Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0521-L/03
Ansatz des halben Sachbezugswertes für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Pkw.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0521-L/03vom 11.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Pytlik &
Poszy Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 4060 Leonding, Franz
Weinbergerstraße 26, vom 10. Februar 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Rohrbach vom 10. Jänner 2003 betreffend Haftung des
Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988, Nachforderung von
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis
31. Dezember 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in
Schilling
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Betrag in Euro
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Lohnsteuer
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1997 -
2001
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56.026,--
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4.071,57
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Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
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1997 -
2001
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7.978,50
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579,82
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1997 -
2001
|
797,85
|
57,98
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Jahre 1997 bis 2001
wurde festgestellt, dass dem Geschäftsführer R. ein Firmen-Pkw auch
zur Privatnutzung überlassen wurde, ohne dass für diese Privatnutzung
ein Sachbezug versteuert wurde. Ausgehend von den Anschaffungskosten des Pkw in
Höhe von 394.020 ATS wurde ein monatlicher Sachbezug von 1,5% dieses
Betrages (5.910 ATS) festgestellt und die Bemessungsgrundlage für
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag um
70.920 ATS pro geprüften Jahr erhöht.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der
Lohnsteuerprüfung an und forderte mit Haftungs- und Abgabenbescheid die auf
diese Beträge entfallende Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1997 bis 2001 nach.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht und
beantragt, von der Nachversteuerung eines Sachbezuges Abstand zu nehmen. Im
Wesentlichen wurde dies folgendermaßen begründet: Es hätte ein
Verbot der Privatnutzung des Firmen-Pkw für die gesamte Dauer des
Dienstverhältnisses bestanden. Dies zeige eine beigelegte Niederschrift
über den mündlichen Dienstvertrag. Diese Niederschrift sei
anlässlich der Beitragsprüfung gemacht worden. Ein Fahrtenbuch
könne nicht vorgelegt werden, jedoch könne aus der gesamten
Kilometerleistung (ca. 25.000 km pro Jahr) und der großen Entfernungen zu
den Kunden darauf geschlossen werden, dass keine Privatnutzung vorliege. Es
seien auch ein privater Pkw und eine Motorrad vorhanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28.8.2003 wurde die
Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass dennoch eine Privatnutzung
vorgelegen sei und zumindest für die Strecke Wohnung -
Arbeitsstätte nicht in Abrede gestellt worden sei. Da auch kein Nachweis
über die tatsächliche Kilometerleistung für Privatfahrten
vorgelegen sei, war der Sachbezug mit 1,5% der Anschaffungskosten des Fahrzeuges
in Ansatz zu bringen.
Mit einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde das Berufungsbegehren
zunächst weiterhin aufrecht erhalten.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens stellte die
Berufungswerberin in Beantwortung eines Vorhalts des unabhängigen
Finanzsenates die Privatnutzung dem Grunde nach außer Streit, wandte
jedoch ein, dass die Privatnutzung nur minimal ausgefallen sei und wenn
überhaupt nur der halbe Sachbezug anzusetzen sei. Zum Nachweis, dass das
Ausmaß der Privatnutzung pro Jahr unter 6000 km liege, wurden
folgende Unterlagen vorgelegt: Aufstellungen über die im Jahr 2001
durchgeführten Fahrten zu Kunden unter gleichzeitiger Berechnung der damit
verbundenen Kilometeranzahl, eine Berechnung der Fahrten Wohnung -
Arbeitsstätte, eine Rechnung über die Rückgabe des Firmen-Pkw
zwecks Nachweis der Gesamtzahl der zurückgelegten Kilometer.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988
liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im
Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen. Ein geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers ist unter anderem
gegeben, wenn ihm ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur
Privatnutzung überlassen wird. Nach § 15 Abs. 2 leg.cit.
sind geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen.
Zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 erging eine Verordnung des BM
für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge für 1992 und ab 1993, verlautbart im BGBl 642/1992, die in
dieser Form noch im gesamten Berufungszeitraum gültig ist. In § 4
dieser Verordnung wird die Bewertung der Privatnutzung firmeneigener
Kraftfahrzeuge geregelt. Danach gilt unter anderem Folgendes: Besteht für
den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für
Privatfahrten zu benützen, dann sind als monatlicher Sachbezug 1,5% der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, höchstens
S 7.000,--, anzusetzen. Wird das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich im
Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 km monatlich
benützt, so ist der Sachbezugswert mit dem halben Betrag (höchstens
S 3.500,-- monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Kilometerleistungen
für Privatfahrten in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind
für sich allein unbeachtlich.
Der im gegenständlichen Fall zunächst
vorgebrachten Ansicht, dass ein Sachbezug überhaupt nicht anzusetzen sei,
fehlt nach den im Abgabenverfahren getroffenen Feststellungen jede Grundlage.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Rechtssprechung, z.B. VwGH
3.5.2000, 99/13/0186, festgestellt hat, kann die Lohnsteuerpflicht aus dem Titel
eines Sachbezuges durch Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges nur
dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes und nach außen hin
erkennbar ausgesprochenes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber
vorliegt und der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes
vorsorgt. Zu Recht wurde vom Erhebungsorgan festgestellt, dass diese
Voraussetzung hier nicht vorgelegen ist. So war der Dienstvertrag mit dem
Geschäftsführer nur in mündlicher Form geschlossen worden, erst
im Zuge der Prüfung wurde eine Niederschrift über den mündlichen
Dienstvertrag abgefasst, in die ein Verbot der Nutzung eines Firmenautos
für private Zwecke aufgenommen wurde. Weder ist diese Niederschrift ein
geeigneter Nachweis, dass tatsächlich in den Vorjahren ein solches Verbot
bestanden hätte, noch wurde durch irgendwelche Maßnahmen
festgehalten, wie die Einhaltung eines solchen Verbotes überprüft
werden könnte oder dass eine solche Überprüfung stattgefunden
hätte. Schließlich wurde im Zuge des Berufungsverfahrens auch
eingeräumt, dass jedenfalls die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mit dem Firmen-Pkw zurückgelegt wurden.
Die Voraussetzung für den Ansatz des halben
Sachbezugswertes ist nach der zitierten Verordnung gegeben, wenn ein Nachweis
vorliegt, dass das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km
monatlich privat genutzt wird. Üblicherweise ist ein solcher Nachweis durch
ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu erbringen. Richtig
und auch im Sinn der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch,
dass eine Einschränkung der Beweismittel nicht besteht, dass somit auch
andere geeignete Beweismittel in Betracht kommen (z.B. VwGH 18.12.2001,
2001/15/0191).
In diesem Sinn konnten auf Grund der im Berufungsverfahren
vorgelegten Unterlagen folgende Feststellungen getroffen werden: Mit dem zur
Verfügung gestellten Firmenfahrzeug wurden in einem Zeitraum von
57 1/2 Monaten insgesamt 118.241 km zurückgelegt, sodass pro Jahr
im Durchschnitt 24.684 km, pro Monat im Durchschnitt 2.057 km
zurückgelegt wurden. An Hand von Reiseaufzeichnungen konnten für das
Jahr 2001 in regelmäßigen Abständen berufliche Fahrten zu
folgenden Firmen festgestellt werden: Firma P., D., L., Lt., Ra.. Die zu diesen
Firmen zurückgelegte Kilometeranzahl betrug 18.465 km. Dazu wurden
noch zusätzliche 2.680 km an weiteren dienstlichen Fahrten zu anderen
Kunden bzw. Lieferanten nachgewiesen, sodass in diesem Jahr jedenfalls
berufliche Fahrten im Ausmaß von 21.145 km erfolgten. Gemessen am
Jahresdurchschnitt würden bei dieser Anzahl beruflicher Kilometer nur 3.539
Privatkilometer verbleiben. Die Aufgliederung der Dienstfahrten ließ
weiters erkennen, dass sie sich relativ gleichmäßig über den
Beobachtungszeitraum verteilten und daher die Anzahl der beruflichen Kilometer
auch monatlich keine wesentlichen Abweichungen zeigte. Da die Ertragslage der
Firma während des gesamten Prüfungszeitraumes gleichmäßig
war, kann davon ausgegangen werden, dass auch die Anzahl der beruflichen Fahrten
während dieser Jahre keinen wesentlichen Schwankungen unterlag. Die
einfache Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt ca.
7 km, sodass für diese Fahrten unter der Voraussetzung, dass sie an
jedem Arbeitstag zurückgelegt werden, monatlich rund 300 km
benötigt werden. Aus diesen Fahrten kann daher ebenfalls keine höhere
Privatkilometeranzahl abgeleitet werden.
Da die Schätzung der durchschnittlichen
Privatkilometeranzahl, die sich auf Grund der oben getroffenen Feststellungen
ergibt, den für den Ansatz des halben Sachbezugswertes maßgeblichen
Grenzbetrag jedenfalls so wesentlich unterschreitet, dass auch die einer
Schätzung innewohnenden Unsicherheiten zu keinem anderen Ergebnis
führen würden, kommt der unabhängige Finanzsenat in freie
Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass mit den vorgelegten Unterlagen der
erforderliche Nachweis im Sinn des § 4 der Sachbezugsverordung
erbracht wurde und der Ansatz des halben Sachbezugswertes gerechtfertigt ist.
Für die Neuberechnung der Bescheidgrundlagen ist daher
von folgenden Beträgen auszugehen: Jährlicher Sachbezug bisher
70.920 S, neu 35.460 S; Sachbezug von 1997 bis 2001 bisher
354.600 S, neu 177.300 S. Die Abgabennachforderungen errechnen sich
folgendermaßen:
Lohnsteuer: 1997 bis 1999: 35.460 S x 32% =
11.347 S x 3 = 34.041 S; 2000 bis 2001: 35.460 S x 31% =
10.992,50 S x 2 = 21.985 S; Gesamtbetrag: 56.026 S.
Dienstgeberbeitrag: 177.300 S x 4,5% =
7.978,50 S.
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag: 177.300 S x 0,45% =
797,85 S.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 11.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0521-L/03
- Stammnummer
- 14019
- Gültig
- 11.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF