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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100136/2022

Legitimation eines Sozialhilfeverbandes im Verlassenschaftsverfahren nach § 153 AußStrG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100136/2022vom 22.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Jänner 2022 gegen die Zurückweisungsbescheide des Finanzamtes Österreich betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, 2019 und 2020, allesamt vom 20.12.2021, für die Verlassenschaft nach ***x***, Steuernummer ***1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Sozialhilfeverband ***Ort2*** reichte am 20.4.2021 die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung betreffend die Jahre 2018 - 2019 für die Verlassenschaft nach ***x*** beim Finanzamt Österreich ein. Mit Bescheiden vom 20.12.2021 wurden die Eingaben zurückgewiesen, da der beschwerdeführende Verband (in Folge kurz: Bf) über keine Vollmacht der Verstorbenen über den Tod hinaus verfüge und daher der Bf nicht aktivlegitimiert sei. Mit fristgerecht am 4.1.2022 eingebrachter Beschwerde führte der Bf zusammengefasst aus, dass dem Bf durch den rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes ***Ort*** jedenfalls die Ermächtigung zustehe, die Arbeitnehmerveranlagungen für die Verlassenschaft durchzuführen. Diesbezüglich bestehe eine Bindungswirkung für die Finanzbehörden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.2.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass der Bf nicht legitimiert sei, Abgabenerklärungen einzubringen. Schließlich wurde mit Eingabe vom 7.2.2022 der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Verstorbene war vom 21.11.2016 bis 13.1.2021 im Altenheim ***Ort*** untergebracht. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***Ort*** vom 12. April 2021 wurde der Bf ermächtigt für die Verstorbene die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2018-2020 durchzuführen. 80 % des Guthabens aus den Arbeitnehmerveranlagungen wurde dem Bf zugesprochen. Gemäß § 153 AußStrG unterblieb mangels den Wert von € 5.000,- übersteigenden Aktiven die Abhandlung. Der Beschwerdeführer beantragte - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist - die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Verstorbene. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes ***Ort***. Hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunden hat des Bundesfinanzgericht keine Bedenken. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach § 19 Abs. 1 BAO gehen bei einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Gemäß § 41 Abs 2 Z 1 EStG 1988 hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt wird. Einen solchen Antrag kann somit nur der Steuerpflichtige selbst, ein in der BAO vorgesehener Vertreter oder der Gesamtrechtsnachfolger stellen. Gemäß § 153 AußStrG unterbleibt die Abhandlung, wenn Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden sind oder den Wert von 5 000 Euro nicht übersteigen, sofern kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben liegt keine Gesamtrechtsnachfolge des Erben, sondern nur Einzelrechtsnachfolge vor (vgl. VwGH 16.12.1969, 1302/69, zu einer Vorgängerbestimmung). Auch die Ermächtigung gemäß § 153 Abs 2 AußStrG führt zu keiner Gesamtrechtnachfolge (vgl. Winkler in Schneider/Verwejen, AußStrG, § 153 Rn 13; Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStreitG I2, § 153 Rn 9). Nach herrschender Lehre und Judikatur bleibt in Fällen des § 153 AußStrG der ruhende Nachlass bestehen, auch wenn eine Ermächtigung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. erteilt wurde (vgl. OGH 13.10.1992, 10 ObS 133/92; 16.1.1986, 6 Ob 716/85 zur Vorgängerbestimmung; Schneider/Verwejen, AußStrG, § 153 Rn 9; Obermaier, ÖJZ 2008, 127; jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass - im Revisionsfall - der Sozialhilfeverband nicht gesetzlicher Vertreter des ruhenden Nachlasses ist. Auch die Ermächtigung nach § 153 Abs. 2 AußStrG bewirkt nicht die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Nachlasses und berechtigt daher nicht zur Antragstellung nach § 41 Abs 2 Z 1 EStG 1988 (VwGH 23.11.2022, Ro 2022/15/0026; so auch BFG 02.01.2023, RV/5100759/2022; BFG 03.05.2022, RV/5100009/2022, BFG 6.3.2023, RV/5100120/2022). Insofern konnte dem Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden sein und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Antragslegitimation zukommt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Lösung der Rechtsfrage hat sich das Bundesfinanzgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.11.2022, Ro 2022/15/0026) orientiert. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Linz, am 22. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100136/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100136.2022
Stammnummer
140178
Gültig
22.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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