Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100390/2023
Zurücknahme Vorlageantrag - Gegenstandsloserklärung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100390/2023vom 20.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 29. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. März 2022 betreffend Einkommensteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 19.9.2022 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom 14.1.2022 wurden durch die Beschwerdeführerin (Bf.) unter anderem € 6.477,51 an Begräbniskosten sowie € 10.047,71 an tatsächlichen Kosten in Zusammenhang mit einer eigenen Behinderung geltend gemacht.
Am 17.3.2022 wurde der Einkommensteuerbescheid durch die belangte Behörde erlassen. Hinsichtlich der Begräbniskosten wurden € 5.892,79 anerkannt. Die beantragten tatsächlichen Kosten bei Behinderung in Höhe von € 10.047,71 wurden nicht als außergewöhnliche Belastungen gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Pflegekosten für die verstorbene Mutter bei der Bf. keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinnes des EStG 1988 darstellen würden, sondern im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung der Verstorbenen geltend gemacht werden könnten. Die Begräbniskosten seien um die Aktiva in Höhe von € 584,72 zu kürzen gewesen.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 29.3.2022 Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der tatsächlichen Kosten bei Behinderung - eingeschränkt nunmehr auf € 2.053,01 - erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2022 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 17.3.2022 dahingehend ab, dass die dort anerkannten Begräbniskosten von € 5.892,79 auf € 4.934,51 gekürzt und die in der Beschwerde beantragten Kosten im Zusammenhang mit der Behinderung der Mutter in Höhe von € 2.053,01 nicht anerkannt wurden.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt:
"Die Verlassenschaft ihrer Mutter wurde nicht eingeantwortet, sondern an Zahlungsstatt überlassen. Sie sind daher keine Gesamtrechtsnachfolgerin und haften nicht für angefallenen Schulden. Die von ihnen für ihre verstorbene Mutter geleisteten Zahlungen wurden freiwillig übernommen und sind nicht zwangsläufig angefallen.
Im Übrigen: Wenn eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet, kann von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gesprochen werden (VwGH 21.10.1999, 98/15/0201).
Die übernommenen Ausgaben fanden ihre Deckung in den Einkünften ihrer Mutter und auf jeden Fall fanden die Ausgaben Deckung im Verkehrswert der am 24.04.2014 übertragenen Liegenschaft.
Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung kann der Bescheid in alle Richtungen abgeändert werden. Gemäß den vorgelegten Unterlagen bestand das Aktivvermögen (2. Einantwortungsbeschluss) aus Aktiven in Höhe von € 1.543,-. Diese waren von den geltend gemachten Bestattungskosten in Abzug zu bringen, da Begräbniskosten in erster Linie aus den vorhandenen Mitteln (Aktiva It. Beschluss) zu decken sind.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 5.786,60 Euro."
Dagegen wurde mit Eingabe vom 19.9.2022 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit Ergänzungsersuchen der belangten Behörde an die Bf. vom 5.1.2023 wurde diese um Auskunft und ergänzende Unterlagen hinsichtlich der aufgrund von Meldungen (DAC 2) bekannt gewordenen Einkünfte aus ausländischen Konten ersucht. Mit Schreiben vom 2.2.2023 wurden diesbezügliche Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt.
Mit Vorlagebericht der belangten Behörde vom 9.2.2023 - eine Kopie davon erging an die Bf - wurde die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde unter anderem ergänzend aus:
"[…] Im verfahrensgegenständlichen Fall übertrug die verstorbene Mutter der Bf. mit Schenkungsvertrag vom 24.04.2014 eine bebaute Liegenschaft, welche diese freiwillig annahm. Laut den dem Finanzamt vorliegenden Daten bezog die Mutter der Bf. bereits in den Jahren vor der Liegenschaftsübertragung Pflegegeld und ab dem Übergabejahr 2014 Pflegegeld der Stufe drei, was bereits auf einen erheblichen Pflegebedarf hinweist. Die Liegenschaftsübertragung wurde somit bereits in Ansehung eines erhöhten Pflegebedarfes welcher mit einem erhöhten finanziellen Aufwand einhergeht vorgenommen. Ohne die Schenkung hätte die verstorbene Mutter über die finanziellen Mittel zur Deckung ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen verfügt. Da die notwendige finanzielle Unterstützung der Mutter zweifelsfrei unmittelbare Folge der freiwilligen Annahme der Schenkung war, und sich im Falle der Nichtannahme der Schenkung für die Bf. keine Belastung im Zusammenhang mit den Krankheitskosten der Mutter ergeben hätte ist das Kriterium der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG nicht erfüllt.
Es wird daher beantragt weder die Begräbniskosten 4.934,51 € noch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung der verstorbenen Mutter in Höhe von 2.053,10 € anzuerkennen.
Für die Erträge in Höhe von insgesamt 2.325 € laut den deutschen AEOI-Meldungen (DAC 2) aus den Beteiligungen an den Kommanditgesellschaften ***1*** und ***2*** (***3***) wird eine Berücksichtigung im Zuge des Progressionsvorbehaltes laut DBA Deutschland-Österreich beantragt. […]"
Mit über FinanzOnline eingebrachter Eingabe vom 13.2.2023 (eingelangt beim BFG am 14.2.2023) zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag vom 19.9.2022 zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 13.2.2023 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2022 als erledigt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 20. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100390/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100390.2023
- Stammnummer
- 140095
- Gültig
- 20.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF