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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100267/2023

Zurückweisung wegen Verspätung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100267/2023vom 02.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch Galaxy Steuerberatungs GmbH, Mariahilfer Straße 36, 1070 Wien, betreffend Beschwerde vom 19. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 10. April 2020 betreffend Einkommensteuer 2016 den Beschluss: I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt Die Beschwerde wurde nicht fristgerecht eingebracht. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus der folgenden Beweiswürdigung: Der Einkommensteuerbescheid 2016 wurde per FinanzOnline am 10.04.2010 zugestellt. Mit erstem Fristverlängerungsantrag vom 06.05.2020 wurde die Beschwerdefrist bis zum 11.06.2020 verlängert. Mit zweitem Fristverlängerungsantrag vom 08.06.2020 wurde die Beschwerdefrist bis zum 13.07.2020 verlängert. Mit drittem Fristverlängerungsantrag vom 09.07.2020 wurde die Beschwerdefrist bis zum 13.08.2020 verlängert. Mit viertem Fristverlängerungsantrag vom 11.08.2020 wurde die Beschwerdefrist bis zum 14.09.2020 verlängert. Mit fünftem Fristverlängerungsantrag vom 10.09.2020 wurde die Beschwerdefrist bis zum 14.10.2020 verlängert. Mit sechstem Fristverlängerungsantrag vom 12.10.2020 wurde die Beschwerdefrist bis zum 16.11.2020 verlängert. Mit siebtem Fristverlängerungsantrag vom 12.11.2020 wurde die Beschwerdefrist bis zum 16.12.2020 verlängert. Der achte und letzte Fristverlängerungsantrag vom 14.12.2020 begehrte die Fristverlängerung bis 18.01.2021. Mit Bescheid vom 22.12.2020 wurde der Fristverlängerung bis zum 18.01.2021 stattgegeben. Der 18.01.2021 war ein Montag. Die gegenständliche Beschwerde wurde per FinanzOnline am Dienstag, den 19.01.2021 eingebracht. Die Beschwerde wurde damit verspätet eingebracht. Diese Umstände wurden den Parteien mit Beschluss vom 05.02.2023 vorgehalten. In Beantwortung des Beschlusses verwies die beschwerdeführende Partei darauf, dass es aufgrund des internationalen Sachverhaltes schwierig war, alle notwendigen Unterlagen rasch und fristgerecht zu erhalten. Wäre eine weitere Fristverlängerung möglich gewesen, wäre diese beantragt worden. Die gegenständliche Beschwerde wurde trotz Ablaufs der Frist um einen Tag in Hoffnung auf Kulanz eingereicht. Die belangte Behörde gab bekannt, keine weitere Stellungnahme abzugeben. Rechtliche Würdigung Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung): Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Fest steht, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde bis Montag, 18.01.2021 verlängert wurde. Nach der Rechtsprechung des VwGH wurden durch die Stattgabe der jeweiligen Fristverlängerungsanträge die im Zusammenhang mit der ursprünglichen Beschwerdefrist noch offenen Tage "konsumiert" (vgl. hierzu VwGH 30.06.2021, Ra 2021/15/0019, Rn 19; vgl. auch Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First 2.02 (2021) zu § 245 BAO Rz 40). Die Beschwerdefrist endete damit am Montag, den 18.01.2021, 24 Uhr. Fest steht ebenso, dass die Beschwerde am 19.01.2021 und somit verspätet eingebracht wurde. Wenn die beschwerdeführende Partei darauf verweist, dass keine weitere Fristverlängerung möglich gewesen wäre, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht: Der Bescheid vom 22.12.2020 betreffend Stattgabe der Fristverlängerung führt in seiner Begründung abschließend aus: "Weiteren Fristverlängerungen wird nicht stattgegeben". Unabhängig von dieser Aussage wäre es der beschwerdeführenden Partei freigestanden, einen weiteren Antrag auf Fristverlängerung bei der belangten Behörde einzubringen, den diese zu bearbeiten gehabt hätte. Hätte die Behörde abweisend entschieden wäre zur Berechnung der Restfrist wiederum die Rechtsprechung des VwGH heranzuziehen gewesen (vgl. wiederum VwGH 30.06.2021, Ra 2021/15/0019, Rn 19). Da die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde, ist sie daher mit Beschluss zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 30.06.2021, Ra 2021/15/0019). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.   Wien, am 2. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100267/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100267.2023
Stammnummer
140089
Gültig
02.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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