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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4200011/2018

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Löschung einer GmbH im Firmenbuch

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4200011/2018vom 28.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache Dr. Johannes Müller als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der WS Eurasia Trading GmbH, Ditscheinergasse 2/4, 1030 Wien, betreffend Beschwerde vom 7. März 2018 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 12. Dezember 2017 betreffend die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017, GZ. 420000/65061/2017, hat das Zollamt Klagenfurt Villach gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) nachträglich Eingangsabgaben buchmäßig erfasst. Dagegen wendet sich die beim Zollamt in offener Frist eingebrachte Beschwerde vom 7. März 2014. Das Zollamt hat über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. April 2018, GZ. 420000/60213/2018, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom 24. April 2018 in offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht eingebracht. Mit Beschluss vom 31. Jänner 2018, Aktenzeichen ***3***, hat das Handelsgericht Wien das Konkursverfahren über das Vermögen der gegenständlichen GmbH eröffnet und den Bf. zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 30. April 2018 hat das Insolvenzgericht den Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger (Masseunzulänglichkeit) aufgehoben. Mit Geschäftsfall ***4*** wurde durch das Handelsgericht Wien mit Datum vom 1. August 2018 die Firma amtswegig gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch OGH 12.7.2005, 5 Ob 58/05y). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. z.B OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; oder OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z). Der Masseverwalter, der die Rechtsmittel erhoben hat, vertritt die gelöschte GmbH nach Beendigung des Konkursverfahrens nicht mehr. Da somit eine Beschwerdeentscheidung an die Partei (§ 78 BAO) nicht mehr wirksam zugestellt werden kann, kann eine solche durch das Bundesfinanzgericht auch nicht erlassen werden. Mangels einer vertretungsbefugten Person für die gelöschte GmbH war von der beantragten Senatsverhandlung Abstand zu nehmen und der Beschluss durch den Einzelrichter zu erlassen. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen; der Beschluss ergeht nur an die Amtspartei (§ 265 Abs. 5 BAO). Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu den Rechtsfolgen der Löschung einer Kapitalgesellschaft im Firmenbuch besteht eine einhellige Rechtsprechung der Höchstgerichte, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Klagenfurt am Wörthersee, am 28. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/4200011/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4200011.2018
Stammnummer
140153
Gültig
28.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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