Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100073/2023
Kindermehrbetrag bei ganzjährigem Bezug von Notstandshilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100073/2023vom 23.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird im Kalenderjahr ausschließlich Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen, steht der Kindermehrbetrag nach § 33 Abs 7 EStG 1988 nicht zu.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. März 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Februar 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (in Folge kurz: Bf) reichte am 05.01.2023 ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 ein und beantragte die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Familienbonus Plus.
Das Finanzamt Österreich erließ in Folge den Einkommensteuerbescheid 2022 am 07.02.2023 und berücksichtigte den Alleinerzieherabsetzbetrag iHv € 494,-.
Mit rechtzeitig am 01.03.2023 eingebrachter Beschwerde brachte die Bf vor, dass der Kindermehrbetrag iHv € 500,- nicht berücksichtigt worden sei. Laut Finanzministerium sei dieser Betrag auch Alleinerziehenden, welche keine Steuern zahlen, auszuzahlen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die Bf an weniger als 30 Tagen steuerpflichtige Einkünfte erzielt habe und daher die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag nicht gegeben seien.
Mit Eingabe vom 07.03.2023 brachte die Bf ergänzend vor, dass laut Finanzministerium der Alleinerzieherabsetzbetrag um 5,8 % erhöht worden sei. Es seien daher € 520,- und nicht nur € 494,- zu berücksichtigen. Der Kindermehrbetrag iHv € 550,- stehe auch Bezieherinnen von Arbeitslosengeld zu.
Mit einer weiteren Eingabe vom 19.3.2023 brachte die Bf nochmals vor, dass der Kindermehrbetrag iHv € 500,- laut Finanzministerium zustehe.
Die Beschwerde wurde am 20.03.2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf ist seit 01.05.2020 als arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice ***1*** gemeldet.
Im Veranlagungsjahr 2022 bezog die Bf ausschließlich Bezüge aus der Notstandshilfe.
Die Bf bezog keine Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld.
Die Bf ist Mutter eines Kindes und bezieht seit 03/2015 Familienbeihilfe.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Versicherungsdatenauszug und aus den vorliegenden Lohnzetteln des Jahres 2022. An der Echtheit und Richtigkeit dieser Dokumente hat das Bundesfinanzgericht keine Zweifel.
Die Feststellung hinsichtlich des Familienbeihilfenbezuges ergibt sich zweifelsfrei aus dem Familienbeihilfenakt.
Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag dem Grunde nach zusteht. Das Bundesfinanzgericht kann sich dieser Feststellung bedenkenlos anschließen.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 in der im Veranlagungszeitraum 2022 geltenden Fassung lautet:
Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
§ 33 Abs 7 EStG 1988 (idF BGBl. 194/2022) lautet:
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, oder Pflegekarenzgeld bezogen haben, nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 550 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
1. Die Differenz zwischen 550 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 550 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretenden Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Der Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kind beträgt für das Veranlagungsjahr 2022 € 494,-. Die Erstattung ist nach § 33 Abs 8 Z 1 EStG 1988 für das Veranlagungsjahr 2022 mit diesem Betrag begrenzt. Wie das Finanzamt richtig ausführt, ist die Erhöhung auf € 520 erst ab dem Veranlagungsjahr 2023 anzuwenden.
Die Bf hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich steuerfreie Bezüge aus der Notstandshilfe bezogen. Grundvoraussetzung für die Anerkennung des Kindermehrbetrages ist, dass zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden. Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist, hat das Finanzamt richtigerweise den Kindermehrbetrag nicht berücksichtigt. Ferner bezog die Bf auch keine ganzjährigen Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, oder Pflegekarenzgeld.
Das Vorbringen der Bf, dass laut Bundesministerium für Finanzen der Kindermehrbetrag zustehe, auch wenn im Kalenderjahr ausschließlich Arbeitslosengeld bezogen werde, vermag nicht zu überzeugen, da laut der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen diese Aussage gerade nicht vertreten wird. Im Übrigen hat sich das Bundesfinanzgericht bei seinen Entscheidungen ausschließlich an das Gesetz zu halten.
Im Ergebnis konnte dem Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden sein und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Salzburg, am 23. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100073/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100073.2023
- Stammnummer
- 140279
- Gültig
- 23.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF