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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100210/2023

Gegenstandsloserklärung - Zurücknahme Vorlageantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100210/2023vom 22.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch ***Erwachsenenvertreter***, ***EV-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 28. April 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. März 2022 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung zum Ordnungsbegriff ***OB*** beschlossen: Der Vorlageantrag vom 26.09.2022 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28.03.2022 wurde der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 28.04.2022 Beschwerde eingebracht. Mit Bescheid vom 09.08.2022 wurde der Abweisungsbescheid vom 28.03.2022 gemäß § 299 BAO (amtswegig) ersatzlos aufgehoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2022 hat das Finanzamt die Beschwerde sodann gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde mit Eingabe vom 26.09.2022 ein Vorlageantrag eingebracht. Gemäß den Ausführungen im Vorlageantrag wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Erwachsenenvertreter die Beschwerdevorentscheidung erst am 23.09.2022 zugestellt. Mangels Zustellnachweis konnte das belangte Finanzamt diesem Vorbringen nicht wirksam entgegentreten (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO³ (2021) § 109 Rz 3). Mit weiterer Eingabe vom 28.11.2022 zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag vom 26.09.2022 zurück. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 28.11.2022 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Die Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2022 als erledigt. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Linz, am 22. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100210/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100210.2023
Stammnummer
140132
Gültig
22.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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