Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500116/2023
Für Fahrzeuge eines Paketzustellers im Auftrag sonstiger Post- oder Paketdienstanbieter ist gemäß § 6 Wiener lit. b Parkometergesetz 2006 iVm § 26a Abs. 4 Z. 5 StVO 1960 keine Parkometerabgabe zu entrichten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500116/2023vom 02.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Februar 2023 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Februar 2023, Zahl: MA67/226701296150/2022, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG erster Fall eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 3. Februar 2023, Zahl: MA67/226701296150/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 14. November 2022 um 16:09 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Kreithnergasse 35, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** abgestellt, sodass es am 14.11.2022 um 16:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Kreitnergasse 35 gestanden ist, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in die erteilte Lenkerauskunft.
In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie ein, dass Sie als Lieferant für ***2*** arbeiten würden und an dieser Adresse Pakete zugestellt hätten.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ auf. Unter anderen ist die Abgabe nicht zu entrichten für Einsatzfahrzeuge gemäß
§ 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960.
Gemäß § 26a Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sind die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
3. von Fahrzeugen von Werttransportanbietern,
4. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z. 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren, bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Gemäß § 15 Postgesetz idgF hat jeder Dienststellenanbieter die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen und hat die Regulierungsbehörde mindestens jährlich eine Liste der angezeigten Dienstanbieter zu veröffentlichen.
Das Sie beauftragende Unternehmen scheint in dieser Liste nicht auf und es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die von Ihnen durchgeführte Lieferung eine Zustellung bzw. Abholung von Postsendungen im Sinn des § 26a Abs. 4 StVO darstellt.
Bemerkt wird, dass die meisten derartigen Übertretungen nicht mutwillig, sondern in Erfüllung von beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeiten und im Hinblick auf die bestehende Parkraumnot erfolgen, was jedoch keinen Milderungs- bzw. Schuldausschließungsgrund darstellt.
Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Im Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist, zumal Sie diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen ließen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 17. Februar 2023 wurde von Herrn ***Bf1*** ausgeführt, "als Fahrer an diesem bei ***2*** zugestellt und während der Auslieferung an Kunden eine Strafe bekommen zu haben."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am 14. November 2022 um 16:09 Uhr in der im 16. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Kreitnergasse 35, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet. Ergänzend wurde in der Anzeige vermerkt, dass keine Ladetätigkeit wahrnehmbar gewesen sei.
Nicht bestritten wurden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass kein Parkschein vorhanden war.
Der Beschwerdeführer meint aber, er habe im Auftrag von ***2*** Pakete ausgeliefert und sei auf Grund des Ausnahmetatbestandes des § 6 lit. b Wiener Parkometergesetz 2006 nicht verpflichtet gewesen, die Parkometerabgabe zu entrichten.
§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
b) […] Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960"
§ 26a StVO 1960 normiert:
"(4) Die Lenker
[…]
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter […]
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren, sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen […] an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird."
§ 25 Postmarktgesetz normiert:
"(1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.
(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen."
Sowohl die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges als auch deren Auftraggeberin (***2*** ***3***) sind auf der im Internet veröffentlichen Liste der RTR zu finden und somit als Postdienstleister im Sinne des § 26a StVO 1960 anzusehen.
Die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges hat den Beschwerdeführer zum Beanstandungszeitpunkt zur Sozialversicherung angemeldet.
Auf der von der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges vorgelegten Tourenliste sind mehrere Adressen rund um den Tatzeitpunkt in der Nähe des Abstellortes vermerkt.
Die vom Meldungsleger zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos lassen erkennen, dass hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges eine Tafel mit der Firmenbezeichnung der Auftraggeberin der Zulassungsbesitzerin angebracht war.
Auch wenn der Meldungsleger keine Ladetätigkeit am Fahrzeug beobachtet hat, so ist die Aussage des Beschwerdeführers, er habe gerade zugestellt, vor dem Hintergrund, dass sein Verdienst von der Einhaltung der - wie mittlerweile allgemein bekannt ist - engen zeitlichen Vorgaben abhängt, nicht unglaubwürdig, zumal in der Anzeige kein Beobachtungszeitraum vermerkt wurde und - wie bereits erwähnt - für den Beschwerdeführer in der Nähe des Abstellortes (Tatortes) mehrere Zustelladressen aufgelistet sind.
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Beanstandungszeitunkt für einen zugelassenen Postdienstleister Postsendungen zugestellt bzw. abgeholt hat.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 45 VStG normiert:
"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat"
Auf Grund der beigebrachten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug am Tag der Beanstandung im Auftrag und als Zusteller der Firma ***2*** Paketdienstleistungen erbracht hat. Für diese Fahrzeuge ist gemäß § 6 lit. b Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 26a Abs. 4 Z. 5 StVO 1960 keine Parkometerabgabe zu entrichten. Dem Beschwerdeführer kommt der Ausnahmetatbestand des § 6 lit. b Wiener Parkometerabgabeverordnung zugute, sodass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Somit war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
§ 44 VwGVG normiert:
"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 Abs. 4 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01.09.2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hatte, ob der Ausnahmetatbestand des § 6 lit. b) Wiener Parkometerabgabeverordnung gegeben war oder nicht.
Wien, am 2. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 26a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500116/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500116.2023
- Stammnummer
- 140130
- Gültig
- 02.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF