Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200002/2022
Abgabenfreiheit für eingeführte FFP3-Masken
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200002/2022vom 08.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf*** S.A., ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***V1***, Rechtsanwalt, ***V1-Adr***, und ***V2***, ***V2-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Juni 2021 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 25. Mai 2021, Zahl: ***1***, betreffend Eingangsabgaben zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 25. Mai 2021, Zahl ***1***, wurden für die ***Bf*** Lda gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe c, Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) für die mit den Anmeldungen zu MRN ***2*** vom 23. September 2020, MRN ***3*** vom 24. September 2020 und MRN ***4*** vom 25. September 2020 in den freien Verkehr übergeführten Waren (FFP3-Masken) Eingangsabgaben in der Höhe von 261.040,94 Euro (Zoll: 59.007,67 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 202.033,27 Euro) festgesetzt, der nachzuerhebende Betrag in der Höhe von 261.040,94 nachträglich buchmäßig erfasst und mitgeteilt. Als Folge der Abgabenschuldentstehung Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung von Verzugszinsen in der Höhe von 3.500,32 Euro. In der Begründung wurde ausgeführt, mit den genannten Zollanmeldungen seien für die Beschwerdeführerin FFP3-Masken gemäß Art. 74 bis 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ZBefrVO) abgabenfrei in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden. Auf den Vorhalt des Zollamtes, bei der Beschwerdeführerin handle es sich weder um eine staatliche Organisation noch um eine von den zuständigen Behörden anerkannte Organisation der Wohlfahrtspflege, habe die Beschwerdeführerin nicht geantwortet. Da die Voraussetzungen für die Befreiung von den Abgaben nicht gegeben gewesen seien, sei für die Beschwerdeführerin die Abgabenschuld entstanden.
Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die ***Bf*** S.A mit Schreiben vom 21. Juni 2021 Beschwerde und teilte mit, sie werde eine detaillierte Begründung zur Beschwerde nachreichen.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 brachte die ***Bf*** Lda, vertreten durch ***V1***, Rechtsanwalt, und ***V2***, eine Ergänzung zur Beschwerde ein. Darin wurde vorgebracht, ihr sei die angefochtene Entscheidung am 18. Juni 2021 zugegangen. Die Ausführungen der belangten Behörde berücksichtigten nicht, dass bereits vor der Überlassung der Masken zum freien Verkehr gegenüber den Zollbehörden kundgetan worden sei, dass die Masken für das Bundesministerium für ***5*** zur kostenlosen Verteilung an von Covid-19 bedrohte Personen bestimmt gewesen seien. Zum anderen gehe die Begründung nicht auf die mit Beschluss (EU) 2020/491 gegenüber der Zollbefreiungsverordnung erweiterten Möglichkeiten für eine Zollbefreiung ein. Der Beschluss erweitere gegenüber der Zollbefreiungsverordnung den Anwendungsbereich und den Empfängerkreis. Dem Bestellauftrag des Bundesministeriums für ***5*** sei zu entnehmen, dass die Gegenstände im Auftrag einer staatlichen Organisation eingeführt worden seien, weshalb die Zoll- und Steuerbefreiung völlig zu Recht in Anspruch genommen worden sei. Die Masken seien dem Bundesministerium für ***5*** geliefert und verrechnet worden; die Nachweise seien der Beschwerdeschrift angeschlossen. Vor der Verteilung seien die Masken in ein Verteilzentrum gelangt, das für die Kommissionierung und den Versand an die ***6*** verantwortlich zeichnete. Abschließend wurde der Antrag gestellt, die Entscheidung des Zollamtes vollumfänglich aufzuheben.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 30. November 2021 wurde die Beschwerde der ***Bf*** S.A als unbegründet abgewiesen. Nach Schilderung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde in der Begründung nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften aus, der angesprochene Kommissionsbeschluss stehe in einem Spannungsverhältnis zu den Bestimmungen des Zollkodex und der Zollbefreiungsverordnung. Die Befreiungsbestimmung bringe besondere Verpflichtungen mit sich und daher sei die Zollanmeldung von der berechtigten Person oder von ihrem Vertreter abzugeben. Zudem ergäbe sich, dass eine abgabenfreie Weitergabe von begünstigten Waren nur zwischen berechtigten Personen erfolgen dürfe. Nach der Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. April 2020 handle es sich bei den Begünstigten um staatliche oder von den zuständigen Behörden anerkannte Organisationen der Wohlfahrtspflege. Aus der Bestimmung des Art. 170 Abs. 1 UAbs. 2 UZK ergäbe sich, dass die begünstigten Erzeugnisse von bzw. im Namen der angeführten Organisation eingeführt werden müssten. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, inwieweit den Zollbehörden die kostenlose Verteilung an von Covid-19 bedrohte Personen kundgetan worden sei. Ein Irrtum der Zollbehörde sei nicht erkennbar, es lägen keine näheren Angaben zu einer Rücksprache mit dem Zollamt vor.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag der ***Bf*** Lda vom 14. Dezember 2021. Die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ***V1***, Rechtsanwalt, und ***V2***, beantragte eine Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und stellte den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge zur Verhandlung zwei näher genannte Personen als Zeugen laden. Die Beschwerdeführerin brachte unter "Begründung" vor:
"Gemäß Art. 45 Abs. 2 UZK ist die Vollziehung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen. Zum einen machen wir geltend, dass die Bfin. die FFP 3 Masken für das ***7*** beschafft hat, die kostenlos an die Opfer der Pandemie an die jeweiligen ***6*** verteilt wurden, was dafür spricht, dass die Zollbefreiung ursprünglich zu Recht gewährt wurde.
Sollte das BFG sich dieser Auffassung nicht anschließen, so machen wir geltend, dass die Zollbehörde bei der Gewährung der Zollbefreiung einem Irrtum unterlegen ist, der von der gutgläubig handelnden Bfin. nicht erkannt werden konnte (Art. 119 UZK, der nach Art. 116 Abs. 4 UZK von Amts wegen zu prüfen ist und für dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall wir Zeugen benannt haben).
Schließlich haben wir namens der Bfin. einen Antrag auf Änderung der betreffenden 3 Zollanmeldungen gemäß Art. 173 Abs. 3 UZK gestellt, damit diese in dem Sinne berichtigt werden, dass Anmelder nicht mehr die (…), sondern das ***7*** ist (Anlage II). Dies hätte zur Folge, dass der Streitgegenstand entfällt. Wir beantragen deshalb, diese beiden Verfahren zu verbinden, sobald eine etwaige ablehnende Entscheidung des Zollamts Österreich, Zollstelle Flughafen Wien, vorliegt und wir den entsprechenden Vorlageantrag gestellt haben."
Mit Schreiben vom 10. August 2022 teilte das Bundesfinanzgericht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, in den Warenanmeldungen sei die ***Bf*** Lda als Empfängerin ausgewiesen, an diese sei auch der angefochtene Bescheid gerichtet gewesen. Die Beschwerde sei von der ***Bf*** SA erhoben worden, die Beschwerdeergänzung sei von der ***Bf*** Lda eingebracht worden. Die Beschwerdevorentscheidung sei an die ***Bf*** SA gerichtet gewesen und der Vorlageantrag sei für die ***Bf*** Lda eingebracht worden. Bei einer Sociedade por quotas (Lda) und bei einer Sociedade anonima (SA) handle es sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Republik Portugal um zwei verschiedene Gesellschaftsformen. Die mit der Beschwerdeergänzung vorgelegte Bestellung des Bundesministeriums für ***5*** weise klar und deutlich auf eine Bestellung bei ***Bf*** Lda hin. Das Bundesfinanzgericht ersuchte um eine diesbezügliche Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 22. August 2022 teilten die Vertreter der beschwerdeführenden Partei mit, aufgrund des Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes habe der Sachverhalt ermittelt werden können. Die ***Bf*** Lda sei am 1. Dezember 2020 in eine Sociedade anonima (SA) umgewandelt worden; ein in die deutsche Sprache übersetzter Handelsregisterauszug werde vorgelegt. Es wurde vorgebracht, in Portugal seien die EORI-Nummer (Anmerkung: Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte) und die UID-Nummer (Umsatzsteueridentifikationsnummer) identisch. Zum Zeitpunkt der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sei die EORI-Nummer der ***Bf*** Lda zugeordnet gewesen. Mit der Umfirmierung seien diese beiden Nummern an die ***Bf*** SA übertragen worden. Das Zollamt habe am 25. Mai 2021 eine Entscheidung an die ***Bf*** Lda erlassen, obwohl diese bereits am 1. Dezember 2020 in die ***Bf*** SA umfirmiert worden sei. In Ergänzung zu den bisherigen Anträgen werde deshalb der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge die Entscheidung des Zollamtes Österreich, Zahl: ***1***, lautend auf ***Bf*** Lda aufheben bzw. für nichtig erklären. Die Bescheidadressatin sei zum Nacherhebungszeitpunkt nicht mehr existent gewesen, die bekämpfte Entscheidung gehe deshalb vollumfänglich ins Leere. Eine Aufhebung oder Nichtigerklärung könne dazu beitragen, die bestehenden Probleme zu lösen. Denn zwischen den Parteien sei die zoll- und steuerbefreite Einfuhr der Masken unstreitig, da sie unentgeltlich an die Empfänger abgegeben worden seien. Strittig sei aber, ob bei der Anmeldung die erforderlichen Förmlichkeiten eingehalten worden seien, "u.a. Angabe des ***7*** (von dem eine Vollmacht vorliegt), in dessen Auftrag die Masken unentgeltlich verteilt wurden, als vertretene Person." Dies würde ermöglichen, gemeinsam einen Weg zu finden, wie die Formalien an die Voraussetzungen der Zoll- und Steuerbefreiung (die objektiv vorgelegen seien) angepasst werden könnten.
Das Zollamt teilte am 30. August 2022 dem Bundesfinanzgericht unter Verweis auf gleichzeitig vorgelegte Unterlagen mit, die historische Ansicht der Subjektdaten für die EORI-Nummer ***8*** zeige, dass es wahrscheinlich eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens gegeben habe, wann diese erfolgt sei, ließe sich nicht feststellen.
Mit den Schreiben vom 28. November 2022 und 2. Jänner 2023 wurde das Bundesministerium für ***5*** ersucht, Auskunft über die Verwendung der FFP3-Masken zu geben.
Das Bundesministerium für ***5*** teilte am 2. Februar 2023 dem Bundesfinanzgericht mit, die Masken seien den Bediensteten, insbesondere den ***6*** zum Zwecke der jeweiligen Aufgabenerfüllung (sohin an entweder von COVID-19 bedrohte oder an dessen Bekämpfung beteiligte Personen) dienstlich zur Verfügung gestellt worden. Die Ausgabe sei kostenlos erfolgt.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 zog die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Das Bundesfinanzgericht gab mit Schreiben vom 15. Februar 2023 - unter Einräumung einer Frist für eine etwaige Stellungnahme - den Inhalt der Mitteilung des Bundesministeriums für ***5*** den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt und verwies darin, dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen habe. Von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Mit den Warenanmeldungen zu MRN ***2*** vom 23. September 2020 (130.000 Stück), ***3*** vom 24. September 2020 (150.000 Stück) und ***4*** vom 25. September 2020 (20.000 Stück) wurden für die direkt vertretene Empfängerin (***Bf*** Lda) insgesamt 300.000 Stück FFP3-Masken abgabenfrei in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Im jeweiligen Feld 37 der Anmeldungen wurde der Zusatzcode "C26" ("Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Waren") angegeben, und im jeweiligen Feld 44 durch Angabe des Codes "30100" erklärt, dass die Masken zur unentgeltlichen Verteilung an Katastrophenopfer zur Bekämpfung der Auswirkungen des Covid-19-Ausbruchs bestimmt sind.
Das Bundesministerium für ***5*** hat am 2. September 2020 über die Bundesbeschaffung GmbH bei der ***Bf*** Lda 300.000 Stück FFP3-Masken bestellt. Mit den Rechnungen Nummern ***9*** (150.000 Stück), ***10*** (130.000 Stück) und ***11*** (20.000 Stück) vom 29. September 2020 hat die ***Bf*** Lda dem Bundesministerium für ***5*** die Masken in Rechnung gestellt. Nach den Abfertigungen zum freien Verkehr wurden die Masken an ein Unternehmen mit Sitz in Oberösterreich geliefert, dieses Unternehmen war für die Kommissionierung und Auslieferung der Masken an die ***6*** zuständig. Das Bundesministerium für ***5*** stellte die Masken den Bediensteten der ***6*** bzw. diesen zugeordneten Dienststellen kostenlos zur Verfügung, die von Covid-19 bedroht oder an deren Bekämpfung beteiligt waren.
Die ***Bf*** Lda, die unter anderen im Großhandel mit pharmazeutischen Produkten tätig ist, wurde am 8. Juli 2016 in das (portugiesische) Handelsregister eingetragen. Am 1. Dezember 2020 erfolgte die Umwandlung in eine Sociedade anonima (Aktiengesellschaft).
Der Sachverhalt stand aufgrund der mit dem Vorlagebericht vorgelegten Verwaltungsakten und aufgrund der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen fest. Aus den Unterlagen, die mit der Beschwerdeergänzung vom 25. Juni 2021 der belangten Behörde übermittelt worden sind, ließ sich klar und deutlich ableiten, dass das Bundesministeriums für ***5*** am 2. September 2020 bei der ***Bf*** Lda 300.000 Stück FFP3-Masken bestellt hat. Die genannten Rechnungen vom 29. September 2020 korrespondieren betreffend die Stückzahl mit den verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen, sodass es das Bundesfinanzgericht als erwiesen erachtete, dass die von den Warenanmeldungen zu MRN ***2***, ***3*** und ***4*** erfassten Masken an das Bundesministerium für ***5*** verkauft worden sind. Die ebenfalls mit Vorlagebericht vorgelegten Frachtdokumente bestätigten die im Anschluss an die Zollabfertigungen erfolgten Beförderungen der Masken zu dem Unternehmen, dass die Kommissionierung und Auslieferung vorgenommen hat; aus den Kommissionierungsunterlagen lässt sich nachvollziehen, wann die Masken an die einzelnen ***6*** ausgeliefert worden sind.
Im Beschwerdeverfahren wurde vorgebracht, von den ***6*** seien die Masken kostenlos an Bedienstete verteilt worden, die von Covid-19 bedroht oder an deren Bekämpfung beteiligt gewesen seien. Dem hat die belangte Behörde nicht widersprochen. In der Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde lediglich ausgeführt, es ließen sich keine näheren Ausführungen finden, inwieweit dies den Zollbehörden kundgetan worden sei. Damit bezweifelte die belangte Behörde nicht den Umstand der kostenlosen Verteilung der Masken an den genannten Personenkreis; im Gegenteil, die belangte Behörde ging ebenfalls von einer kostenlosen Verteilung aus, vermisste nur, inwieweit dies den Zollbehörden kundgetan worden sei. Das Bundesfinanzgericht erachtete es daher als erwiesen, dass das Bundesministerium für ***5*** die Masken zur kostenlosen Verteilung an Ressortbedienstete verwendet hat. Dies wurde durch die Mitteilung des Bundesministeriums für ***5*** vom 2. Februar 2023 bestätigt.
Die portugiesischen Gesellschaften sind im Código das Sociedades Comerciais geregelt. Eine Sociedade por quotas (Lda) entspricht der österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Aufgrund des vorgelegten Handelsregisterauszuges stand fest, dass die ***Bf*** Lda am 1. Dezember 2020 in eine Sociedade anonima (SA), in eine Aktiengesellschaft, umgewandelt worden ist. Nach den Angaben im Handelsregister änderte sich nur die Rechtsform der Gesellschaft. Bei einer formwechselnden Umwandlung ändert sich die Identität des Rechtsträgers nicht, die juristische Person bleibt bestehen. Durch die Umwandlung der ***Bf*** Lda in die ***Bf*** SA hat sich die Rechtsperson nicht geändert. Die der ***Bf*** Lda erteilte EORI-Nummer, die in den verfahrensgegenständlichen Einfuhranmeldungen angegeben ist, ist nunmehr der ***Bf*** SA zugeordnet; dies zeigt, dass es sich bei der ***Bf*** Lda und ***Bf*** SA um dieselbe Wirtschaftsbeteiligte (Beschwerdeführerin) handelt.
Es war daher nicht schädlich, dass der nunmehr angefochtene Bescheid vom 25. Mai 2021 an die ***Bf*** Lda gerichtet war, oder die Beschwerdeergänzung vom 25. Juni 2021 und der Vorlageantrag im Namen der ***Bf*** Lda eingebracht worden sind, denn es handelte sich um denselben Rechtsträger. Es war eindeutig erkennbar, welcher Rechtsperson gegenüber der Bescheid erlassen worden ist oder welche Rechtsperson eingeschritten ist, die Nachvollziehbarkeit der Zurechnung war gegeben, denn durch die Umwandlung vom 1. Dezember 2020 hat sich - wie bereits festgehalten - das Rechtssubjekt nicht geändert.
Art. 74 ZBefrVO bestimmt Folgendes:
"(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 75 bis 80 Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden, um
a) unentgeltlich an Opfer von Katastrophen verteilt zu werden, die das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berühren; oder
b) den Opfern solcher Katastrophen unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu werden, dabei jedoch Eigentum der betreffenden Organisationen bleiben.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt unter den gleichen Bedingungen auch für Waren, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion für den freien Verkehr eingeführt werden."
Gemäß Art. 76 ZBefrVO kann die Befreiung nur aufgrund einer Entscheidung gewährt werden, die die Kommission auf Antrag des oder der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten erlässt. In dieser Entscheidung werden, soweit erforderlich, auch der Umfang der Befreiung und die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt.
Gestützt auf die zuletzt genannte Bestimmung hat die Europäische Kommission den Beschluss (EU) 2020/491 vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer erlassen. Art. 1 dieses Beschlusses lautet:
"(1) Gegenstände werden von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Gegenstände sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt:
i) Sie werden von den in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die an COVID-19 erkrankt sind, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind;
ii) sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, wobei die Gegenstände Eigentum der in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen bleiben;
b) die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG;
c) die Gegenstände werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen eingeführt, die von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannt wurden.
(2) Ebenfalls von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit sind Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, zur Überführung in den zollrechtlich den freien Verkehr eingeführt werden."
Gemäß Art. 3 des genannten Beschlusses gilt Artikel 1 für Einfuhren, die zwischen dem 30. Jänner 2020 und dem 31. Juli 2020 getätigt werden. Mit Beschluss (EU) 2020/1101 der Kommission vom 23. Juli 2020 wurde Art. 3 des Beschlusses (EU) 2020/491 dahingehend abgeändert, als Art. 1 für Einfuhren gilt, die zwischen dem 30. Jänner 2020 und dem 31. Oktober 2020 getätigt werden. Mit zwei weiteren Beschlüssen verlängerte die Kommission diesen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021.
Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, gemäß Art. 74 Abs. 1 ZBefrVO seien Waren von den Abgaben befreit, die von staatlichen Stellen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt würden.
Diese Ansicht der belangten Behörde vernachlässigt, dass die in Art. 74 Abs. 1 ZBefrVO vorgesehene Befreiungsregelung unter Vorbehalt der Art. 75 bis 80 ZBefrVO steht. Die vorstehend genannte Bestimmung des Art. 76 ZBefrVO regelt nicht nur das Erfordernis einer Kommissionsentscheidung, sondern überlässt es der Kommission, in der Entscheidung den Umfang der Befreiung und die Bedingungen für ihre Anwendung festzulegen.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU) 2020/491 ist die Befreiung von den Abgaben (auch) davon abhängig, dass die FFP3-Masken von einer staatlichen Organisation oder im Auftrag einer staatlichen Organisation in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden. Eine Befreiung von den Abgaben ist nach den Bestimmungen des Beschlusses auch dann vorgesehen, wenn die Einfuhr im Auftrag von staatlichen Stellen erfolgt. Das ist kein Widerspruch, im Gegenteil, in Art. 74 Abs. 1 ZBefrVO wird klar und deutlich (argumentum: "vorbehaltlich") zum Ausdruck gebracht, dass bei der Beurteilung der Abgabenbefreiung auch die Bestimmungen der Art. 75 ff ZBefrVO und somit ergänzende oder abweichende Regelungen zu berücksichtigen sind. Mit der Bestimmung des Art. 76 ZBefrVO regelt der Verordnungsgeber nicht nur die Voraussetzung einer Kommissionsentscheidung, sondern räumt der Kommission auch die Ermächtigung (argumentum: "soweit erforderlich") ein, Umfang und Bedingungen für die Abgabenbefreiung festzulegen.
Bei den verfahrensgegenständlichen Abfertigungen ist die Beschwerdeführerin, bei der es sich unstrittig um keine staatliche Organisation im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchstabe c ZBefrVO handelt, als Empfängerin der Waren aufgetreten; sie Waren wurden somit nicht von einer staatlichen Organisation eingeführt.
Fraglich war im verfahrensgegenständlichen Fall jedoch, ob die Einfuhren im Auftrag einer staatlichen Organisation erfolgt sind.
Das Bundesministerium für ***5*** hat am 2. September 2020 bei der Beschwerdeführerin über den sogenannten BBG-Shop 300.000 Stück FFP3-Masken bestellt und somit einen Kaufvertrag abgeschlossen; beim Bundesministerium für ***5*** als Apparat (Amt) eines obersten Organs der Vollziehung handelt es sich zweifellos um eine staatliche Organisation im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung. Gemäß § 3 des Bundesgesetzes für die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) in Verbindung mit § 1 Z 15 der Verordnung des Bundeministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem BB-GmbH-Gesetz zu beschaffen sind, sind Pharma, medizintechnische Standartausrüstung und -geräte, medizinische Behelfe nach den Bestimmungen des BB-GmbH-Gesetzes zu beschaffen. Das Bundesministerium für ***5*** war daher angehalten, die FFP3-Masken über die Bundesbeschaffung GmbH zu bestellen.
Das Bundesministerium für ***5*** hat mit der Beschwerdeführerin den Kaufvertrag über die 300.000 Stück FFP3-Masken rund 3 Wochen vor den Überführungen der Masken in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgeschlossen. Die von der Beschwerdeführerin mit den verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen überführten FFP3-Masken waren für das Bundesministerium für ***5*** bestimmt; den Einfuhren und in weiterer Folge den Auslieferungen der Masken an die dem Bundesministerium für ***5*** nachgeordneten Dienststellen lag die Bestellung vom 2. September 2020 zugrunde. Die Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgten daher im Auftrag des Bundesministeriums für ***5***; die Masken sind bereits vor den Einfuhren an das Bundesministerium für ***5*** verkauft worden. Die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU) 2020/491 waren gegeben.
Da auch die anderen Voraussetzungen (kostenlose Verteilung an begünstigten Personenkreis, Erfüllung der Anforderungen, und Einfuhren vor dem 31. Dezember 2021) gegeben waren (was von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch nie bestritten worden ist), waren die mit den verfahrensgegenständlichen Einfuhranmeldungen in den freien Verkehr überführten FFP3-Masken von den Eingangsabgaben und von der Mehrwertsteuer befreit. Die anlässlich der Einfuhrabfertigungen gewährte Abgabenbefreiung erfolgte zu Recht, die mit dem angefochtenen Bescheid mitgeteilte Abgabenschuld ist daher nicht entstanden.
Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, das Bundesfinanzgericht möge zur Verhandlung näher genannte Personen als Zeugen laden, ist festzuhalten, dass Beweisanträge neben dem Beweismittel auch das Beweisthema anzugeben haben. Diesen Anforderungen hat der Antrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen, weil dieser keine Tatsachen und Punkte, die durch die genannten Zeugen geklärt werden sollten, enthielt. Mangels eines Beweisthemas lag ein ordnungsgemäßer Beweisantrag nicht vor (VwGH 2003/16/0034). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin mit dem genannten Schreiben vom 14. Februar 2023 auch ihre Anträge auf die Zeugeneinvernahmen zurückgenommen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 8. März 2023
Normen und Schlagworte
- Art. 76 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Art. 1 Beschluss 2020/491, ABl. Nr. L 103I vom 03.04.2020 S. 1
- Art. 74 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200002/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200002.2022
- Stammnummer
- 140071
- Gültig
- 08.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF