Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100871/2019
Gegenstandsloserklärung infolge Zurücknahme der Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100871/2019vom 27.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 8. Jänner 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr zuständig: Finanzamt Österreich) vom 20. Dezember 2018 Steuernummer ***BFStNr***, Erf.Nr. ***XXX***, betreffend Grunderwerbsteuer 2018 beschlossen:
1. Die Beschwerde vom 8. Jänner 2019 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
2. Die Verhandlung vom 25.4.2023 wird abberaumt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 23.3.2023 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Die Gegenstandsloserklärung obliegt gem. § 272 Abs. 4 BAO im Senatsverfahren dem Berichterstatter. Da im genannten Schriftsatz auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde, war zudem die für den 25.4.2023 anberaumte Verhandlung abzuberaumen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 27. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100871/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100871.2019
- Stammnummer
- 140224
- Gültig
- 27.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF