Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100609/2022
Abweisung des Antrages auf (erhöhte) Familienbeihilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100609/2022vom 27.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, vertreten durch ***V1***, diese vertreten durch ***V2***, über die Beschwerde vom 1. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. Jänner 2022 betreffend Familienbeihilfe zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf), geb. am ***1*** 1999, beantragte durch seine Erwachsenenvertreterin mit Eingabe vom 28. September 2021 die Zuerkennung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 2021.
Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 28. Jänner 2022 wurde dem Bf ein Gesamtgrad an Behinderung von 50 % bescheinigt. Der Bf leide an einer Autismusspektrumstörung und Defiziten in der sozialen Interaktion. Der Grad an Behinderung liege seit August 2017 vor. Der Bf ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. Jänner 2022 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bf befinde sich in keiner Berufsausbildung. Für die Monate Jänner und Februar 2021 habe zudem die Mutter des Bf die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe bezogen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf durch seine Erwachsenenvertreterin mit Eingabe vom 1. März 2022 Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Bf habe keine Berufsausbildung abgeschlossen, er sei derzeit im betreuten Wohnen des Vereines ***2*** untergebracht. Aufgrund der von der klinischen Psychologin ***3*** und dem gerichtlichen Gutachter ***4*** festgestellten Behinderung sei von keiner Besserung der betreuten Lebenssituation auszugehen. Beigelegt wurden ein Befund von ***3***, Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, vom 4. März 2021, ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen von ***5*** vom 11. Mai 2021, welches einen Gesamtgrad an Behinderung von 50 % ausweist, und ein Befund von ***6***, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 4. Mai 2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bf habe bis März 2020 eine Lehre absolviert. Laut dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, ***7***, liege seit August 2017 ein Grad an Behinderung von 50 % vor, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde sei ein neues Gutachten angefordert worden, der Bf sei aber zur Untersuchung nicht erschienen. Da beim Bf vor Vollendung des 21. Lebensjahres keine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vorgelegen ist, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein einmaliges Nichterscheinen zu einer vorgeschriebenen Untersuchung einen derart schwerwiegenden Rechtsverlust nach sich ziehe, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Insbesondere habe die Behörde nicht überprüft, ob der Bf die Ladung zur Untersuchung erhalten habe und ob ihm das Erscheinen zur Untersuchung auf Grund seines Krankheitsbildes zumutbar gewesen sei.
Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 30. September 2022 wurde dem Bf ein Gesamtgrad an Behinderung von 50 % bescheinigt. Der Bf leide an einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen bei einer Autismusspektrumstörung und ADHS. Der Bf ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, da er die Lehrabschlussprüfung mittlerweile geschafft habe, ihm die Arbeit als Lagerlogistiker gefalle und ein selbständiges Wohnen geplant sei. Trotz Asperger-syndrom sei die Selbständigkeitsentwicklung und Arbeitsintegration derzeit gut.
In der Stellungnahme vom 17. Februar 2023 wies die Erwachsenenvertreterin darauf hin, dass der Bf bis Februar 2021 die erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe. Allein aus dem Umstand, dass sich der Bf derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, könne noch nicht geschlossen werden, dass er voraussichtlich dauernd imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Bei der Begründung des Sachverständigen handle es sich um eine Scheinbegründung, ohne auf die konkrete Situation des Bf einzugehen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, geb am ***1*** 1999, hat bis Februar 2021 hat eine Lehre als Lagerlogistiker abgeschlossen und ist auch in diesem Bereich tätig. Er lebt in einer Wohngemeinschaft des Vereines ***2***, plant aber in eine eigene Wohnung zu ziehen. Bis Februar 2021 hat die Mutter des Bf für ihr Kind die (erhöhte) Familienbeihilfe bezogen.
Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, Sachverständige Fachärztin für Psychiatrie ***7***, vom 28. Jänner 2022 wurde dem Bf ein Gesamtgrad an Behinderung von 50 % bescheinigt. Der Grad an Behinderung liegt seit Mai 2008 vor. Der Bf leidet an einer Autismusspektrumstörung und Defiziten in der sozialen Interaktion. Der Grad an Behinderung liegt seit August 2017 vor. Der Bf ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, da die Lehre wiederaufgenommen werden soll und die Berufsschule positiv absolviert wurde.
Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, Sachverständiger Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ***8***, vom 30. September 2022 wurde dem Bf ein Gesamtgrad an Behinderung von 50 % bescheinigt. Der Bf. leidet an einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen bei einer Autismusspektrumstörung und ADHS. Der Bf ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, da er die Lehrabschlussprüfung mittlerweile bestanden hat, ihm die Arbeit als Lagerlogistiker gefällt und ein selbständiges Wohnen geplant ist.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Insbesondere wird aufgrund des Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, psychiatrische Sachverständige ***7***, vom 28. Jänner 2022 und dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ***8***, vom 30. September 2022 als erwiesen angenommen, dass beim Bf. ein 50 % iger Gesamtgrad an Behinderung vorliegt, der Grad der Behinderung bereits seit Mai 2008 vorliegt und der Bf nicht dauernd außerstande ist, sich selbst Unterhalt zu verschaffen.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (sh. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, und VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.
Dies ist zu bejahen; die Gutachter haben bei ihrer Einschätzung sämtliche ihnen vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen.
Zum Nichtvorliegen der dauernden Unfähigkeit; sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wird ausgeführt, dass der Bf die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, eine gute Arbeitsintegration vorliegt und ihm die Arbeit als Lagerlogistiker gefällt. Derzeit liegt offensichtlich kein weiterer Hinweis vor, dass der Bf nicht imstande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass keine Unfähigkeit des Bf, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 6 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Gemäß § 6 Abs.2 lit.d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs.1 lit.a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß § 6 Abs.5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß § 8 Abs.5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs.6 erster Satz FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht eine Bindungswirkung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs.6 FLAG erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind.
Die Schlüssigkeit der erstellten Sachverständigengutachten ist nicht in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 6 Abs.2 lit.d FLAG muss die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres, in Ausnahmefällen vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorliegen. Beim Bf liegt jedoch keine Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor.
Somit steht dem Bf. weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sowohl der VfGH als auch der VwGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung betrifft keine Rechtsfrage, sondern ist Ausfluss der dem Bundesfinanzgericht obliegenden freien Beweiswürdigung.
Klagenfurt am Wörthersee, am 27. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100609/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100609.2022
- Stammnummer
- 140123
- Gültig
- 27.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF