Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100397/2022
Großes Pendlerpauschale bei Altenbetreuungstätigkeiten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100397/2022vom 27.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Bf) und ***FA*** als Amtspartei über die Beschwerde vom 7.2.2022
gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 31.1.2022 betreffend Einkommensteuer 2020 (Arbeitnehmerveranlagung)
zu Recht erkannt:
Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte
Einkommensteuer betragen:
16.824,18 €…………Dienstgeberin Frau GG
4.136,62 €…………..LZ GmbH
-1.680 €……………...Pendlerpauschale für 10 Monate
-240 €………………...sonstige Werbungskosten lt. Bescheid vom 31.1.2022
19.040,8 €…………..Gesamtbetrag der Einkünfte
-730 €…………………Sonderausgabenviertel
-96 €…………………..§ 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988
-620 €…………………§ 34 Abs 4 EStG 1988
+ 620 €……………….Selbstbehalt (§ 34 Abs 4 und Abs 5 EStG 1988)
+18.214,80 €………Einkommen
Einkommensteuer:
0 €……………………..für die ersten 11.000 € 0%
1.400 €…………………für die nächsten 7.000 € 20%
75,18 €…………………für die restlichen 214,80 € 35% (§ 33 Abs 1 EStG 1988)
1.475,18 €…………….Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-619,01 €……………...Verkehrsabsetzbetrag
-108,30 €………………Pendlereuro für 10 Monate
747,87 €………………..Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0 €…………………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €
161,17 €………………..6% für die restlichen 2.686,17 €
909,04 €………………...Einkommensteuer
-2.157,93 €……………..anrechenbare Lohnsteuer
-0,11 €……………………Rundung gem. § 39 Abs 3 ESTG 1988
-1.249,00 €……………..festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Es ist strittig, ob der Beschwerdeführerin (Bf) das große Pendlerpauschale oder das kleine Pendlerpauschale zusteht. Die Bf macht geltend, sie sei als Altenbetreuerin im Streitjahr tätig gewesen. In diesem Zusammenhang sei sie auch für die Mobilität der von ihr betreuten Person verantwortlich (Einkäufe, Arztbesuche, Aufsuchen der Apotheke oder des Friedhofs); daher sei sie auf die Benützung des PKWs angewiesen gewesen; die Benützung eines Massenbeförderungsmittels sei daher nicht möglich gewesen.
Vorlagebericht des FA vom 29.7.2022:
Das Dienstverhältnis, für welches das Pendlerpauschale begehrt werde, bestehe erst seit März "2022" (damit ist offenbar "März 2020" gemeint).
Es liege kein Unzumutbarkeitstatbestand iS des § 2 der PendlerV vor.
Die Bf sei aufgefordert worden, für jedes Dienstverhältnis einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner vorzulegen. Sie habe jedoch nur für das Dienstverhältnis, das seit März 2022 (damit muss nach Ansicht des BFG März 2020 gemeint sein) bestehe, einen Ausdruck vorgelegt. Daher stünde ihr für die Monate Jänner und Feber kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro zu. Daher beantrage das FA, das Pendlerpauschale und den Pendlereuro nur für 10 Monate des Streitjahres zu gewähren:
1.680 €…….168x10 Pendlerpauschale lt. FA
108,30 €……10,83x10 Pendlereuro lt. FA
Steuererklärung 2020 (Arbeitnehmerveranlagung):
Die Bf begehrte den Ansatz eines Pendlerpauschales von 2016 € und den Ansatz eines Pendlereuros in Höhe von 130 €.
Mit Schreiben vom 26.1.2022 begehrte das FA ergänzende Auskünfte:
Das FA forderte die Bf auf: " Bitte schicken Sie uns je Arbeitgeber einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner. Den Pendlerrechner finden Sie unter bmf.gv.at/pendlerrechner.
Bitte geben Sie uns auch folgende Daten für jeden Wohnsitz und für jede Arbeitsstätte gesondert bekannt:
• Wohnadresse
• Adresse Ihrer Arbeitsstätte
• Einfache Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte in Kilometern
• Bei Gleitzeit oder Schichtdienst: Der über das Kalenderjahr gesehene häufigste Arbeitsbeginn bzw. das häufigste Arbeitsende
• Anzahl der Tage, an denen die Fahrten pro Kalendermonat erfolgt sind."
Ferner wurden Fragen für den Fall gestellt, dass die Bf während des Streitzeitraums mehrere Arbeitsstätten gehabt haben sollte.
Im Akt liegt die von der Bf stammende und unterfertigte Erklärung L34-EDV, ausgedruckt 31.1.2022 :
"Die Bf lege die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurück.
Abgefragter Tag: Di, 25.1.2022, Arbeitsbeginn 11 Uhr, Arbeitsende 18.00 Uhr.
Arbeitsplatz: TVT NR GN , HHstraße 19
Wohnsitz: LC, ZZHstraße 50
Die Wegstrecke werde wie folgt berechnet:
1,7 km………..HHstraße TVT / GN bis Bahnhof TVT/GN Fußweg
0,3 km……….."Umstiegspunkt TVT/GN Bahnhof bis TVT/GN Bahnhof"
58,5 km………S-Bahn TVT/GN Bahnhof bis LC Bahnhof
0,3 km………...Umstiegspunkt LC Bahnhof-LC Bahnhof
3,2 km…………Regionalbus BusCode LC Bahnhof-LC ASer ZZH BBZl
0,6 km………….Gehweg LC ASer ZZH bis ZZHstraße 50, LC
65 km…………..gerundete Entfernung (genau: 64,6 km) Wohnung-Arbeitsstätte
Das Pendlerpauschale betrage 2.016 € jährlich und 168 € monatlich. Der Pendlereuro betrage 130 € jährlich und 10,83 € monatlich".
Soweit die Erklärung L34-EDV, ausgedruckt 31.1.2022, Seite 1.
Die Seite 2 des ausgefüllten Formulars (Rückseite) wurde durch die Bf unterschrieben und per 31.1.2022 datiert.
Diesem Formular beigelegt war die folgende Erklärung, die die Bf per Finanzonline an das FA gesandt hatte:
Wohnadresse: LC, ZZHstraße 50;
Adresse der Arbeitsstätte: PLZ2 TVT / GN, HHstraße 19;
Einfache Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte: 58,4 km;
Anzahl der Tage pro Kalendermonat: 25;
Art der Arbeit: Altenbetreuerin in privatem Haushalt (GG UN, Vers.Nr. ……. TVT / GN, HHstraße 19).
Der PKW sei zur Ausübung der Arbeit täglich notwendig (Einkauf für zu betreuende Person, Apotheke, Arzt-Fahrten etc.).
Mit Einkommensteuerbescheid 2020 vom 31. Jänner 2022 wurden das begehrte Pendlerpauschale und der begehrte Pendlereuro antragsgemäß angesetzt. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Bf ab 16.3.2020 bei Frau UN GG beschäftigt gewesen sei. Bis einschließlich 15.3.2020 habe sie für eine Holzfirma gearbeitet.
Beschwerde vom 7.2.2022:
"Betrifft Pendlerpauschale: Lt.(kleiner)Pendlerpauschale sind mir die öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar - SIND ABER AUFGRUND DES ARBEITSVERHÄLTNISSES NICHT MÖGLICH, da ich Vollzeit angestellt bin als ALTENBETREUERIN bei Frau GG UN, Vers.Nr. ……TVT / GN, HHstraße 19. Kann selbst seit Nov. 2019 nicht mehr Auto fahren - hat mittelschwere Demenz. Ich brauche den PKW täglich um flexibel zu sein - Einkauf für zu betreuende Person, Apotheke - Medikamentenabholungen, bei gesundheitlichen Beschwerden Arztfahrten etc. Ich bin für die MOBILITÄT UND LEBENSQUALITÄT der zu betreuenden Person verantwortlich, wenn Frau GG z.B. einmal selbst wieder ein Geschäft betreten möchte oder auf den Friedhof fahren möchte.
Meine Wohnadresse: LC, ZZHstraße 50; Adresse der Arbeitsstätte: TVT / GN, HHstraße 19 Einfache Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte: 58,4 km Anzahl der Tage pro Kalendermonat: 25 Ich bitte um Erhöhung der Pendlerpauschale!"
BVE vom 22.4.2022:
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro seien gemäß dem vorgelegten Ausdruck aus dem Pendlerrechner berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 18.5.2022 stellte die Bf einen Vorlageantrag. Darin wiederholte sie ihr Beschwerdevorbringen.
Am 23.1.2023 telefonierte der Richter mit der Bf. Die Bf teilte ihm mit: Bei der Arbeitgeberin handle es sich um die einzige Patientin der Bf. Die Patientin und Arbeitgeberin sei die Mutter der Bf. Die Mutter habe noch einen PKW, aber sie könne nicht mehr damit fahren, weil sie dement sei. Das Haus der Mutter sei das letzte Haus oben auf dem OZberg, ein großes Herrenhaus. Dorthin fahre kein Bus. Sie müsse viel einkaufen für die Mutter, u.a. viel Mineralwasser, das sei zu Fuß nicht zu schaffen (AV vom 23.1.2023).
Erwägungen des BFG:
1.)Es steht für mehr als die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung:
Die Bf wohnt in LC, ZZHstraße 50. Sie ist im Streitjahr 2020 seit März 2020 als Altenbetreuerin ihrer pflegebedürftigen Mutter nichtselbstständig beschäftigt. Der Arbeitsplatz befindet sich am Wohnsitz ihrer Mutter in TVT / GN, HHstraße 19. Die gesamte Strecke zwischen diesen beiden Punkten beträgt, wenn man sie abgesehen von den Gehwegen in den Ortsgebieten von LC und TVT NR GN mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, 65 km (die von der Bf stammende und unterfertigte Erklärung L34-EDV, ausgedruckt 31.1.2022).
Für die Entfernung zwischen LC / Bahnhof und dem Bahnhof in TVT NR GN (Bahnkilometer 58,5 km ) ist im zeitlichen Nahbereich zu den normalen Arbeitszeiten der Bf (11 Uhr - 18.00 Uhr) jedenfalls ein Massenbeförderungsmittel (Zug ) verfügbar (die von der Bf stammende und unterfertigte Erklärung L34-EDV, ausgedruckt 31.1.2022).
Daher steht jedenfalls für mehr als die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung. Eine Unzumutbarkeit der Benützung des Massenbeförderungsmittels wegen des Nicht-Zur-Verfügung - Stehens eines Massenbeförderungsmittels liegt daher jedenfalls nicht vor (vgl. PendlerV BGBl II 2013/276 § 2 Abs 1 Z 1 lit a).
2.) Zeitdauer der Reise zwischen Wohnort und Beschäftigungsort und umgekehrt lt. Fahrplänen der ÖBB:
Mittwoch
08.55 Uhr…..Beginn der Reise: Gehweg von ZZHstraße 50 zur Bushaltestelle LC …………………..ASer ZZH (335 m, 5 min)
09.00 Uhr …..LC AS ZZHstraße Bus 2 nach LC Bahnhof
09.09 Uhr …..Ankunft LC Bahnhof, dort Gehweg 5 Minuten zum HN 3
09.14 Uhr……Zug (JT) Richtung NI Bahnhof
09.51 Uhr…….TVT NR GN Bahnhof
10.12 Uhr……..HHstraße 19 Fußweg 21 Minuten , dh die Reise dauert 1 h 17 min, dh 77 ……………………..Minuten (Fahrplan ÖBB Mittwoch)
Entfernungsabhängige Höchstdauer:
120 Minuten….60 Minuten + 65 min (1 min pro km, maximal 120 min), dh, die ………………………kürzestmögliche Zeitdauer der Reise von 77 Minuten übersteigt nicht die ………………………entfernungsabhängige Höchstdauer von 120 Minuten , vgl. PendlerV § ………………………2 Abs 1 Z 2 lit c
Rückfahrt Mittwoch:
18.47 Uhr……..21 Minuten Gehweg von TVT HHstraße 19 bis zum Bahnhof TVT
19.08 Uhr………Abfahrt vom Bahnhof TVT HN 3 nach LC (CI-Zug)
19.48 Uhr……….LC Bahnhof HN 5
20.11 Uhr……….Ankunft LC, ZZHstraße 50, nach einem Fußweg von 23 Minuten (1,8 ……………………….km), dh die Reise dauert 1 h 24 Minuten lang, d.s. 84 Minuten (Fahrplan ……………………….ÖBB Mittwoch).
Entfernungsabhängige Höchstdauer:
120 Minuten….60 Minuten + 65 min (1 min pro km, maximal 120 min), dh, die ………………………kürzestmögliche Zeitdauer der Reise von 84 Minuten übersteigt nicht die ………………………entfernungsabhängige Höchstdauer von 120 Minuten , vgl. PendlerV § ………………………2abs 1 Z 2 lit c
Eine Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels wegen zu langer Reisedauer (§ 2 Abs 1 Z 2 lit c PendlerV) liegt daher nicht vor.
Sonntag:
08.51 Uhr…..Beginn der Reise: Gehweg von ZZHstraße 50 zum Bahnhof LC 23 Minuten, 1,8 …………………..km
09.14 Uhr……LC Bahnhof Zug (HN 3, JT) Richtung NI Bahnhof
09.51 Uhr…….TVT NR GN Bahnhof
10.12 Uhr……..HHstraße 19 Fußweg 21 Minuten , dh die Reise dauert 1 h 21 min, dh 81 ……………………..Minuten (Fahrplan ÖBB Sonntag)
Entfernungsabhängige Höchstdauer:
120 Minuten….60 Minuten + 65 min (1 min pro km, maximal 120 min), dh, die ………………………kürzestmögliche Zeitdauer der Reise von 81 Minuten übersteigt nicht die ………………………entfernungsabhängige Höchstdauer von 120 Minuten , vgl. PendlerV § ………………………2abs 1 Z 2 lit c
Rückfahrt Sonntag:
18.47 Uhr……..21 Minuten Gehweg von TVT HHstraße 19 bis zum Bahnhof TVT
19.08 Uhr………Abfahrt vom Bahnhof TVT HN 3 nach LC (CI-Zug)
19.48 Uhr……….Ankunft LC Bahnhof HN 5
20.11 Uhr……….Ankunft LC, ZZHstraße 50, nach einem Fußweg von 23 Minuten (1,8 ……………………….km), dh die Reise dauert 1 h 24 Minuten lang, d.s. 84 Minuten (Fahrplan ……………………….ÖBB Sonntag ).
Entfernungsabhängige Höchstdauer:
120 Minuten….60 Minuten + 65 min (1 min pro km, maximal 120 min), dh, die ………………………kürzestmögliche Zeitdauer der Reise von 84 Minuten übersteigt nicht die ………………………entfernungsabhängige Höchstdauer von 120 Minuten , vgl. PendlerV § ………………………2abs 1 Z 2 lit c
Eine Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels wegen zu langer Reisedauer (§ 2 Abs 1 Z 2 lit c PendlerV) liegt daher nicht vor.
3. ) andere Gründe für Unzumutbarkeit i S der PendlerV?
Andere in Frage kommende Gründe für eine Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels sind nicht feststellbar.
Die Bf ist Altenbetreuerin bei ihrer Mutter. Die Mutter der Bf ist die einzige Person, die die Bf in ihrem Beruf als Altenbetreuerin betreut.
Die Mutter der Bf verfügte im Streitjahr über einen eigenen PKW, mit welchem sie jedoch seit 2019 alters- und krankheitsbedingt nicht mehr fahren konnte.
Um den Arbeitsplatz in der HHstraße 19, TVT von ihrem Wohnort in LC aus zu erreichen, und um von diesem Arbeitsplatz wieder nach Hause zu fahren, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels möglich und zumutbar (siehe oben).
Die Mutter der Bf lebt etwas außerhalb der Siedlung TVT auf einer Anhöhe. Um das Zentrum von TVT ohne PKW zu erreichen, wäre ein Fußmarsch von etwa 25 Minuten erforderlich. Um die hilfsbedürftige, betagte (geb. 1936) und demente Mutter der Bf zeitgemäß betreuen zu können, ist für die Bf die Benützung eines PKWs erforderlich, insbesondere, um die Mutter zum Arzt bringen zu können, um Nahrung, Getränke und Medikamente zu besorgen (Schreiben der Bf vom 24.1.2023 mit Beilage, Schreiben der Bf vom 18.5.2022).
Die Benützbarkeit eines PKWs während der Arbeitszeiten der Bf ließe sich auch dann organisieren, wenn die Bf bei ihren Fahrten zwischen ihrem Wohnort und der Arbeitsstelle und zurück nur öffentliche Verkehrsmittel verwendete: Die Bf könnte entweder ihren PKW dauerhaft beim Wohnort ihrer Mutter belassen und von dort aus ihre beruflichen Fahrten als Altenpflegerin ihrer Mutter durchführen. Sie könnte ihren PKW auch zusätzlich zu den beruflichen Fahrten als Altenpflegerin ihrer Mutter für die Fahrt vom Wohnort der Mutter zum Bahnhof in TVT (ca. 1,7 km) verwenden und die restliche Strecke zwischen dem Arbeitsplatz und ihrer Wohnung und umgekehrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Die Bf hätte im Streitzeitraum aber auch den PKW ihrer Mutter verwenden können, um die beruflich bedingten Fahrten als Altenpflegerin ihrer Mutter zurückzulegen.
Für die Fahrten zwischen Wohnung (LC, ZZHstraße 50) und Arbeitsstelle (HHstr. 19, TVT) war jedenfalls die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar.
4.) Abänderung zu Lasten der Bf:
Die Bf wurde im Ergänzungsersuchen des FA vom 26.1.2022 aufgefordert, für jeden Arbeitgeber einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner zu übermitteln. Tatsächlich übermittelt wurde am 31.1.2022 nur ein Ausdruck für das Dienstverhältnis, das seit 16.3.2020 bei der Mutter der Bf als Altenbetreuerin bestand. Daher können das Pendlerpauschale und der Pendlereuro erst für die Zeit ab März 2020 angesetzt werden (ebenso Vorlagebericht des Finanzamtes vom 29.7.2022, welcher der Bf mit Schreiben des FA vom 29.7.2022 übermittelt worden ist).
Die Bf wurde auch gefragt, welcher Teil der beruflich bedingten Fahrtkosten auf die Zeit 1.1. 2020-15.3.2020 entfallen sei. Bisher habe die Bf nicht erkennen lassen, dass sie in diesem Zeitraum beruflich veranlasste PKW-Kosten gehabt habe. Daher werde vorbehaltlich weiterer Beweise davon ausgegangen, dass ihre PKW-Fahrten in diesem Zeitraum privat veranlasst gewesen seien (Mail vom 27.2.2023). Die Bf teilte dazu mit, dass sie durch diese Anfragen überfordert sei, sie könne für diesen Zeitraum (2020) keine Beweise mehr beschaffen (Mail der bf vom 8.3.2023). Auch deshalb können das Pendlerpauschale und der Pendlereuro erst für die Zeit ab März 2020 angesetzt werden.
5.)
Die Bf wurde mit Mail des Richters vom 23.Feber 2023 aufgefordert, bekanntzugeben, ob die Mutter der Bf dieser die Fahrtkosten ersetzt habe, die im Zusammenhang mit Fahrten im Nahbereich von TVT, die im Interesse der Betreuung der Mutter durchgeführt worden seien, entstanden seien. Mit Mail vom 25. Feber 2023 teilte die Bf mit, sie habe für diese Fahrten keinen Ersatz von der Mutter erhalten.
Mit Mail des Richters vom 27.2.2023 wurde die Bf insbesondere aufgefordert, Angaben über ihre Fahrtkosten zu machen, die entstanden seien, um die Mutter der Bf im Raum TVT zu betreuen. Die Bf wurde auch aufgefordert, die ihr in diesem Zusammenhang vorliegenden Beweise vorzulegen.
Mit Mail der Bf vom 8. März 2023 teilte die Bf mit, die für den Streitzeitraum geforderten Nachweise könnten nicht mehr erbracht werden. Die Anfragen würden die Bf völlig überfordern.
Da die Bf trotz gebotener Gelegenheit keinerlei sachdienliche Angaben über ihre Fahrtkosten gemacht hat, die über die Kosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und umgekehrt hinausgingen, konnten durch das BFG keine zusätzlichen Fahrtkosten als Werbungskosten angesetzt werden.
6.) Bemessungsgrundlagen:
16.824,18 €…………Dienstgeberin Frau GG
4.136,62 €…………..LZ GmbH
-1.680 €……………...Pendlerpauschale für 10 Monate
-240 €………………...sonstige Werbungskosten lt. Bescheid vom 31.1.2022
19.040,8 €…………..Gesamtbetrag der Einkünfte
-730 €………………….Sonderausgabenviertel
-96 €…………………..§ 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988
-620 €…………………§ 34 Abs 4 EStG 1988
+ 620 €……………….Selbstbehalt (§ 34 Abs 4 und Abs 5 EStG 1988)
+18.214,80 €………Einkommen
Einkommensteuer:
0 €……………………..für die ersten 11.000 € 0%
1.400 €………………..für die nächsten 7.000 € 20%
75,18 €………………..für die restlichen 214,80 € 35% (§ 33 Abs 1 EStG 1988)
1.475,18 €…………….Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-619,01 €……………...Verkehrsabsetzbetrag
-108,30 €………………Pendlereuro für 10 Monate
747,87 €………………..Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0 €………………………..Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €
161,17 €………………..6% für die restlichen 2.686,17 €
909,04 €………………...Einkommensteuer
-2.157,93 €……………..anrechenbare Lohnsteuer
-0,11 €…………………….Rundung gem. § 39 Abs 3 ESTG 1988
-1.249,00 €……………..festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
Verkehrsabsetzbetrag:
219,01 €……………….400 € x (21.500-18.214,80) / 6000 (§ 33 Abs 5 Z 3 EStG 1988: …………………………….Kanduth-Kristen in Jakom 2020, § 33 TZ 89)
400 €…………………...§ 33 Abs 5 Z 1
619,01 €………………Summe des Verkehrsabsetzbetrages
7.) Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Bf begehrt den Ansatz des großen Pendlerpauschales gem. § 16 Abs 1 Z 6 lit d in Höhe von 3.672 €. Sie sei Altenbetreuerin bei ihrer Mutter. Ihre Mutter sei ihre einzige Patientin. Um ihre Mutter betreuen zu können (Einkaufen, Arztbesuche), benötige sie ihren PKW.
Dies ändert nichts daran, dass im gegenständlichen Fall nach den o.e. Ermittlungsergebnissen für mehr als die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht (§ 2 Abs 1 Z 1 lit a PendlerV). Die entfernungsabhängige Höchstdauer i.S. des § 2 Abs 1 Z 2 lit c PendlerV beträgt im gegenständlichen Fall 120 Minuten (siehe oben). Die Zeitdauer der Reise zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und umgekehrt beträgt nach den Ermittlungsergebnissen unter 120 Minuten. Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist der Bf daher bei der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zurück zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 und 2 PendlerV). Es ist daher das große Pendlerpauschale entgegen dem Begehren der Bf nicht anzusetzen (§ 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988).
Die gesetzliche Regelung des Pendlerpauschales in § 16 Abs 1 Z 6 EStG und in der PendlerV stellt nur auf die Reisebewegung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und umgekehrt und nicht auf ein allfälliges zusätzliches Mobilitätserfordernis am Arbeitsplatz ab. In Bezug auf die Reisebewegung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den Ermittlungsergebnissen zumutbar. In diesem Zusammenhang ist keine erhebliche Rechtsfrage i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG erkennbar.
Es ist nicht feststellbar, dass die gegenständliche gesetzliche Regelung (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988), die durch die PendlerV konkretisiert wurde, für gleichartige Fälle unsachlich sein könnte.
Dass die Bf in Bezug auf ihre Pflegetätigkeit bei ihrer Mutter einen PKW benötigt, wird nicht bezweifelt. Es steht jedoch der Bf frei, ihren PKW beim Wohnort ihrer Mutter zu belassen, mit diesem PKW die Betreuungstätigkeit (Einkaufen, Transporte zum Arzt) für ihre Mutter durchzuführen, und für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte (Wohnort der Mutter) und umgekehrt die öffentlichen Verkehrsmittel zu verwenden. Ebenso hätte sie auch im Streitzeitraum für die Betreuung ihrer Mutter den PKW ihrer Mutter verwenden können. Es kann daher schon deshalb nicht festgestellt werden, dass die Bf für die Reisebewegung zu und von ihrer Mutter (Hin- und Rückfahrt) einen PKW benötigt hat.
Der Bf wurde durch das BFG erfolglos Gelegenheit gegeben, alle Fahrtkosten bekanntzugeben, die über die Kosten der Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte und umgekehrt hinausgingen (Mail des Richters vom 23.2.2023, Mail der Bf vom 25.2.2023, Mail des Richters vom 27.2.2023, Mail der Bf vom 8.3.2023). Daher können diese Fahrtkosten nicht als zusätzliche Werbungskosten angesetzt werden.
Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 27. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100397/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100397.2022
- Stammnummer
- 140299
- Gültig
- 27.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF