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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100018/2023

Nichtverbuchung einer ESt-Gutschrift aufgrund eines BFG-Erkenntnisses - Unzulässigkeit einer Säumnisbeschwerde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100018/2023vom 14.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***2***, ***3*** wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich in einer Angelegenheit betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 beschlossen: 1. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. 2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 07.03.2023, zugestellt am 09.03.2023, wurde die Verletzung der Entscheidungsplicht durch die belangte Behörde behauptet. Es sei am 01.09.2022 durch das Erkenntnis des BFG vom 01.09.2022 mit der GZ RV/7102525/2021 über die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 03.03.2021 zum Einkommensteuerbescheid 2019 des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden worden. Bis dato seien keine wie immer feststellbaren Amtshandlungen zur Erledigung der in der Entscheidung getroffenen Bescheidänderungen erkennbar. Es sei daher auszuschließen, dass die Säumnis nicht ausschließlich im Verschulden der Behörde gelegen sei. Die Abgabenbehörde sei daher mit ihrer Erledigung mehr als sechs Monate säumig. Es werde beantragt, dem Finanzamt Österreich aufzutragen, über die in der BFG-Entscheidung getroffenen Erkenntnisse innerhalb einer Frist von nicht länger als drei Monaten ab Einlangen dieser Säumnisbeschwerde zu entscheiden. 2. Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. 3. Der Bf. will mit seiner Säumnisbeschwerde die Verbuchung der sich aus dem Erkenntnis vom 01.09.2022 ergebenden Einkommensteueränderung, einer Gutschrift, mit anschließender Auszahlung an den Bf. erreichen. 4. Ist die Behörde lediglich zu einem Tun, nicht aber zu einer Entscheidung verpflichtet, kann gegen diese Untätigkeit nicht mit einer Säumnisbeschwerde vorgegangen werden. Gegen die Säumnis von Realakten ist keine Säumnisbeschwerde zulässig (Vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I, BAO, 3. Auflage, 2021, § 284 BAO, Rz 4). 5. Da somit die behauptete Säumnis iS der Verletzung einer Entscheidungspflicht nicht vorliegt, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen. 6. Damit die Änderung der Einkommensteuer 2019 laut Erkenntnis des BFG vom 01.09.2022, GZ RV/7102525/2021, auf dem Abgabenkonto des Bf. verbucht wird, ist ein Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gem. § 216 BAO zu stellen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die dem Beschwerdefall zugrundeliegende Rechtsfrage ist durch die VwGH Rechtsprechung und die Literatur geklärt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 14. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100018/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RS.7100018.2023
Stammnummer
140081
Gültig
14.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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