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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100552/2021

1. Gültigkeit eines bedingten Antrags auf mündliche Verhandlung; 2. Prüfung der Zulässigkeit einer Dreijahresverteilung in Folgejahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100552/2021vom 20.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur für den Fall einer negativen Entscheidung beantragt, liegt kein gültiger Antrag im Sinne des § 274 Abs. 1 BAO vor und besteht folglich keine Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH 29.8.2013, 2011/16/0245).
Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Dreijahresverteilung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 muss im Veranlagungsverfahren des Wurzeljahres (Jahr des Zuflusses) erfolgen. Diese Frage kann nicht erstmalig im Veranlagungsverfahren des auf den Zufluss folgenden Jahres beurteilt werden.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe 1. Sachverhalt / Verfahrensgang Anlässlich der pensionsbedingten Auflösung seines Dienstverhältnisses mit der ***Arbeitgeberin*** erhielt der Bf. im Kalenderjahr 2019 eine Pensionsabfindung in Höhe von brutto 99.967,00 €. Am 27.1.2020 reichte der Beschwerdeführer (Bf.) seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 persönlich beim Finanzamt ***FA-Ort*** ein. Im Abschnitt "Beilagen" dieser Erklärung, allerdings außerhalb der vorgesehenen Felder, vermerkte der Bf. handschriftlich: "2 Beilagen: Ansuchen + Bestätigung". In der ersten Beilage beantragte der Bf., die Pensionsabfindung auf drei Jahre zu verteilen, "wenn dadurch eine geringere Lohnsteuer anfällt". In der zweiten Beilage bestätigt die Arbeitgeberin die Pensionsabfindung dem Grunde und der Höhe nach. In der Folge erließ das Finanzamt ***FA-Ort*** am 12.3.2020 den Einkommensteuerbescheid 2019. Der Antrag des Bf. auf Dreijahresverteilung der Pensionsabfindung wurde (ohne Begründung) nicht berücksichtigt. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde, erwuchs er in Rechtskraft. Am 22.3.2021 reichte der Bf. seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 per Post ein. Wiederum vermerkte der Bf. im Abschnitt "Beilagen" außerhalb der vorgesehenen Felder: "2 Beilagen (wie 2019) Ansuchen + Bestätigung". Am 30.3.2021 erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2020, wieder ohne in der Begründung auf den Antrag einzugehen. Am 31.3.2021 brachte der Bf. über FinanzOnline ein Ersuchen um "Berichtigung" der Arbeitnehmerveranlagungen 2019 und 2020 ein, das jedenfalls hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2020 als (rechtzeitige) Beschwerde anzusehen ist. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.6.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 mit der Begründung ab, die Initiative zur Pensionsabfindung sei vom Bf. ausgegangen, weshalb eine Dreijahresverteilung nicht zulässig sei. Mit (rechtzeitigem) Vorlageantrag vom 30.6.2021 begehrte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte zusammengefasst aus, die Initiative sei nicht von ihm ausgegangen. Der Vorlageantrag enthält auch eine "Bitte um persoenl. Erscheinen vor Gericht vor neg. Bescheid". Am 5.10.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht vor. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt (Verfahrensgang) ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Aktenteilen und wurde von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Das Bundesfinanzgericht konnte ihn daher als erwiesen annehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen. 3. Rechtliche Beurteilung Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wurde oder wenn der Einzelrichter es für erforderlich hält. Die im Vorlageantrag gestellte "Bitte um persoenl. Erscheinen vor Gericht vor neg. Bescheid" stellt keinen gültigen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung dar, zumal sie unter der Bedingung einer negativen Entscheidung ausgesprochen wurde und bedingte Prozesshandlungen grundsätzlich unwirksam sind (VwGH 29.8.2013, 2011/16/0245). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erschien bei der gegebenen Sach- und Rechtslage (siehe den folgenden Abschnitt) auch sonst nicht geboten. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Der Bf. begehrt die Verteilung seiner 2019 erhaltenen Pensionsabfindung auf drei Jahre gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 iVm § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988. Die Pensionsabfindung wurde bisher im Veranlagungszeitraum 2019 in voller Höhe steuerlich erfasst. Die belangte Behörde wertete das Schreiben des Bf. vom 31.3.2021 korrekterweise nicht (auch) als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019, da eine solche Interpretation dem Bf. angesichts der abgelaufenen Rechtsmittelfrist von vornherein jegliche Rechtsverteidigungsmöglichkeit nähme (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 85 Tz 1 mit zahlreichen Judikaturfundstellen). Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist somit ausschließlich der Einkommensteuerbescheid 2020. Die Frage, ob die Verteilung der Abfindung auf drei Jahre zulässig ist, kann aber nur im Verfahren jenes Jahres geklärt werden, in welchem die Abfindung dem Bf. zugeflossen ist. Es ist dem Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 verwehrt, über die Zulässigkeit einer Dreijahresverteilung abzusprechen, die bereits im - rechtskräftig gewordenen - Einkommensteuerbescheid 2019 berücksichtigt werden hätte müssen. Gäbe das Bundesfinanzgericht der Beschwerde hinsichtlich dem Jahr 2020 statt und würde es folglich ⅓ der Pensionsabfindung in diesem Jahr steuerlich berücksichtigen, hätte der Bf. nichts gewonnen, sondern wäre dadurch vielmehr ⅓ seiner Pensionsabfindung doppelt besteuert. Allerdings wird die belangte Behörde noch beurteilen müssen, ob das Schreiben des Bf. vom 31.3.2021 hinsichtlich dem Einkommensteuerbescheid 2019 als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO interpretiert werden kann, und gegebenenfalls mit Bescheid darüber absprechen. Differenzen zwischen dem Bf. und der Abgabenbehörde über die Dreijahresverteilung können (erst) in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid ausgetragen werden, und auch das nur dann, wenn ein tauglicher Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO vorliegt, was ebenfalls zunächst die belangte Behörde zu beurteilen hat. Sollte der Einkommensteuerbescheid 2019 - aufgrund welches Verfahrenstitels auch immer - abgeändert und die Dreijahresverteilung bewilligt werden, wären die Bescheide der zwei Folgejahre gemäß § 295 Abs. 3 BAO abzuändern, ohne dass es hierzu eines weiteren Antrags des Bf. bedürfe. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da, soweit für das Bundesfinanzgericht erkennbar, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob die Zulässigkeit der Dreijahresverteilung gemäß § 37 Abs. 2 EStG 1988 nur im Verfahren des Wurzeljahres oder auch in den Verfahren der Folgejahre geklärt werden kann, war die Revision zuzulassen. Innsbruck, am 20. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100552/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100552.2021
Stammnummer
140097
Gültig
20.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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