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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100401/2022

Anwendung des dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Juni 2022, C-328/20, angepassten Einkommensteuergesetzes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100401/2022vom 07.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. November 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von Werbungskosten für Familenheimfahrten in Höhe von 3.366,00 € und für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 981,33 €. Mit Schreiben vom 13.09.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten: "• Wie ist die Anschrift Ihres Familienwohnsitzes? Nachweis, dass es sich um Ihren eigenen Familienwohnsitz handelt (Miet-/Kaufvertrag, Grundbuchsauszug) sowie Meldenachweis aller am Familienwohnsitz lebenden Personen • Aus welchem Grund kann der Familienwohnsitz nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden? • Wie viele Kilometer ist Ihr Familienwohnsitz von der Arbeitsstätte entfernt? • Welches Verkehrsmittel benutzen Sie für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz? Nachweis: Aufstellung über die beantragten Kosten sowie Nachweis der Kosten (z.B. Bustickets etc.) bei Fahrten mit dem eigenen PKW: Vorlage Zulassungsschein, Fahrtenbuch sowie Tankbelege • Haben Sie am Beschäftigungsort eine Wohn- oder Schlafmöglichkeit? Nachweis: Mietvertrag inkl. Angabe über Größe der Wohnung bzw. Bestätigung des Arbeitgebers über die Zurverfügungstellung einer Schlafstelle oder sonstige Unterlagen, die als Nachweis für Wohn-/Schlafmöglichkeit möglich sind (z.B. Hotelrechnungen) sowie Vorlage der Zahlungsbelege der bezahlten Wohnkosten • Hat Ihr Arbeitgeber Fahrtkosten steuerfrei vergütet? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt • Einkommensnachweis Ihrer Gattin (durch polnische Steuerbehörde ausgefüllte Formulare E9)" Am 22.10.2021 gab der Beschwerdeführer seinen Familienwohnsitz mit ***Bf1-Adr2***, bekannt und legte eine Meldebestätigung in deutscher Sprache vor. Der Familienwohnsitz könne nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden, weil er keine ständige Arbeitsstätte habe. Familienwohnsitz und Arbeitsstätte seien ca. 570 km voneinander entfernt. Für die Fahrten werde ein Mietwagen benutzt. Die Frage in Bezug auf eine Wohn- und Schlafmöglichkeit wurde mit dem Vermerk "Lohnabrechnung + Mietvertrag + Zahlscheine" beantwortet. Neben der Meldebestätigung wurden das ausgefüllte und bestätigte Formular E 9, ein Notariatsakt in polnischer Sprache, Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Jänner, Februar, Mai und Juni 2020, ein Mietvertrag abgeschlossen zwischen der Firma ***AB*** GmbH und Herrn ***CD*** über eine Wohnung in ***Bf1-Adr***, im Ausmaß von 59,69 m², diverse Kontoauszüge des ***CD*** sowie einen Vertrag betreffend Autovermietung in polnischer Sprache. Mit Bescheid vom 08.11.2021 wurde die Einkommensteuer 2020 veranlagt. Der Bescheid ergab eine Gutschrift iHv 2.060,00 €. In Zusammenhang mit den Werbungskosten wurde nur das Werbungskostenpauschale iHv 132,00 € berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 115 BAO eine erhöhte Mitwirkungs-, sowie Beweismittelpflicht des Steuerpflichtigen unter anderem dann bestehen würde, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland hätten. Der Beschwerdeführer habe dem Ergänzungsersuchen vom 13.09.2021 nicht entsprochen und die angeführten Unterlagen nicht zur Gänze beigebracht (fehlende Unterlagen betreffend doppelter Haushaltsführung, Unterlagen teilweise nur in Polnisch beigebracht, kein Nachweis bezüglich eigener Aufwendungen der Mietkosten in Österreich, kein tatsächlicher Nachweis der bezahlten Mietkosten des PKWs, kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, keine Tankbelege, etc.), sodass die beantragten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten steuerlich nicht anerkannt würden. Mit Schreiben vom 08.12.2021 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid vom 08.11.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die mit Ersuchen vom 13.09.2021 gestellten Fragen seien wie folgt beantwortet worden: Der Familienwohnsitz sei in ***Bf1-Adr2***, die Meldebestätigung in deutscher Sprache sei vorgelegt worden. Die notarielle Urkunde des Grundstückes sei in polnischer Sprache vorgelegt worden, weil eine Übersetzung der sechs Seiten zu viel kosten würde. Er habe keine ständige Arbeitsstätte (Leasingfirma). Der Beschwerdeführer verfüge in Polen über ein Haus, ein Verkauf könne zu erheblichen Vermögenseinbußen führen. Der Familienwohnsitz sei von der Arbeitsstätte ca. 570 km entfernt. Der Beschwerdeführer verwende einen Mietwagen, als Nachweis werde der Mietvertrag vorgelegt, auf dem der Preis für die Wagenmiete in Höhe von 18.000,00 PLN bestätigt werde. In Zusammenhang mit der Wohn-/Schlafgelegenheit werde die monatliche Lohnabrechnung von Jänner bis Juni 2020 vorgelegt. In diesen Monaten habe die Firma die Wohnung zur Verfügung gestellt und die Miete vom Gehalt abgezogen: | 01/2020 | 169,05 € | 02/2020 | 203,40 € | 03/2020 | 0,00 | 04/2020 | 0,00 | 05/2020 | 67,50 € | 06/2020 | 50,85 € | Summe | 491,25 € Von Juli bis Dezember habe der Beschwerdeführer mit Arbeitspartnern eine Wohnung gemietet und die Kosten geteilt (Wohngemeinschaft). Die Stromkosten hätten monatlich 44,00 € betragen. | Miete | | 07/2020 | 300,00 € | 08/2020 | 300,00 € | 09/2020 | 407,61 € | 10/2020 | 407,61 € | 11/2020 | 407,61 € | 12/2020 | 407,61 € Pro Person seien 490,09 € bezahlt worden, in Summe 981,09 €. Als Nachweis würden ein Mietvertrag und ein Kontoauszug vorgelegt werden. Der Arbeitgeber habe keine Fahrtkosten steuerfrei vergütet. Das Formular E9 liege bei. Alle Fragen seien vollständig beantwortet und die Nachweise vollständig nachgereicht worden. Es werde daher ersucht, die Kosten für doppelte Haushaltsführung iHv 981,33 € und für die Familienheimfahrten iHv 3.366,00 € anzuerkennen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2022 wurde die Beschwerde vom 10.12.2021 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Dies sei dann der Fall, wenn dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, könnten Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten, in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit minderjährigen Kindern lebenden Arbeitnehmern ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen würden, könnten die beantragten Aufwendungen 2020 nicht mehr als Werbungskosten berücksichtigt werden. Familienheimfahrten/doppelte Haushaltsführung seien für die Kalenderjahre 2018+2019 bereits steuermindernd berücksichtigt worden. Im Vorlageantrag vom 13.02.2022 wurde ausgeführt, dass die Firma ***EF*** eine Leihfirma sei. Im Jahr 2020 sei der Beschwerdeführer von der Firma ***AB*** ausgeliehen worden. Deshalb sei eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar und die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung würde vorliegen. Eine Bestätigung der Firma ***EF*** werde beigelegt. Mit Bericht vom 25.07.2022 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Es sei zwar zutreffend, dass bei ständig wechselnder Arbeitsstätte die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar sei. Die vorgelegten Unterlagen seien aber nicht geeignet, die Ausgaben für Familienheimfahrten bzw. doppelte Haushaltsführung nachzuweisen, sodass eine Überprüfung, ob tatsächlich eine ständig wechselnde Arbeitsstätte angenommen werden könne, nicht mehr erforderlich erscheine. Der vorgelegte Mietvertrag und die vorgelegten Kontoauszüge würden auf eine vom Beschwerdeführer verschiedene Person lauten. Diese Unterlagen seien daher nicht ausreichend, Werbungskosten des Beschwerdeführers nachzuweisen. Aus dem (nur in polnischer Sprache vorliegenden) Vertrag mit der Firma ***GH*** würde sich zwar ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 09.01.2020 bis 21.12.2020 um 400 PLN pro Woche ein Auto gemietet habe, es seien aber keine Zahlungen nachgewiesen worden und insbesondere könne aus dem Vertrag nicht nachvollzogen werden, wann genau der Beschwerdeführer zu seinem Familienwohnsitz und wieder zurück gefahren sei bzw. welchen Anteil der Kosten auf sonstige Fahrten entfallen würden. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt. Hingewiesen werde darauf, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 14.03.2020 bis 24.05.2020 nur Arbeitslosengeld bezogen habe. Sollte das Bundesfinanzgericht daher zur Auffassung kommen, dass die Kosten für Familienheimfahrten grundsätzlich anzuerkennen seien, wäre zu beachten, dass für die Zeit der Arbeitslosigkeit jedenfalls kein Abzug von Werbungskosten möglich sein. Am 25. Oktober 2022 richtete die für die Bearbeitung beim Bundesfinanzgericht zuständige Richterin folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer: "Vorweg ist auf Folgendes hinzuweisen: Werbungskosten müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 138 BAO). Die Nachweispflicht betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind. Es handelt sich um Tatsachen, für die die Behörde keine zweckdienliche Nachprüfungsmöglichkeit hat, für deren Beweisbarkeit der Abgabenpflichtige aber vorsorgend wirken kann. (vgl. VwGH vom 24.02.2004, 99/14/0247) In der Beschwerde vom 08.12.2021 behaupten Sie, dass Sie keine ständige Arbeitsstätte hätten. Aus der vorgelegten Bestätigung der Firma ***EF*** geht jedoch hervor, dass Sie von 14.10.2019 bis 13.03.2020 und von 25.05.2020 bis 18.12.2020 in St. Georgen an der Gusen tätig waren. Im Jahr 2020 hatten Sie also nur in St. Georgen an der Gusen eine Arbeitsstätte. Bitte nehmen Sie dazu Stellung! Wo waren Sie in der Folge im Jahr 2021 und 2022 eingesetzt? In den Monaten Jänner, Februar, Mai und Juni 2020 wurde Ihnen von der Firma ***AB*** eine Unterkunft zu Verfügung gestellt. Bitte beschreiben Sie diese Unterkunft! Da sie bis Mitte März 2020 beschäftigt waren, stellt sich die Frage, wo sie von 1. bis 13. März 2020 gewohnt haben. Ab 01.07.2020 hat Herr ***CD*** eine Wohnung in St. Georgen an der Gusen angemietet. Die Wohnung ist rund 60 m² groß und wird nach Ihren Angaben von fünf Personen genutzt. Es möge ein Plan vorgelegt werden, aus dem ersichtlich ist, welchen Teil der Wohnung Sie benutzt haben. Aus den vorgelegten Kontoauszügen des ***CD*** ist ersichtlich, dass er die Miete bezahlt hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass Sie Miete bezahlt haben. Ein diesbezüglicher Nachweis wäre vorzulegen. Lt. Punkt VI. des vorgelegten Mietvertrages ist eine Weitergabe oder Untervermietung des Bestandgegenstandes zur Gänze oder zum Teil entgeltlich oder unentgeltlich ausdrücklich untersagt. Wie ist es möglich, dass trotz dieser Bestimmung die Wohnung von fünf Personen bewohnt wurde? In Zusammenhang mit den Familienheimfahrten ist darauf hinzuweisen, dass Sie bislang nicht dargelegt haben, wann Sie die behaupteten Familienheimfahrten durchgeführt haben. Es möge bekannt gegeben werden, wann (genaue Datumsangabe) Sie jeweils nach Hause gefahren sind. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen. Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 begrenzt. Steuerfreie Ersätze des Arbeitgebers für Tage der Familienheimfahrten (z.B. Dienstreiseersätze, Durchzahlerregelung) kürzen den abzugsfähigen Betrag. Eine detaillierte Berechnung der Aufwendungen für Familienheimfahrten möge vorgelegt werden! Sie werden ersucht, sämtliche Fragen schriftlich zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen!" Das Schreiben wurde am 31.10.2022 an die Anschrift ***Bf1Adr1***, adressiert, beim Postamt hinterlegt, vom Beschwerdeführer nicht behoben und an das Bundesfinanzgericht retourniert. Eine neuerliche Zustellung mit dem Hinweis, dass eine Partei gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG , die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies unverzüglich der Behörde mitzuteilen hat, erfolgte am 1.12.2022 an die Anschrift ***Bf1-Adr***. Mit E-Mail vom 31. Jänner 2023 reagiert der Beschwerdeführer folgendermaßen: "Im November 2023 habe ich eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2019 erhalten. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, das die Indexierung des Familienbonus Plus, des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages sowie Kindermehrbetrages nicht mit dem UE-Recht vereinbar ist. Ich gehe davon aus, dass es für 2020 auch eine neue Steuerneuberechnung durchgeführt werden sollte. Mit dem Einkommensteuerbescheid 2020 vom 08.11.2021 wurde ein Steuer von € 2.512,15 ausgerechnet. Ich habe zwei Kinder und habe einen Anspruch auf Familienbonus von € 3.000,00 und so kann ich mein Steuer voll mit Hilfe des Familienbonus erhalten. Eine Beantragung von anderen Absetzbeträgen wie Familienheimfahrten oder die Kosten der doppelten Haushaltsführung finde ich in meinem Fall unnötig, weil sie nicht zu einer höheren Steuererstattung führen werden. Deshalb würde ich Sie bitten und gleichzeitig vorschlagen, ob ich auf die Kosten der Familienheimfahrten und doppelten Haushaltsführung verzichten kann, ohne für den Rücktritt bestraft zu werden." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit E-Mail vom 31. Jänner 2023 modifizierte der Beschwerdeführer sein Beschwerdebegehren insofern, als er die Anwendung des dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Juni 2022, C-328/20, angepassten Einkommensteuergesetzes (§ 124b Z 410 lit. a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 138/2022) beantragte. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2020 im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beschwerdeführer und seine zwei Kinder wohnen in Polen. Im Jahr 2020 bezog der Beschwerdeführer für seine Tochter Lena ( geb. am ***2016) 12 Monate Kinderbeihilfe, für seine Tochter Marika (geb. am ***2020) 10 Monate. Die Gattin des Beschwerdeführers bezog laut Bescheinigung der polnischen Steuerbehörde (Formular E 9) im Jahr 2020 kein Einkommen. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Der EuGH hat mit Urteil vom 16.6.2022, C-328/20 ausgesprochen, dass die ab 1.1.2019 geltende Indexierung u.a. des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht dem EU-Recht entspricht. Mit dem Bundesgesetz vom 28.7.2022, BGBl. I Nr. 135/2022 mit dem u.a. das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wurde, hat der Gesetzgeber dieses Urteil umgesetzt. Diese neue Rechtslage (Rückgängigmachung der Indexierung) ist u.a. für Kinder, die sich ständig in der Tschechischen Republik aufhalten, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden (§ 124b Z 410. a) EStG 1988 idF BGBl. I 135/2022). Demnach gilt für den gegenständlichen Fall: Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht gemäß § 33 Abs 3a EStG 1988 (in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung) auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. Gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt (Steuer laut Tarif vor Abzug der Absetzbeträge). Darüber hinaus steht gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 der Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs 1) um jeweils 220,00 Euro jährlich. Gemäß § 124b Z 410 lit. a TS 1 EStG 1988 sind § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019. Entsprechend dem zitierten Urteil des EuGH und den entsprechend geänderten Normen des Einkommensteuerrechtes idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 135/2022 kommt im gegenständlichen Fall eine Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus für die in Polen wohnhaften Töchter des in Österreich nichtselbständig erwerbstätigen Beschwerdeführers nicht in Frage. Der Familienbonus Plus und der Alleinverdienerabsetzbetrag ist jeweils in voller Höhe abzugsfähig ist. Es ist somit der Familienbonus Plus in Höhe von 2.750,00 Euro (= 125 x 12 für Tochter Lena; 125 x 10 für Tochter Marika) anzuerkennen. Da der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 insoweit nicht abzuziehen ist, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt (Steuer laut Tarif vor Abzug der Absetzbeträge), ist er im beschwerdegegenständlichen Fall in Höhe von 2.512,15 € abzuziehen, in Höhe von 237,85 € nicht abziehbar. Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist mit 669,00 Euro Euro anzusetzen. Der Beschwerde ist somit entsprechend der Modifizierung des Beschwerdebegehrens laut Email vom 31.01.2023 stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern. Die Einkommensteuer für 2020 ist daher wie folgt zu berechnen: | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge (wie bisher) | 2.512,15 € | Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a iVm § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) | 2.512,15 € | Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG) | 669,00 € | Verkehrsabsetzbetrag | 421,49 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 1.090,49 € | Anrechenbare Lohnsteuer | 2.423,48 € | Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG | 0,03 € | Festgesetzte Einkommensteuer | 3.514,00 € 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist lediglich das zitierte Urteil des EuGH umzusetzen, sodass keine ungelöste Rechtsfrage vorliegt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Linz, am 7. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100401/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100401.2022
Stammnummer
140236
Gültig
07.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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