Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500128/2023
Parkometer: § 29b StVO 1960 Ausweis hinterlegt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500128/2023vom 21.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 21. Februar 2023 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 20. Jänner 2023, GZ. MA67/Zahl1/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 9. September 2022 um 12:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Mackgasse 7-11 gegenüber, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung Nr der
Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte.
Das Kontrollorgan machte in seiner Anzeige folgende Anmerkung: "laut Polizei ungültig."
Gegen die in weiterer Folge ergangene Strafverfügung vom 19. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. November 2022 fristgerecht Einspruch und brachte Folgendes vor: "Am 09.09.2022 wurde meine Mutter in die Liesing geführt und da sie Gehbehinderung hat, wurde zwecks Rechts- und Abgabenverordnungkonformer Berechtigung zum Abstellen eines PKW in der Mackgasse, Wien 1230, ihr ausgegebener Parkausweis für Behinderte auf das Armaturenbrett unter der Windschutzscheibe gelegt. Es dürfte von dem Luftzug beim öffnen und schließen der Kofferraumklappe, während des herausholen der Mobilitätsutensilien, zur Seite gerutscht sein und dürfte darauf dem meldungslegenden Kontrollorgan außer Sicht geraten sein. Wir ersuchen daher um Nachsicht der Behörde, dieses Malheur geschah unabsichtlich. Füge diesem Schreiben eine Kopie des Parkausweises für Behinderte, der meiner Mutter ausgestellt worden ist, als Bescheinigung."
Dem Schreiben war eine Kopie von einem Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO mit der Nummer Nr1 beigelegt, ausgestellt von der Magistratsabteilung 40, Nr2, für Frau.
Gemäß Aktenvermerk vom 1. Dezember 2022 (Akt S 15) wurde der § 29b StVO Ausweis mit der Nummer Nr1 auf Frau (Nr3), mit RSb expediert am 22. November 2012, ausgestellt.
Gemäß ZMR Auszug vom 1. Dezember 2022 (Akt S 16) war die Beschwerdeführerin Unterkunftgeberin für Frau im Zeitraum vom 28. Oktober 2011 bis 22. Jänner 2014.
Mit Schreiben vom 19. Jänner 2023 teilte die Magistratsabteilung 40 der belangten Behörde mit, dass für die Beschwerdeführerin kein Aktenvorgang betreffend eines § 29b StVO Ausweises (mehr) vorhanden sei.
Mit Straferkenntnis vom 20. Jänner 2023, GZ. MA67/Zahl1/2022, wurde der Beschwerdeführerin das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 9. September 2022 um 12:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Mackgasse 7-11 gegenüber, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, angelastet.
Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt. Gemäß § 64 Abs. 2 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wurde ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70 Euro erhöhte.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes auf das Wesentliche zusammengefasst fest, die Parkometerabgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet seien. Dem Gesetz sei zu entnehmen, dass für die Abgabenbefreiung die sichtbare Hinterlegung des Ausweises gemäß § 29b StVO essentiell sei. Da zum Tatzeitpunkt der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Ausweis keine Gültigkeit mehr gehabt habe, habe die Beschwerdeführerin von den Ausnahmebestimmungen des § 29b StVO 1960 keinen Gebrauch machen können, selbst wenn die Ausweisinhaberin befördert worden sei. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall daher nicht vor. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Abgabe sei gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet. Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail vom 21. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 20. Jänner 2023 und begründete diese wie folgt:
"1. In der Begründung ihrer Entscheidung geht die Behörde auf meine Angaben gar nicht ein, dass der im Verfahren angefügte Parkausweis nach §29b StVO 1960, welcher bei der Beförderung meiner Mutter verwendet wurde und unter der Windschutzscheibe des Beförderungsfahrzeuges hinterlegt worden ist, auch sichtbar gewesen ist, obwohl seitens der Behörde, laut dem aktuellen Schriftstück, eine Einsicht in die durch Kontrollorgan gemachte Fotografien gemacht wurde. Die Behörde Schlussfolgerte lediglich über die Tatsache, dass das Fahrzeug unbestritten an der Tatörtlichkeit abgestellt war und nicht über das tatsächliche Vorhanden des Ausweises unter Windschutzscheibe des abgestellten Fahrzeuges, wo dieses zweifelsohne auch hinterlegt wurde und dies auf den Bildern ersichtlich sein müsste, unter Veränderung des Blickwinkel, eventuell, wenn es auf dem Armaturenbrett unter der Windschutzscheibe hin und her gerutscht wäre.
2. Behörde führt an, ohne jeglicher Erläuterungen hierfür, dass der ins Treffen geführte Ausweis nach § 29b StVO 1960 zum Zeitpunkt der vermeintlichen Übertretung keine Gültigkeit mehr hatte, obwohl der besagte Ausweis von MA40 im Jahre 2012 ohne Gültigkeitsdauer, entsprechend der BGBl II Nr. 252/2000, meiner Mutter ausgestellt wurde und somit weiterhin Gültigkeit hat.
Die Verschuldensfrage kann somit, schon aus der Sicht dieser meiner Erläuterungen, seitens der Behörde nicht bejaht werden und deshalb der wiederholte Verweis auf die Beschwerde gegen diese Straferkenntnis meinerseits. Dankend für die Entgegennahme und für die weitere Bearbeitung."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am 9. September 2022 um 12:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Mackgasse 7-11 gegenüber, abgestellt.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, max. Parkdauer 2 Stunden.
Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Freitag, dem 9. September 2022 um 12:07 Uhr, Gebührenpflicht bestand.
Die Beschwerdeführerin war die Lenkerin des auf sie zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Im Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt der für Frau ausgestellte § 29b-Ausweis (StVO 1960) Nr. Nr1 angebracht.
Beweiswürdigung
Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig.
Dass der Abstellort und der Beanstandungszeitraum nicht bestritten wird, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einspruch gegen die Strafverfügung, wonach sie zum Beanstandungszeitpunkt am Abstellort im Fahrzeug den § 29b-Ausweis mit der Nr. Nr1 hinterlegt gehabt habe.
Zum hinterlegten § 29b-Ausweis Nr. Nr1 ergibt sich:
[Grafik]
Abbildung 1, Foto des Meldungslegers, Akt S 3.
[Grafik]
Abbildung 2, Foto des Meldungslegers, Akt S 4.
Abbildung 1 zeigt die Aufnahme des Meldungslegers (§ 29b-Ausweis StVO 1960) Nr. Nr1 am Armaturenbrett hinterlegt;
Abbildung 2 zeigt die Aufnahme des Meldungslegers (§ 29b-Ausweis StVO 1960) Nr. Nr1 im Großformat.
Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass im Fahrzeug der für Frau ausgestellte § 29b-Ausweis (StVO 1960) Nr. Nr1 ordnungsgemäß hinterlegt war.
Gemäß Aktenvermerk vom 1. Dezember 2022 (Akt S 15) wurde der § 29b StVO 1960 Ausweis mit der Nummer Nr1 auf Frau (Nr3), mit RSb expediert am 22. November 2012, ausgestellt. Eine zeitliche Befristung von dem Ausweis ist nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin bringt glaubwürdig vor, dass sie am Beanstandungstag ihre Mutter (Frau, Ausweisinhaberin) nach Liesing gefahren hat und das Fahrzeug mit dem ordnungsgemäß hinterlegten Ausweis am Ort der Beanstandung abgestellt hat.
Dass der streitgegenständliche § 29b StVO 1960 Ausweis ausgestellt wurde, lässt sich auch nicht durch die Auskunft der Magistratsabteilung 40 entkräften. Demnach ist in dieser Magistratsabteilung betreffend den vorliegenden Ausweis "kein Aktenvorgang [...] (mehr) vorhanden [...]" (vgl. E-Mail, Aktenseite 29). Bei der belangten Behörde wurde jedoch der gegenständige § 29b StVO 1960 Ausweis aufgefunden.
Der Meldungsleger hält entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im Aktenvermerk vom 1. Dezember 2022 den gegenständlichen § 29b StVO 1960 Ausweis für ungültig und stützt sich dabei auf eine nicht weiter konkretisierte Aussage der Polizei, dass der Ausweis ungültig sei. Für das Bundesfinanzgericht ist jedoch diese Aussage der (nicht näher definierten) Polizei mangels Bezeichnung von Merkmalen nicht nachvollziehbar. Das Bundesfinanzgericht konnte keine Mängel am hinterlegten Ausweis erkennen.
Aus der Zusammenschau ergibt sich, dass der Mutter der Beschwerdeführerin (Frau) von der Magistratsabteilung 40 der § 29b StVO 1960 Ausweis mit der Nummer Nr1 unbefristet ausgestellt wurde und dieser zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug ordnungsgemäß hinterlegt war. Ob die Mutter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beanstandung tatsächlich mit dem Fahrzeug befördert wurde hat der Meldungsleger in seiner Anzeige nicht festgehalten und ist daher nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung in der zum Beanstandungszeitpunkt geltenden Fassung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Gemäß Abs. 3 leg cit dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung parken.
Gemäß Abs. 4 leg cit hat beim Halten gemäß Abs. 2 der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Die Kennzeichnung eines Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b StVO wirkt ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet wird. Kopien derartiger Ausweise stellen keine Kennzeichnung iSd § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung dar und lösen daher die Rechtsfolge der Befreiung von Parkometerabgaben auch dann nicht aus, wenn sei von befugten Personen verwendet oder solche Personen befördert werden.
Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens ua abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet oder
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
... .
Die Beschwerdeführerin hat nach den Feststellungen die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, da das Original des Behindertenausweises iSd § 29b StVO 1960 verwendet wurde.
Das Strafverfahren ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 21VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG Folge zu geben.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 21. März 2023
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500128/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500128.2023
- Stammnummer
- 140297
- Gültig
- 21.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF