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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103191/2022

Dauernde Erwerbsunfähigkeit in zwei Gutachten des Sozialministeriumservice schlüssig begründet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103191/2022vom 10.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***6*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Oktober 2021 betreffend Abweisung des Antrages vom 26.8.2021 auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Juli 2021, SVNR. 1937311259, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) stellte am 26.8.2021 den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihre Tochter ***2***, geb. ***3***, ab März 2021. Anzumerken ist, dass der Bf. bis Juni 2021 sowohl die Familienbeihilfe als auch der Erhöhungsbetrag ausbezahlt worden waren. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 22.10.2021 ab Juli 2021 abgewiesen. Als Begründung wurde darauf verwiesen, dass lt. Feststellung des Sozialministeriumservice ab 1.7.2016 keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 28.10.2021 in der die Bf. folgendes vorbrachte: "Ich habe die Gutachten vom AKH 2016, Dr. Fast 2017, DDr. Wörgötter 2019 und 2020 sowie das Gutachten des Berufssachverständigen von 2021 vorgelegt, in welchem eine Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde. Es wurde It. Herrn Dr. Wächter/Sozialministerium bei dem Termin vom 15.10.2021 eine 50 %ige Behinderung, aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgehalten. Weiters wurde festgehalten, dass die Ausbildung abgeschlossen ist, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht. Herr Dr. Wächter ist als praktischer Arzt tätig. Meine Tochter hat keine offensichtliche körperliche Behinderung, jedoch eine extreme psychische Behinderung bedingt durch Zwänge und ist derzeit, hoffentlich nicht auf ewig erwerbsunfähig. Ein Ende der Erwerbsunfähigkeit ist It. Psychologischen Gutachten nicht prognostizierbar. Derzeit befindet sie sich in Berufsausbildung, welche nicht abgeschlossen ist. ***1*** ist nicht selbsterhaltungsfähig und benötigt selbst bei alltäglichen Aufgaben meine Unterstützung. ***1*** ist in psychologischer Behandlung, welche mit Medikamenten unterstützt wird. Ich ersuche um neuerliche Überprüfung/Begutachtung der Erwerbsunfähigkeit" Mit Schreiben vom 4.3.2022 ergänzte die Bf. ihr bisheriges Vorbringen: Wir…. stimmen einer neuerlichen Untersuchung zu, da in dem Gutachten von Dr. Höfer vom 20.1.22 wesentliche Angaben nicht aufscheinen wie die Angaben über den tatsächlichen Zustand und die Erkrankung. Ebenso stimmt die Zeit der Begutachtung nicht mit der tatsächlichen Dauer überein. Die Untersuchung dauerte von 15:55 bis 16:15 inklusive Begrüßung. Der tatsächliche Tagesablauf, welcher wesentlich für das Krankheitsbild ist und die tatsächliche mögliche Lern- bzw. Arbeitsmöglichkeit von maximal drei Stunden pro Tag zeigt, wurde nicht festgehalten. Wobei die Lern- bzw. Arbeitsfähigkeit je nach Krankheitszustand an manchen Tagen garnicht gegeben ist. Sowohl unter dem Punkt Anamnese als auch unter dem weiteren Punkt derzeitige Beschwerden wurden unvollständige Angaben über die Krankheit, deren Verlauf und Auswirkungen gemacht. Die Dauer der Duschzeit ist nicht im richtigen Kontext angegeben, da sie nur einen Teil der durch den Zwang bedingten Tätigkeiten beinhaltet. ***1*** weist körperlich und geistig keine Auffälligkeiten auf, sondern leidet unter extremen Zwängen, welche eine Selbsterhaltung nicht möglich machen. Ebenso ist die Selbständigkeit trotz eigener Wohnung nicht gegeben, da einige Tätigkeiten, wie Putzen, Waschen etc. nicht von ihr ausgeführt werden können, welche ich für sie erledige. Meine Tochter ist seit 2012/Klinischer Befund von Mag. Prokop-Zischka in ständiger Behandlung, sowohl Medikamente als auch wöchentliche Therapien und stationären Aufenthalt im AKH. Es wurde seit 2016 eine 50 %ige Behinderung festgestellt, welche, nachdem es sich um eine psychische Erkrankung handelt, und diese schleichend erfolgt, schon wesentlich früher eintrat. Eine Angabe über die Dauer der Krankheit kann weder der Psychiater noch die behandelnde Therapeutin und Psychiaterin feststellen. Laut FLAG 1967, §§ 2,8 Abs. 5 ist eine erhöhte Familienbeihilfe bei folgenden Voraussetzungen gegeben: 50 %ige Behinderung oder das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst Unterhalt zu verschaffen. Bei ***1*** trifft beides zu, da eine Dauer des Krankheitszustandes derzeit nicht angegeben werden kann. Die Erkrankung erfolgte schleichend ab dem zirka 12. Lebensjahr und die Feststellung über die 50%ige Behinderung vor dem 21. Lebensjahr (stationärer Aufenthalt AKH Februar 2016). Meine Tochter ist bei mir-ÖGK -wegen Erwerbsunfähigkeit mitversichert. …………………… Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.7.2022 als unbegründet abgewiesen und damit begründet, dass laut ärztlichem Gutachten vom 23.06.2022 bei ***2*** keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Mit Schreiben vom 11.7.2022 stellte die Bf. einen Vorlageantrag, den sie wie folgt begründete: Laut Gutachten vom 23.6.22 gestellt von Frau Dr. Koch halten Sie fest, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde, sondern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dieser Feststellung widerspreche ich, denn sie ist unrichtig. ***1*** ist erwerbsunfähig und wird dies auch weiterhin sein. Ein ärztliches Attest wurde vorgelegt, welches die Erwerbsunfähigkeit bestätigt, jedoch nicht zur Kenntnis genommen. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes wurde daraus geschlossen, dass ***2*** einen Bachelorabschluss absolviert hat. Dies war nur möglich, da diese Ausbildung nur online und mit freier Zeiteinteilung stattfand. Da diese Voraussetzungen auf dem freien Arbeitsmarkt nicht gegeben sind, wird ***1*** dauerhaft erwerbsunfähig sein. Wie schon in der Stellungnahme vom 4.3.22 und auch in den vorigen Schreiben festgehalten, weist ***1*** keine körperlichen oder geistigen Auffälligkeiten auf, sondern leidet unter extremen Zwängen, welche eine Erwerbstätigkeit unmöglich machen, da sie acht Stunden benötigt, um ihre Wohnung zu verlassen und dies auch oft bedingt durch ihre Krankheit nicht möglich ist. ***1*** ist in dauernder psychologischer und therapeutischer Behandlung. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes liegt derzeit nicht vor. Weitere Atteste kann ich jederzeit vorlegen. ***1*** ist zu 50 % behindert und dauerhaft außerstand sich selbst Unterhalt zu verschaffen. Aus diesem Grund ersuche ich um Anerkennung der erhöhten Familienbeihilfe, sowie einer weiteren ärztlichen Untersuchung." Folgende Gutachten des Sozialministeriumservice sind für den gegenständlichen Fall von Bedeutung: 1. Gutachten vom 12.2.2018: Bezug auf Gutachten Prokop-Zischka 2012, AKH 2016, Dr. Fast 2017, Winkler 2017 Grad der Behinderung 50% ab Jänner 2016 (erstes stationäres Therapieerfordernis), "Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist ab 01/2016 nicht gegeben da psychische und kognitive Beeinträchtigungen vorhanden sind welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen.Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Nachuntersuchung zwecks Kontrolle der Unterhaltsfähigkeit mit rezenten Befunden erforderlich, da Besserung möglich." 2. Gutachten vom 18.10.2021 Bezug auf Gutachten 2018, AKH 2016, berufskundliches SV-Gutachten 8/2021 Grad der Behinderung 50% ab Jänner 2016 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Die Selbsterhaltugsfähigkeit ist gegeben. Ein positiver Diplomabschluss wurde erreicht. Es erfolgt dzt. ein Studium zur Eventmanagerin. Eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt ist möglich Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Besserung möglich   3. Gutachten 16.2.2022 Bezug auf Gutachten von 10/2021, Dr. Hertling 1/2022, Lintz 11/2021 (betr. Behandlung bzw. Psychotherapie) Gesamtgrad der Behinderung 50% ab 1/2016 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor, dzt. wird erfolgreich ein Studium betrieben. Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Besserung der Symptomatik möglich 4. Gutachten vom 23.6.2022 Bezug auf Gutachten 2/2018, 17.2.2021 (dauernd erwerbsunfähig NEIN), 4.8.2021 (dauernd erwerbsunfähig NEIN), 15.10.2021, 20.1.2022 Hinweis der Bf. bei der Untersuchung auf Mitversicherung der Tochter wegen Erwerbsunfähigkeit (ÖGK) voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen NEIN Trotz der deutlichen behinderungsbedingten Beeinträchtigung ist von keiner anhaltenden SeIbsterhaltungsunfähigkeit auszugehen. Matura und Studium konnten abgeschlossen werden" Eine Tätigkeit am allgenmeinen Arbeitsmarkt ist möglich. Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Reevaluierung des GdB, da mit Ausschöpfen der Therapie Besserung möglich Per Email vom 13.1.2023 legte die Bf. dem Bundesfinanzgericht folgende Unterlagen vor: AKH- Befund betr. stationäre Aufnahme 1/2016 Gutachten/Ergänzungsgutachten Dr. Fast 2017 Gutachten/Ergänzungsgutachten DDr. Wörgötter 2019/2020 Berufskundliches Sachverständigengutachten/Ergänzungsgutachten Mag. Kummer 2021/2022 Bestätigung ÖGK betr. Erwerbsunfähigkeit von ***2*** vorläufig bis 11/2024 Bestätigung PVA betr. Erwerbsunfähigkeit von ***2*** vorläufig bis 8/2024 Ärztlicher Befundbericht Dr. Can 1/2023, "Dzt. nicht arbeitsfähig" Gutachten des Sozialministeriumservice 6.2.2018, 18.10.2021, 16.2.2022 Bachelorzeugnis vom 23.11.2021 betr. Ausbildung Musikmanagement Inskriptionsbestätigung betr. Musikwissenschaften II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter der Bf. (L.) wurde am ***3*** geboren. Sie vollendete am ***4*** das 18. Lebensjahr und am ***5*** das 21. Lebensjahr. Im Juli 2021, das ist der Beginn jenes Zeitraumes, für den der Antrag der Bf. abgewiesen wurde, vollendete sie das 26. Lebensjahr. Im Jahr 2012 erfolgte erstmals eine psychologische Behandlung wegen Zwangsstörungen. Im Jahr 2016 kam es zu einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt im AKH Wien. Nach einem jeweils abgebrochenen Jus- bzw. Publizistikstudium beendete sie 2019 die Ausbildung "Eventmanagement", 2021 "Musikmanagement" und begann dass das Studium Musikwissenschaften. Die Bf. bezog bis inkl. Juni 2016 Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe. Es liegen insgesamt fünf Gutachten des Sozialministeriumservice aus dem Zeitraum 2/2021 bis 6/2022 vor, in denen ***2*** zwar ein Grad der Behinderung von 50% ab Jänner 2016 aber keine dauernde Erwerbsunfähigeit bescheinigt wurde: Gutachten vom: 24.2.2021 18.10.2021 5.8.2021 16.2.2022 23.6.2022 2. Beweiswürdigung Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie die von der Bf. ergänzend dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen. Insbesondere ist dazu auf die in den Entscheidungsgründen dargestellten Gutachten des Sozialministeriumservice und die diversen von der Bf. vorgelegten Privatgutachten, Befundberichte und Bestätigungen zu verweisen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Strittig ist, ob der Bf. im Zeitraum ab Juli 2021 Familienbeihilfe und, wie der, Begründung des bekämpften Bescheides zu entnehmen ist, der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht. Aus der Begründung ist nicht ersichtlich, auf welches Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) die belangte Behörde ihre abweisliche Entscheidung stützt. Dieser Begründungsmangel kann im Rechtsmittelverfahren beseitigt werden (z.B. UFS vom 4.11.2008, RV/0911-L/07). Da sich die Bf. in ihrer Beschwerde auf die Untersuchung am 15.10.2021 bezieht und das diesbezügliche Gutachten vom 18.10.2021 dem Bundesfinanzgericht vorliegt ist i.Z. mit der Ausfertigung des bekämpften Bescheides am 22.10.2021 davon auszugehen, dass zu überprüfen sein wird, ob das Gutachten vom 18.10.2021 eine taugliche Grundlage dafür war, den Antrag der Bf. abzuweisen. Folgende gesetzliche Vorschriften des Familienlastenausgleichsgesetztes (FLAG) 1967 kommen dabei zur Anwendung: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der ab 1.7.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf Familienbeihilfe. Dies bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen (s auch VwGH 5.4.2011, 2010/16/0220; 29.9.2011, 2011/16/0063). Auch bei einer Behinderung von 100 % ist es nicht ausgeschlossen, dass der Betreffende imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ( VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Wenn die Bf. darauf verweist, dass die Zwangsstörungen der Tochter bereits 2012 (Anm. die Tochter war zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt) festgestellt worden waren, so spricht der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Problematik folgendes aus: Erkenntnis vom 20.11.2014, Ra 2014/16/0010: ……………..stellt darauf ab, dass …………… auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert………………... Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt. Entscheidungswesentlich ist also, ob und zutreffendenfalls wann dieser bereits in der Kindheit bzw. Jugend- durch die geschilderten Umstände einsetzende Krankheitsverlauf ein Ausmaß erreichte, das zu einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führte. Die relevanten Gutachten verweisen diesbezüglich übereinstimmend auf den stationären Aufenthalt im AKH Wien ab Jänner 2016. Zu diesem Zeitpunkt war die Tochter 20 Jahre alt. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob die mit Jänner 2016, also vor Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt Krankheit zu einer dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ((vgl. VwGH 20.09.1995, 95/13/0134, VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das ärztliche Zeugnis betreffend des Vorliegens einer Behinderung iSd FLAG Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer begründeter Weise zu enthalten und bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen und das/die Gutachten nicht unschlüssig sind (vgl. VwGH 31.05.1994, 94/14/0013, VwGH 30.06.1994, 92/15/0215, VwGH 21.02.2001, 96/14/0139, VwGH 03.11.2005, 2002/15/0168). Wird für eine volljährige Person die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag beantragt, so hat sich das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren darauf zu erstrecken, ob diese Person wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, vgl. auch VfGH 10.12.2007, B 700/07). Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, vgl. auch die von Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 zitierte Rechtsprechung). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch überfachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (vgl. das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 07.04.2020, RV/2100351/2020 unter Hinweis auf das Erkenntnis VwGH vom 20.9.1995, 95/13/0134). Es besteht kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an ( BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017). Dies zum Hinweis der Bf. in der Beschwerde, dass es sich bei dem begutachtenden Arzt um einen praktischen Arzt gehandelt habe. Diesbezüglich relevant, da begründungswesentlich für den abweisenden Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung sind: 1. Das Gutachten vom 18.10.2021 und 2. das Gutachten vom 23.6.2022 Eine Zusammenschau dieser Gutachten ergibt, dass sowohl jeweils Vorgutachten des Sozialministeriumservice insbesondere jenes vom 12.2.2018, als auch externe Gutachten, auf die die Bf. im Beschwerdeverfahren verweist, berücksichtigt wurden, nämlich insbesondere der Befundbericht des AKH aus dem Jahr 2016, das berufskundliche Sachverständigengutachten "Kummer" (Gutachten vom 18.10.2021 mit Verweis auf Gutachten Wörgötter), Dr. Fast, Bestätigung der ÖGK, Therapiebestätigungen (Gutachten vom 23.6.2022). In beiden Gutachten wurde die Einschätzung, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege ebenso begründet wie die voraussichtliche Dauer. Die Beurteilung von medizinischen Sachverhalten, die entsprechende Fachkenntnis voraussetzt, ist dem Bundesfinanzgericht auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 verwehrt. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes auch für Bekundungen naher Angehöriger betr. Gesundheitszustand und Selbsterhaltungsfähigkeit. Für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ist es daher, wie bereits ausgeführt, nicht von Bedeutung, dass die Bf. ihre Tochter für nicht selbsterhaltungsfähig hält. Bezüglich der Frage, ob die Tochter der Bf. selbsterhaltungsfähig ist, ist weiters auszuführen: § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 spricht davon, dass das Kind voraussichtlich außerstande sein muss, "sich selbst den Unterhalt zu verschaffen". "Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind auf dem ersten Arbeitsmarkt, also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Kind einen bestimmten Beruf ausüben kann, im konkreten Fall daher nicht, ob die Tochter der Bf. in Berufen, die ihrer bisherigen Ausbildung entsprechen, Fuß fassen kann. Die definitionsgemäße Grenze der Selbsterhaltungsfähigkeit würde lediglich darin liegen, dass das Kind auf dem sog. ersten Arbeitsmarkt nicht bestehen kann. Anders als der reguläre oder "erste Arbeitsmarkt" besteht der sogenannte "zweite Arbeitsmarkt" aus Arbeitsplätzen, die mithilfe von Förderungen der öffentlichen Hand geschaffen worden sind. Ein "geschützter Arbeitsplatz", der staatlich gefördert ist, erfüllt nicht die Voraussetzung, dass sich der Arbeitnehmer selbst den Unterhalt verschafft. Der Unterhalt wird auf einem solchen Arbeitsplatz mittelbar durch die öffentliche Hand oder karitative Einrichtungen geleistet, die die Mittel für den "geschützten Arbeitsplatz" bereitstellen. Im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.03.2022, RV/7103320/2021 wird dazu folgendes ausgeführt: "Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es auf sich allein gestellt mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. OGH 24.10.2019, 4 Ob 156/19y). "Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Wenn die genannten Gutachten hinsichtlich der Selbtserhaltungsfähigkeit auf die von ***2*** erfolgreich absolvierten Studien verweisen, so kann das Bundesfinanzgericht darin keine Unschlüssigkeit erkennen: Das auch den Gutachtern des Sozialministeriumservice bekannte "Berufskundliche Sachverständigengutachten Mag. Kummer" vom 23.8.2021 zählt folgenden Ausbildungsverlauf sowie folgende Kenntnisse auf: ……….Matura 2017-2020 Diploma Musik/Eventmanager Seit 2020 Bachelorstudium Musikmanager in Kooperation mit der University of London (abgeschlossen 23.11.2021) Fremdsprachenkenntnisse: Englisch sehr gut in Wort und Schrift Englischtest Deutsche POP 2019 Italienisch sehr gute Schulkenntnisse PC Kenntnisse: Microsoft Office (word, Excel, Powerpoint) Fortgeschrittene Präsentationserfahrung mit Prezi und PowerPoint Selbst wenn diese Studien nur auf Grund des Unterrichtsmodus (wie die Bf. vorbringt "online") gewählt worden sein sollten darf nicht außer Acht gelassen werden, dass diese erfolgreich abgeschlossen wurden. Wenn man nach der allgemeinen Lebenserfahrung einerseits davon ausgeht, dass ein erfolgreicher Studienabschluss mit einem Mindestmaß an Interesse an den Studieninhalten einhergeht und andererseits die o.a. Kompetenzen über den eigentlichen Studieninhalt hinaus entwickelt und gestärkt wurde, so ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Begründung der Selbsterhaltungsfähigkeit- i.S. der obigen Ausführungen- mit den absolvierten Studien nicht unschlüssig. Es bestand daher auch keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten beim Sozialministeriumservice einzuholen. Da eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegt, war wie im Spruch zu entscheiden 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit durch ein Gutachten des Sozialministeriumservice ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift des § 8 Abs. 6 FLAG 1967. Die Frage inwieweit die Abgabenbehörde und damit auch das Bundesfinanzgericht an ein Gutachten des Sozialministeriumservice gebunden ist, wurde durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausreichend geklärt. Wien, am 10. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103191/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103191.2022
Stammnummer
140159
Gültig
10.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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