Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101273/2022
Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101273/2022vom 23.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 13. Oktober 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 16. September 2021 betreffend Aussetzung § 212a BAO 2015 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Das Finanzamt verfügte mit Bescheid vom 16.09.2021 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Rückzahlung von Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe 2015 iHv EUR 217,30.
Das Beschwerdeverfahren betreffend Familienbeihilfe wurde mit Erkenntnis vom 13.09.2021 RV/7102665/2016 abweisend erledigt.
Der Beschwerdeführer brachte am 13.10.2021 gegen den Bescheid vom 16.09.2021 fristgerecht Beschwerde ein und führte aus, es bestünde noch Anspruch auf mindestens ein Monat und die Abgabenbehörde möge, wie bei der mündlichen Verhandlung besprochen, diese mit der offenen Einhebung saldieren, bzw. auf die Einhebung verzichten.
Mit 15.12.2021 erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung, die dem Beschwerdeführer mit 22.12.2021 zuging. Das Finanzamt führte aus, dass eine Verfügung des Ablaufes gemäß § 212a Abs. 5 BAO gesetzlich angeordnet sei, wenn eine Beschwerdevorentscheidung oder ein Erkenntnis oder eine andere das Beschwerdeverfahren abschließende Erledigung erginge. Mit dem Erkenntnis GZ. RV/7102665/2016 vom 13.09.2021 sei das Beschwerdeverfahren abgeschlossen worden. Des Weiteren sei kein weiterer Familienbeihilfen-Anspruch gegeben und demgemäß keine Aufrechnung möglich.
Mit 23.12.2021 langte der Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2021 ein. Darin begehrte der Beschwerdeführer, die Entscheidung über seine Beschwerde vom 20.09.2021. Im Vorlageantrag wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag aus der Beschwerde vom 20.09.2021, den Rückzahlungsanspruch des Finanzamtes mit der nicht ausgezahlten Familienbeihilfe aufzurechnen. Das Finanzamt legte mit 03.05.2022 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung
Der unstrittige Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den im vorgelegten elektronischen Akt aufliegenden Anbringen des Beschwerdeführers und ergangenen Bescheiden des Finanzamtes und kann somit gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich eines über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden Erkenntnisses (§ 279 BAO) zu verfügen (§ 212a Abs. 5 lit. b BAO). Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Im gegenständlichen Fall wurde mit BFG-Erkenntnis vom 13.09.2021, RV/7102665/2016 die der Aussetzung der Einhebung zu Grunde liegende Beschwerde abgewiesen. Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes war der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO zwingend zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung erfolgte zu Recht.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt dem Gesetzeswortlaut, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 23. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101273/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101273.2022
- Stammnummer
- 140085
- Gültig
- 23.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF