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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7100004/2022

Maßnahmenbeschwerde - Amtshandlung ABB

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7100004/2022vom 15.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache - Maßnahmenbeschwerde - der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Jürgen Stephan Mertens, Spengergasse 2/4, 1050 Wien, vom 15. November 2022 betreffend behaupteter Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge der Amtshandlung durch Organe des ABB/Finanzpolizei am 6. Oktober 2022 in Adresse1, beschlossen: I. Das Verfahren zur Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG vom 15. November 2022 wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VerwaltungsgerichtsverfahrensG (VwGVG) infolge Zurücknahme der Maßnahmenbeschwerde eingestellt. II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gem. § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. III. Dem Bund sind gem. § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF Kosten iHv insgesamt Euro 426,20 binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 15.11.2022, Nachtrag vom 18.11.2022, richtete sich gegen die Vorgehensweise der Organe des Amts für Betrugsbekämpfung (ABB) - Finanzpolizei - im Zuge einer Amtshandlung auf dem Gelände der Beschwerdeführerin (Bf.). Die Bf. sah sich durch die am 6.10.2022 durchgeführte Amtshandlung der Organe der Finanzpolizei am Betriebsgelände in Adresse1, in ihren Rechten, insbesondere Art. 6 StGG, verletzt und liege die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) vor. Zum Sachverhalt und der in Rede stehenden Amtshandlung der Organe des ABB am 6.10.2022 wird zusammenfassend festgehalten: Die Bf. ist Pächterin der Liegenschaft EZ und Vermieterin des darauf befindlichen in ihrem Eigentum stehenden Superädifikates, einer Garagenanlage. Die Mieterliste und Mietverträge waren der Behörde seitens der Bf. am 19.9.2022 vorgelegt worden. Am 6.10.2022 wurde auf dem genannten Gelände eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bei den Mietern der Garagen bzw. der Kojen durchgeführt. Seitens der Behörde bestand u.a. der Verdacht des Betreibens illegaler Kfz-Werkstätten, der unberechtigten Gewerbeausübung, der Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften. Es wurden an diesem Tag, letztlich mit Unterstützung der Polizei, zwei auf dem Gelände angetroffene Personen kontrolliert und deren Identität festgestellt. Wie die Behörde vorbrachte, war diese am 6.10.2022 durchgeführte Kontrolle nicht auf die Bf. selbst gerichtet. Die Kontrollen betrafen jeweils die Mieter der Anlagen auf dem Gelände der Bf. (Garagen, Kojen) und deren Tätigkeiten im Hinblick auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Die seitens der Bf. behauptete Verletzung ihrer Rechte infolge AuvBZ durch die Organe des ABB, der Finanzpolizei, war somit offensichtlich nicht gegeben. Die Maßnahmenbeschwerde wurde der belangten Behörde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom 3.1.2023 zur Stellungnahme übermittelt. In der Folge wurde die erstattete Stellungnahme der Behörde vom 10.2.2023 der Bf. zur Wahrung des Parteiengehörs mit Beschluss des BFG vom 16.2.2023 übersendet. Der Bf. wurden u.a. zu den in der Stellungnahme enthaltenen Angaben der Behörde und den getroffenen Feststellungen Fragen gestellt und dazu um Gegenäußerung sowie um grundsätzliche Stellungnahme ersucht. Zur Einstellung des Verfahrens Mit Fax vom 10.3.2023 wurden die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vom 15.11.2022 sowie der Nachtrag vom 18.11.2022 und alle damit verbundenen Anträge zurückgezogen. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerden). Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG iVm § 1 Abs. 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht (BFG) Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG gehören zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder des Amt für Betrugsbekämpfung, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z1) betroffen sind. Durch die Bestimmung der Ziffer 2 wird sichergestellt, dass für solche Maßnahmenbeschwerden das Bundesfinanzgericht auch dann zuständig ist, wenn die Angelegenheit keine Abgaben, sondern ordnungspolitische Maßnahmen (z.B. nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Glücksspielgesetz, dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz etc.) betreffen. In § 24 BFGG wird das Verfahren vor dem BFG geregelt. In § 24 Abs. 1 ist u.a. geregelt, dass für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 das Verfahren im VwGVG geregelt ist. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Bf. ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung zulässig. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht. Die Zurücknahme muss allerdings ausdrücklich und eindeutig erklärt werden. Eine solche Erklärung wurde durch die Bf. mit Fax vom 10.3.2023 abgegeben; die Zurückziehung wurde eindeutig schriftlich zum Ausdruck gebracht. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Geht der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung z.B. durch Zurücknahme der Beschwerde verloren, liegt ein Fall für die Einstellung des Verfahrens vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen durch Beschluss, wenn nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens ist in Form eines Beschlusses zu treffen. Infolge der Zurücknahme der Maßnahmenbeschwerde wird das Verfahren eingestellt. Kostenentscheidung Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten gründet sich auf § 35 VwGVG. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde durch den Beschwerdeführer zurückgezogen, dann ist gem. Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß Abs. 7 ist der Aufwandsersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Sowohl die Behörde als auch die Bf. haben in den eingebrachten Schriftsätzen den Aufwandersatz beantragt. Der Bf. stand als unterlegene Partei kein Kostenersatz zu; der Antrag war abzuweisen. Der Behörde stand ein pauschaler Kostenersatz nach § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV zu. Da keine mündliche Verhandlung durchzuführen war, berechnet sich der Kostenersatz aus dem Vorlageaufwand iHv Euro 57,40 und dem Schriftsatzaufwand iHv Euro 368,80, somit insgesamt Euro 426,20. Die Entscheidung über die Beschwerde war wie im Spruch angeführt zu treffen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Einstellung des Verfahrens ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 15. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RM/7100004/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RM.7100004.2022
Stammnummer
140156
Gültig
15.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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