Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1353-L/02
Zeitpunkt der Einstellung eines Ziviltechnikbüros
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1353-L/02vom 11.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Grieskirchen betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1999
bis 2000 sowie Verspätungszuschlag und Anspruchszinsen 2000
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Gegen die in Folge einer Betriebsprüfung ergangenen
Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 sowie die Bescheide, mit denen der
Verspätungszuschlag/Einkommensteuer 2000 und die
Anspruchszinsen 2000 festgesetzt wurden, wurde rechtzeitig Berufung
eingebracht.
Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die
Betriebsaufgabe mit 30.6.1999 anzuerkennen und der Hälftesteuersatz
für den Übergangszuschlag iHv. 2.691.120,00 S lt.
Einkommensteuererklärung 1999 zu gewähren sei bzw. für 2000
die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit mit Null festzusetzen seien.
Bei Stattgabe der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 seien
keine Anspruchszinsen und kein Verspätungszuschlag festzusetzen. - Der Bw.
habe seinen Auftrag betreffend "Abflussplanung" vor dem 30.6.1999 abgeschlossen
und seinen Betrieb zu diesem Stichtag aufgegeben. Eine Besprechung am 15.1.2000,
die mit Vertretern von Bund, Land und dem Büro seines Auftraggebers
stattgefunden habe, habe mit dem ihm erteilten Auftrag nichts zu tun gehabt, da
sein Auftrag bereits abgeschlossen und verrechnet war. Der Bw. sei nur als
interessierter Pensionist anwesend gewesen, seine Anwesenheit sei weder
gefordert noch nötig gewesen und schon gar nicht bezahlt worden. Der Bw.
habe mit dem eigentlichen Auftrag nichts zu tun gehabt, dieser sei zwischen dem
Land und seinem Auftraggeber abgeschlossen worden. Der Bw. habe lediglich einen
Beitrag zu diesem Hauptauftrag geleistet und ihn mit 30.6.1999 abgeschlossen
gehabt.
Aus dem Akteninhalt ist dazu Folgendes ersichtlich:
Aus dem Honorarangebot des Landes vom 8.3.1996 an den
Auftragnehmer zur Erstellung des "schutzwasserwirtschaftlichen
Grundsatzkonzeptes P" geht hervor, dass auf Wunsch des Landes als
Auftraggeber der nunmehrige Bw. vom Auftragnehmer mit der "Abflussplanung" (im
Rahmen des Gesamtkonzepts) beauftragt wird. Die Gesamtleistung gliedert sich in
acht Punkte, wovon als dritter.Punkt die "Abflussplanung " genannt ist.
Punkt 7 umfasst die Gesamtkoordination; sie ist
beschrieben als jene Leistungen, die bei Abstimmung der Vorgangsweise zwischen
Auftraggeber, Auftragnehmer und dem Bw. sowie sonstigen befassten Dienstnehmern
und Auftragnehmern erforderlich sind. Darin sind alle laufenden erforderlichen
Besprechungen enthalten. Insbesondere ist "auch die intensive
Koordinationstätigkeit mit dem vom Auftraggeber erwünschten Bearbeiter
der Abflusssimulation" (Bw.) in dieser Position enthalten.
Die Terminaufstellung für das Gesamtprojekt endet mit
der "Gesamtfertigstellung", davor liegen u.a. "Abflussplanung/Diagnosebereicht"
sowie "Darstellung der Abflussräume und Endbericht im Konzept".
Die Auftragserteilung erfolgte mit Schreiben vom
23.12.1997, darin wurde als Liefertermin der 31.7.2000 fixiert. Mit
Gegenschlussbrief vom 5.1.1998 erfolgte eine vollinhaltliche Anerkennung des
Auftrags seitens des Auftragnehmers.
Aus einer Niederschrift vom 22.1.2001 anlässlich der
Betriebsprüfung, aufgenommen mit dem nunmehrigen Bw., geht hervor: Er legte
die Schlussrechnung an den Auftragnehmer im Juni 2000. Die von ihm
durchzuführenden Arbeiten bezüglich des Projektes
Abflussplanung P wurden Ende 1999 fertig gestellt. Die entsprechende
abschließende Besprechung fand am 15.1.2000 mit Vertretern von Bund, Land
und dem Auftragnehmer statt. Zu diesem Zeitpunkt war das Projekt Abflussplanung
für ihn eigentlich abgeschlossen. Auf die Frage, was Ende 1999 mit den
vorhandenen EDV-Geräten geschehen sei, antwortete der Bw.: Ein Teil sei
unentgeltlich an HTL-Schüler abgegeben worden, ein anderer Teil werde mit
gespeicherten Unterlagen an den Auftraggeber (das Land) unentgeltlich abgegeben.
Für vorhandene 3 Geräte könnten noch im geringen Umfang
Entsorgungskosten anfallen. 2000 sind für die Entsorgung von Isolierplatten
nach Behebung von Wasserschäden im betrieblich genutzten Teil des
Gebäudes Kosten angefallen (Rechnung vom 8.11.2000). EDV-gespeicherte
Unterlagen sind noch im Betrieb vorhanden, sie werden mit dem EDV-Gerät an
das Land übergeben werden. Die Niederschrift wurde vom Bw.
unterfertigt.
Der Steuerberater des Bw. legte am 18.12.2001 zwei
Schreiben bei der Abgabenbehörde I. Instanz vor. Eines datiert vom
3.8.2001, stammend von der Abteilung Wasserbau des Landes. Es ist gerichtet an
den Steuerberater des Bw. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
Auftraggeber die Bundeswasserbauverwaltung vertreten durch die Unterabteilung
Schutzwasserbau und Gewässerpflege beim Amt der Landesregierung war.
Grundlage des Auftrages an den Auftragnehmer war ein Honoraranbot mit
detaillierter Leistungsbeschreibung. Der Ausarbeitung dieser
Leistungsbeschreibung waren intensive Besprechungen vorausgegangen. Dabei war
festgelegt worden, dass für einen speziellen Teil des Gesamtauftrages das
Büro des Bw. herangezogen werden sollte. Dazu hatte der Auftragnehmer
ausschließlich mit dem nunmehrigen Bw. ein Subauftragsverhältnis
einzugehen. Der Auftraggeber Bundeswasserbauverwaltungs hatte kein
Vertragsverhältnis mit dem Bw. Es konnte gelingen, die vom Bw. zu
erstellende "Abflussplanung" Mitte 1999 fertig zu stellen. Mit den dann
noch erfolgten hydraulischen Berechnungen und der Erstellung des Endberichtes
war der Bw. auftragsgemäß nicht mehr befasst. Nach Sicht des
Auftraggebers hatte der Bw. mit einer Präsentation im Juni 1999 und
Besprechung der Arbeitsergebnisse seinen Subauftrag erfüllt. Zwischen Land
und Bw. bestand eine 30-jährige Zusammenarbeit, deshalb gab es auch
außerhalb von Auftragsarbeiten liegende Fachgespräche. In diesem Sinn
sei auch seine Beiziehung zu einer Besprechung im Jänner 2000 zu
verstehen. Es mussten dabei die Abstimmungen der Ergebnisse des
schutzwasserwirtschaftlichen Grundsatzkonzeptes mit offiziellen Daten des
hydrographischen Dienstes vorgenommen werden. Der Bw. hatte derartiges mehrfach
bei früheren Arbeiten durchgeführt und wurde vom Auftraggeber ersucht,
hier eine fachliche Unterstützung zu geben, die er gerne und unentgeltlich
leistete. Nach endgültiger Fertigstellung des Grundsatzkonzeptes durch den
Auftragnehmer, wobei beim Kapitel Abflussplanung keine Änderungen mehr
nötig waren, langte das Elaborat am 6.6.2000 beim Auftraggeber ein.
Das zweite Schreiben, gerichtet vom Steuerberater des Bw.
an die Abgabenbehörde I. Instanz, beschäftigt sich im
Wesentlichen mit dem obigen Schreiben sowie mit der Honorarleistung.
Der Bw. ist am 10.7.1928 geboren, er verstarb am 17.2.2004.
Der Abgabenbehörde I. Instanz wurde mit Schreiben
vom 27.10.1999 mitgeteilt, dass der Betrieb des Zivilingenieurbüro des Bw.
mit 31.10.1999 aufgegeben wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 37 Abs. 1 2. Unterstrich EStG 1988
ermäßigt sich der Steuersatz für außerordentliche
Einkünfte (Abs. 5) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen
entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
Gem.
§ 37 Abs. 5 3. Unterstrich leg.cit. sind
außerordentliche Einkünfte Übergangsgewinne, wenn der Betrieb
deswegen aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr
vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
B)
Gem. § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die
Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag
bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen,
wenn der Verspätung nicht entschuldbar ist.
Gem.
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgendes Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gem.
§ 205 Abs. 2 leg.cit. betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Ad A) Entscheidungswesentlich zu klären ist, wann der
Bw. seinen Betrieb aufgegeben hat.
Es ist dazu in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu
definieren, wann der Betrieb eines Zivilingenieurs - den der Bw. ausübte -
als aufgegeben zu betrachten ist. Unabhängig von der persönlichen
Leistungskraft, Ausbildung und Erfahrung des jeweiligen Steuerpflichtigen - die
er ja bei Einstellung seiner Erwerbstätigkeit nicht mehr einsetzt -
definiert sich sein Betrieb auch in der Innehabung seines Büros mit
diversen zur Berufsausübung erforderlichen Hilfsmitteln und
Geräten.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde sein Büro
offenkundig erst im Laufe des Jahres 2000 vom betrieblich genutzten Teil
seines Hauses in den privat genutzten überführt (arg: Entsorgung von
Isolierplatten, Rechnung 8.11.2000); d.h., dass zumindest nach außen
für potenzielle Klienten von einem Betrieb des Zivilingenieurbüros
noch 2000 auszugehen war. Dies umso mehr, als offenkundig auch noch ein
wesentlicher Anteil an EDV-Geräten im Jahr 2000 im Büro war (arg:
Niederschrift vom 22.1.2001: Ein Teil der EDV-Geräte wird mit
EDV-gespeicherten Unterlagen an das Land übergeben werden). Die bereits
2000 nicht mehr im Büro vorhandenen, an HTL-Schüler abgegebenen
Geräte waren offenkundig auch für den Bw. nicht mehr von großer
Bedeutung, da sie im Gesamtzusammenhang gesehen offenkundig als technisch
überholt zu qualifizieren waren und deswegen unentgeltlich an Schüler
weitergegeben wurden, während die brauchbaren EDV-Geräte mit
gespeicherten Unterlagen noch 2001 im Betrieb vorhanden waren.
In diesem Zusammenhang erscheint die Mitteilung an die
Abgabenbehörde I. Instanz über die Betriebsbeendigung mit
31.10.1999 formal und nicht den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechend.
Allein aus den angeführten Gründen ist von einer
Einstellung der Erwerbstätigkeit bereits im Jahr 1999 nicht zu
sprechen, sondern auf Grund der äußeren Gegebenheiten
(Überführung des Büros in den privat genutzten Teil des
Hauses 2000, Vorhandensein wesentlicher EDV-Unterlagen mit gespeicherten
Daten noch 2000) jedenfalls noch von einer Erwerbstätigkeit 1999
auszugehen. Dies wird auch untermauert von der mit dem Bw. anlässlich der
Betriebsprüfung verfassten Niederschrift vom 22.1.2001, wonach er seine
Abflussplanung Ende 1999 fertig stellte und die entsprechende
abschließende Besprechung am 15.1.2000 stattfand.
Was nun den in der Berufung behandelten Subauftrag
betrifft, so ist auch der damit in Zusammenhang stehende Sachverhalt nicht
geeignet, die Argumentation des Bw. zu festigen:
Wie der Bw. selber in der Niederschrift vom 22.1.2001
angab, stellte er die von ihm durchzuführenden Arbeiten bezüglich des
Projektes Abflussplanung P Ende 1999 fertig und fand die entsprechende
abschließende Besprechung mit Vertretern von Bund, Land und dem
Auftragnehmer am 15.1.2000 statt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Projekt für
ihn "eigentlich abgeschlossen" gewesen: Gerade aus dieser Bezeichnung
"eigentlich abgeschlossen" ist zu entnehmen, dass sein Projekt für ihn
deswegen als abgeschlossen galt, weil eben die entsprechende abschließende
Besprechung darüber schon stattgefunden hat und anlässlich der
Besprechung festgestellt wurde, dass ergänzende Tätigkeiten oder
Änderungen zum vom Bw. gefertigten Projekt nicht mehr nötig waren.
Wäre anläßlich der Besprechung vom 15.1.2000 jedoch festgestellt
worden, dass noch Änderungen und Nachbesserungen erforderlich sind,
wäre seine Projektarbeit nicht mit 15.1.2000 als fertig gestellt zu
betrachten gewesen sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem die getätigten
Änderungen zu diesem Projekt in der dann abgehaltenen abschließenden
Besprechung für den Auftrag entsprechend qualifiziert worden wären.
Allein aus dem Umstand aber, weil in der abschließenden Besprechung vom
15.1.2000 keine Änderungen an dem vom Bw. Ende 1999 abgegebenen
Projekt erforderlich gefunden wurden, nun zu behaupten, die
Erwerbstätigkeit des Bw. sei mit Abgabe seines Projektteiles aufgegeben
worden, ist nicht nur als überzogen zu bewerten sondern entspricht nicht
den wirtschaftlichen Gegebenheiten und Auftragsusancen: Egal welcher
Auftrag erteilt wird, kann er erst dann als vollendet betrachtet werden, wenn er
vom jeweiligen Auftraggeber "abgenommen" wird, d.h. der Auftraggeber ihn auf die
Erfüllung des vereinbarten Auftrags hin untersucht und im Anschluss daran
feststellt, dass die abgegebene Arbeit auch dem vereinbarten Ziel entspricht:
Eine "Rückdatierung" der Auftragserfüllung auf die Abgabe des
jeweiligen Arbeitsergebnisses (bei "Fehlerlosigkeit" des jeweiligen Auftrags)
kann aus diesen Gründen nicht zutreffend sein, zumal es sich in den
Belangen der Auftragserteilung und Auftragserfüllung um 2-seitige
Rechtsgeschäfte handelt und ihnen grundsätzlich nicht durch
einseitiges Handeln entsprochen wird, sondern - wie oben ausgeführt - die
Auftragserfüllung erst dann als entsprechend beendet zu qualifizieren ist,
wenn der Auftraggeber sie als dem Auftrag entsprechend entgegen nahm - was ja
folgerichtig nicht schon durch Empfangnahme der entsprechenden Papiere, sondern
erst nach der eingehenden Besichtigung und Erörterung des Ergebnisses
möglich ist.
Wer Auftraggeber des Gesamtkonzepts war, ist in diesem
Zusammenhang unerheblich (der Bw. hat vom Auftragnehmer des Landes den Auftrag
erhalten, dieser ist also sein Auftraggeber - und konnte dieser in sorgsamer
Beachtung seiner Aufgaben und Verpflichtungen den von ihm an den Bw. gegebenen
Auftrag erst annehmen, wenn er auch in der Besprechung vom Jänner 2000
von seinem Auftraggeber - dem Land - dem Gesamtkonzept entsprechend goutiert
wurde.)
Wann die Honorare flossen, ist in dem Zusammenhang nicht
wesentlich und in der Folge nicht näher zu erörtern. Zumal durchaus
glaubhaft ist, dass der berufungsgegenständliche Subauftrag die letzte
betriebliche Leistung des Bw. ist, ist unter Verweis auf obigen
Ausführungen davon auszugehen, dass der Betrieb keinesfalls 1999
eingestellt wurde, sondern die Betriebsbeendigung erst 2000 erfolgte.
Die Berufungen hinsichtlich Einkommensteuer 1999 und
2000 sind in der Folge als unbegründet abzuweisen, da der Bw. seine
Erwerbstätigkeit erst 2000 einstellte.
Da der Berufungsantrag lautet, lt.
Einkommensteuererklärung 1999 den Hälftesteuersatz für den
Übergangszuschlag iHv. 2.691.120,00 S zu gewähren bzw. für
2000 keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit festzusetzen, d.h. an
sich die Höhe des Übergangszuschlags (für den Fall der
abzuweisenden Berufungsentscheidung) nicht beeinsprucht wurde, ist darauf nicht
einzugehen.
Ad B) Da schon in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 ausgeführt wurde, dass "für den Fall
der Stattgabe der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid" keine
Anspruchszinsen und kein Verspätungszuschlag festzusetzen seien, wird unter
Hinweis auf die angeführten Gesetzesstellen und das Berufungsvorbringen
sowie die Berufungsentscheidung ad A) die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Linz, am 11. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZiviltechnikbüroEinstellungletzter AuftragÜbergabe des letzten Auftrags an den AuftraggeberEndbesprechung dieses Auftrags
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1353-L/02
- Stammnummer
- 14015
- Gültig
- 11.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF