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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100219/2016

Verständigung gem. § 281a BAO wegen fehlender BVE

geltende FassungVerfahrensleitender BeschlussRV/5100219/2016vom 23.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Verständigung Das Bundesfinanzgericht teilt durch die Richterin***Ri*** im Beschwerdeverfahren über die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die Fh-Wirtschaftstreuhand GmbH, Rennbahnstraße 43, 3100 St.Pölten, vom 19. Dezember 2013 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 15. November 2013 betreffend Kraftfahrzeugsteuer 4-12/2011, zu Steuernummer ***BfStNr***, mit: Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts ist in Bezug auf die Beschwerde vom 19. Dezember 2013 gegen den Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 4-12/2011 vom 15. November 2013 eine Beschwerdevorentscheidung noch zu erlassen. Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt. Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die o.a. Beschwerde vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt. Begründung Mit Bescheid vom 13.11.2013, zugestellt am 9.12.2013, schrieb das Finanzamt ***FA*** dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) Normverbrauchsabgabe für 2011 in Höhe von € 28.092 betreffend das Fahrzeug Porsche Cayenne Turbo (Fahrzeugidentifikationsnummer ***1***) vor. Mit Bescheiden vom 15.11.2013, ebenfalls zugestellt am 9.12.2013, wurde Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 4-12/2011 (in Höhe von € 1.857,60), 1-12/2012 (in Höhe von € 2.476,80) und 1-9/2013 (in Höhe von € 1.857,60) für das o.a. Fahrzeug festgesetzt. Am 19.12.2013 wurden - nunmehr als Beschwerden zu wertende - Berufungen gegen sämtliche o.a. Bescheide eingebracht und am 05.02.2014 Ergänzungen dazu nachgereicht, die am 06.02.2014 beim Finanzamt ***FA*** einlangten. Dem Spruch der am 18.11.2015 erlassenen Beschwerdevorentscheidung ist Folgendes zu entnehmen: "Es ergehen die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Beschwerden vom 5.2.2014 gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2011 vom 13.11.2013, gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1 - 9/2013 vom 15.11.2013, sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1 - 12/2012 vom 15.11.2013 von Herrn ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die Fh-Wirtschaftstreuhand GmbH, Rennbahnstraße 43, 3100 St.Pölten. Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Ihre Beschwerde vom 6.2.2014, gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom 13.11.2013, wird als unbegründet abgewiesen. Ihre Beschwerde vom 5.2.2014, gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1 - 9/2013 vom 15.11.2013, wird als unbegründet abgewiesen. Ihre Beschwerde vom 5.2.2014, gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1 - 12/2012 vom 15.11.2013, wird als unbegründet abgewiesen." Am 01.12.2015 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht eingebracht. Das Finanzamt ***FA*** legte die Beschwerden betreffend alle vier o.a. Bescheide dem Bundesfinanzgericht am 03.02.2016 zur Entscheidung vor. Rechtsgrundlagen § 262 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013: (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. (2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben, a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. (3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. (4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat. § 264 (1) BAO: Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. § 265 (1) BAO: Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. § 281a BAO: Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen. § 323 BAO: (37) Die §§ 2a, 3 Abs. 2 lit. a (Anm.: richtig: 3 Abs. 2 lit. b), 15 Abs. 1, 52, 76, 78 Abs. 1, 85a, 93a zweiter Satz, 103 Abs. 2, 104, 118 Abs. 9, 120 Abs. 3, 122 Abs. 1, 148 Abs. 3 lit. c, 200 Abs. 5, 201 Abs. 2 und 3 Z 2, 205 Abs. 6, 205a, 209a Abs. 1, 2 und 5, 212 Abs. 2 und 4, 212a Abs. 1 bis 5, 217 Abs. 8, 225 Abs. 1, 238 Abs. 3 lit. c, 243 bis 291, 293a, 294 Abs. 4, 295 Abs. 5, 295a, 299, 300, 303, 304, 305, 308 Abs. 1, 3 und 4, 309, 309a, 310 Abs. 1, 312 sowie 313, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden. Die §§ 209b, 302 Abs. 2 lit. d, 303a, 311 und 311a, treten mit 1. Jänner 2014 außer Kraft. (42) Wurde eine Berufung vor dem 1. Jänner 2014, ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist § 262 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar. Fehlende Beschwerdevorentscheidung Aus § 262 Abs. 1 BAO iVm § 323 Abs. 37 und 42 BAO ergibt sich, dass seit 01.01.2014 die Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, grundsätzlich über Beschwerden und alle an diesem Tag unerledigten Berufungen mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen hat, es sei denn, die Berufung wurde bereits vor dem 01.01.2014 dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Die Berufungen des Bf. vom 19.12.2013 waren am 01.01.2014 noch unerledigt. Eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgte erst am 03.02.2016. Nach § 262 Abs. 1 BAO war daher eine Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt ***FA*** zu erlassen. Von einer Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hätte nur bei Zutreffen der in § 262 Abs. 2 bis 4 normierten Ausnahmen abgesehen werden dürfen. Es wurde aber weder ein Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung beantragt, noch wurde in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, noch liegt ein vom Bundesminister für Finanzen erlassener Bescheid vor. Die Abgabenbehörde wäre daher verpflichtet gewesen, hinsichtlich sämtlicher Beschwerden eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Aus der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2015 ergibt sich allerdings eindeutig, dass nur über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2011, der Kraftfahrzeugsteuer für 1 - 9/2013 sowie der Kraftfahrzeugsteuer für 1 - 12/2012 abgesprochen wurde. Die Beschwerde hinsichtlich der Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für 4-12/2011 blieb - wohl irrtümlicher Weise - unerledigt. Mangels Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für 4-12/2011 konnte insofern kein wirksamer Vorlageantrag iSd § 264 Abs. 1 BAO gestellt werden. Da somit eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen gewesen wäre und kein wirksamer Vorlageantrag vorliegt, lagen die Voraussetzungen für eine Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gem. § 265 Abs. 1 BAO nicht vor. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher einzustellen. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden hiervon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt. Information für die Parteien (Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO) Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Linz, am 23. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrensleitender Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100219/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100219.2016
Stammnummer
140077
Gültig
23.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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