Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100584/2023
Zurückweisung einer Vorlageerinnerung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100584/2023vom 07.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO im Zusammenhang mit dem beanstandeten Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung nach Einbringen einer Beschwerde vom 15. März 2022 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Februar 2022 betreffend Familienbeihilfe, ***Bf1-StNr*** (***Bf1-SVNR***), beschlossen:
Die Vorlageerinnerung wird als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Sachverhalt
In der Eingabe des Beschwerdeführers (Bf.) vom 22. Februar 2023 mit dem Titel
Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO
Unterbleiben Beschwerdevorentscheidung / Abweisungsbescheid #***...***
wurde ausgeführt:
Am 11. März 2019 wurde von mir beim Finanzamt Wien beantragt die Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge an dasjenige Elternteil auszuzahlen, welches für den längeren Zeitraum des jeweiligen Monats den Haushalt geführt hat.
Am 25. Februar 2022, also fast drei Jahre nach dem Erstantrag erfolgte die, meiner Ansicht nach unzureichend und sachlich unrichtig begründete Abweisung des Antrages (Abweisungsbescheid #***...***).
Am 15. März 2022 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages erhoben und beantragt einen neuen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) zu erlassen.
Eine Beschwerdevorentscheidung ist bis dato nicht erfolgt. Ich bringe daher hiermit Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO ein und beantrage die Entscheidung über meine Bescheidbeschwerde vom 15.3.2022 durch das Bundesfinanzgericht.
Die Postaufgabe dieser Vorlageerinnerung erfolgte am 23. Februar 2023 (Poststempel: 23.02.23-12:33), wurde am 27. Februar 2023 zugestellt (Sendungsverfolgung) und langte an diesem Tag beim Bundesfinanzgericht ein (Eingelangt-Stempel).
Laut Familienbeihilfendatenbank erließ das Finanzamt mittlerweile eine Beschwerdevorentscheidung vom 24. Februar 2023, mit der die Beschwerde vom 15. März 2022 gegen den Abweisungsbescheid vom 25. Februar 2022 als unbegründet abgewiesen wurde.
2. Gesetzliche Grundlagen
Über Bescheidbeschwerden ist gemäß § 262 Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages, so kann die Partei (§ 78; der Abgabepflichtige) gemäß § 264 Abs. 6 BAO beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.
3. Rechtliche Würdigung
Der Bestimmung des § 264 Abs. 6 BAO ist zu entnehmen, dass - neben der Frist - Voraussetzung für die Einbringung einer Vorlageerinnerung ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat und der Beschwerdeführer in der Folge einen Vorlageantrag gestellt hat.
Im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Vorlageerinnerung (Postaufgabe 23.02.2023) hatte die Abgabenbehörde die Beschwerdevorentscheidung vom 24. Februar 2023 noch nicht erlassen; ein Vorlageantrag des Bf. war zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt worden (und konnte mangels Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung noch gar nicht gestellt werden).
Daher war die Vorlageerinnerung als unzulässig zurückzuweisen.
Abgesehen davon, dass die Abgabenbehörde mittlerweile mit Beschwerdevorentscheidung (vom 24.02.2023) über die Beschwerde vom 15. März 2022 abgesprochen hat, wird betreffend der vom Bf. dargestellten zeitlichen Problematik auf das für solche Fälle gegebene Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) hingewiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Lösung der gegenständlichen Rechtfrage ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Aus diesem Grund ist eine Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 7. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100584/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100584.2023
- Stammnummer
- 140094
- Gültig
- 07.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF