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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106037/2015

Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7106037/2015vom 24.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 22. Mai 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 27. April 2015 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2012 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Der Vorlageantrag vom 3. August 2015 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO iVm den §§ 260 Abs. 1 lit. a, 264 Abs. 4 lit. e und 264 Abs. 5 BAO als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Aufgrund einer mittels Bescheid vom 27. April 2015 verfügten Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2012 sowie der darauf basierenden Erlassung eines neuen Sachbescheides zur Einkommensteuer 2012 wurde gegenüber dem Bf. auf Basis der aus vorgenanntem Sachbescheid resultierenden Festsetzung von 4.282,00 Euro mit Bescheid vom 27. April 2015 Anspruchszinsen in Höhe von 139,99 Euro festgesetzt. In der Folge erhob der Bf. mit Eingabe vom 22. Mai 2015 gegen vorgenannte Bescheide eine Beschwerde des Inhalts, dass in Anbetracht, des Vorliegens der Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1998 weder Einkommensteuer noch darauf basierenden Anspruchszinsen festzusetzen seien. In der Folge wies die belangte Behörde die gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 gerichtete Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 3. Juli 2015 als unbegründet ab. Ungeachtet dessen, dass die zu nämlicher BVE gesondert ergangene Bescheidbegründung als Anfechtungsgegenstand unter anderem auch die gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen gerichtete Beschwerde ausweist, ist sowohl nach Aktenlage, als auch als Ergebnis seitens des Verwaltungsgerichtes in der elektronischen Datenbank betreffend das streitgegenständliche Jahr 2012 gepflogener Recherchen eine Erledigung der gegen den Anspruchszinsenbescheid gerichteten Beschwerde vom 22. Mai 2015 mittels Erlassung einer BVE evidenter Maßen nicht erfolgt. Ungeachtet dessen beantragte der Bf. mit Eingabe vom 3. August 2015 - in Bekämpfung einer (vermeintlich) am 3. Juli 2015 erlassenen, spruchgemäß die gegen den Anspruchszinsenbescheid gerichtete Beschwerde vom 22. Mai 2015 als unbegründet abweisend erledigenden BVE - nämliche Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vorzulegen. Nach der Bestimmung des § 264 Abs. 1 erster Satz BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Nach einhellig im verfahrensrechtlichen Schrifttum sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretenen Auffassung setzt ein zulässiger Vorlageantrag eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) voraus (VwGH 28.10.1997, 93/14/0146; VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373 sowie Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 § 264, Rz 3) In Ansehung vorstehender Ausführungen und der Tatsache, dass die gegen den mit 27. April 2015 datierten Anspruchszinsenbescheid gerichtete Beschwerde vom 22. Mai 2015 ob Nichterlassung (Nichtbekanntgabe nach § 97 BAO) einer BVE durch die belangte Behörde bis dato unerledigt ist, ergeben sich für den Vorlageantrag vom 3. August 2015 nachstehend rechtliche Konsequenzen: Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch für Vorlageanträge anzuwenden. Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht (§ 264 Abs. 5 BAO). Es war daher wie im Spruch zu befinden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine darztige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Zurückweisung des Vorlageantrages direkt auf den - explizit dargestellten - gesetzlichen Bestimmungen der BAO fußt. Wien, am 24. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7106037/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7106037.2015
Stammnummer
140202
Gültig
24.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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