aufl., Anmerkung 69 zu § 34 und die dort zitierte Judikatur).
In Anlehnung an die diesbezüglichen Ausführungen in RZ 866 der Lohnsteuerrichtlinien schätzt das Bundesfinanzgericht die außergewöhnlichen Belastungen des BF - antragsgemäß - mit Euro 50 pro Monat und Kind, und zwar ohne Abzug eines Selbstbehaltes.
Die außergewöhnlichen Belastungen belaufen sich daher insgesamt auf zusammen Euro 1.200,00 und ist der Beschwerde daher - antragsgemäß - Folge zu geben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis wird von der in der oben angeführten Literaturstelle zitierten höchstgerichtlichen Judikatur gestützt. Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100063/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100063.2023
- Stammnummer
- 140308
- Gültig
- 29.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF