Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL ZRV/0060-Z2L/02
Zolltarifliche Abgabenbegünstigung für Pferde als reinrassige Zuchttiere;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0060-Z2L/02vom 16.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabe einer Zollanmeldung ist jene Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach vorgeschriebenen Regeln die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen und bestimmte (zolltarifarische) Begünstigungen unter Vorlage der erforderlichen Bestätigungen zu beantragen. Eine angestrebte Begünstigung kann daher nur bei Erfüllung dieser Einfuhrförmlichkeiten gewährt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
26. September 1997, GZ. 100/42831/97-1, betreffend Zollschuld,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. April 1997,
Zahl 100/42831/97, hat das Hauptzollamt Wien gem. Art. 203 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) iVm. § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die für zwei Pferde mit
einem Zollwert von 28.298,70 ATS (d.s. 2.056,55 €) entstandene
Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt 8.521,00 ATS (d.s.
619,25 €) darin enthalten 5.019,00 ATS an Zoll (Z1) und
3.502,00 ATS an Einfuhrumsatzsteuer, festgesetzt und gem. Art. 221
Abs. 1 ZK dem Bf. mit der Begründung zur Entrichtung vorgeschrieben,
dass die von der Abgabenvorschreibung betroffenen Pferde der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden seien.
Mit Eingabe vom 28. April 1997 hat der Bf. gegen den
Abgabenbescheid fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung eingebracht und im
Wesentlichen damit begründet, dass er bereits im Dezember 1996 und im
Jänner 1997 mit dem Zollamt Berg zwecks Zollabfertigung Kontakt aufgenommen
habe, sodass von einer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung keine
Rede sein könne. Wohl aber habe er wegen eines längeren
Auslandsaufenthaltes die Zollabfertigung nicht termingerecht wahrgenommen. Er
ersuche daher um Nachsicht und wohlwollende Prüfung seines Antrages auf
Anerkennung der Bestätigung der niederösterreichischen
Landwirtschaftskammer vom 18. September 1995, wonach die Pferde als
reinrassige Zuchttiere in die Warennummer 010111 des gemeinsamen Zolltarifes
einzureihen seien.
Das Hauptzollamt Wien hat die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. September 1997, Zahl 100/42831/97-1,
als unbegründet abgewiesen, indem es entschieden hat, dass ein Erlass/eine
Erstattung der Eingangsabgaben im Sinne von Art. 239 ZK unter Anerkennung
der vorgelegten Bestätigung der Landwirtschaftskammer (tarifarische
Einreihung als reinrassige Zuchttiere) wegen offensichtlicher
Fahrlässigkeit eines Beteiligten nicht in Betracht komme.
Mit der als Beschwerde im Sinne des § 85c
Abs. 1 ZollR-DG zu wertenden, fristgerecht eingebrachten Eingabe vom
25. Oktober 1997, stellte der Bf. unter Hinweis auf die bisher im
Administrativverfahren ergangenen Bescheide den Antrag auf Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz, den er im Wesentlichen damit
begründet, dass zwar die Gestellung aufgrund seines Auslandsaufenthaltes
als Universitätsprofessor wesentlich verspätet erfolgt sei, im
Ergebnis aber eine Zollabfertigung stattgefunden habe, sodass die Ware
keineswegs der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei. Da sein
Versäumnis lediglich leichte Fahrlässigkeit indiziere, ersuche er um
zolltarifarische Einreihung der Pferde als reinrassige Zuchttiere im Sinne
seines Antrages vom 28. April 1997 auf der Grundlage der Bestätigung
der Landwirtschaftskammer von Niederösterreich vom 18. September
1995.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG
(Zollrechts-Durchführungsgesetz/BGBl. 1994/659 idgF.) ist gegen
Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch
die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe
gem. Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK die Beschwerde an den
unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.
Gem. § 120 Abs. 1h ZollR-DG geht die
Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit
In-Kraft-Treten am 1. Jänner 2003 noch nicht entschieden waren, mit
diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über
(Übergangsbestimmung).
Gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm.
§ 289 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung 1961) ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gem. Art. 79 ZK erhält eine Drittlandsware durch
die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den
zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware und geht in den
Wirtschaftskreislauf der EU ein.
Die Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr umfasst u.a. die Erfüllung der für die Ware geltenden
Einfuhrförmlichkeiten sowie die Erhebung der gesetzlich geschuldeten
Abgaben. Zur Erfüllung dieser Einfuhrförmlichkeiten dient insbesondere
die Abgabe einer (schriftlichen) Zollanmeldung im Sinne des Art. 62
Abs. 1 ZK.
Diese muss alle Angaben (Warenbezeichnung, Wertangabe,
Einreihung in den gemeinsamen Zolltarif, etc.) enthalten die zur Anwendung der
Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden,
erforderlich sind. Anzuschließen sind alle für das beantragte
Zollverfahren erforderlichen Unterlagen (Bescheinigungen, Genehmigungen,
Bestätigungen, etc.).
Eine rechtskonforme Anmeldung ist daher nicht nur
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße, unter Beachtung der
Zollvorschriften stattfindende Überführung der Ware in den
zollrechtlich freien Verkehr, sondern auch jenes verfahrensrechtliche
Instrument, in welchem der Anmelder seinen Willen zur Ausübung seines Wahl-
und Gestaltungsrechtes in Richtung auf die wirtschaftliche Nutzung des
Zollverfahrens zum Ausdruck bringt. Sie ist jene Handlung, mit der eine Person
in der vorgeschriebenen Form und nach vorgeschriebenen Regeln die Absicht
bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu
lassen und bestimmte angestrebte Begünstigungen unter Vorlage der
erforderlichen Bestätigungen zu beantragen. Die bei der
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in dieser Anmeldung
zum Ausdruck kommende zolltarifarische Einreihung ist maßgebend für
den Abgabensatz, der sich aus dem Zolltarif der europäischen Gemeinschaften
ergibt, wobei zolltarifliche Begünstigungen nur bei Vorliegen der
rechtlichen Voraussetzungen Berücksichtigung finden können. Danach
sind Pferde der Warennummer 0101 101000 als reinrassige Zuchttiere nur dann
zollfrei, wenn der Antragsteller - in dem oben dargestellten
Zollanmeldeverfahren - durch eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer, in
deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch (Herdebuch) einzutragen ist, nachweist,
dass es sich tatsächlich um reinrassige Zuchttiere handelt
(Richtlinie 94/28/EG).
Im Beschwerdefall wurden die
verfahrensgegenständlichen Pferde vom Zollamt Berg am 28. September
1995 mit Versandschein T1 Nr. 270/000/940814/01/5 an das Zollamt
Wiener Neustadt als Bestimmungszollstelle angewiesen. Nach dem Ergebnis des
Suchverfahrens ist die Versandscheinware bei der Bestimmungszollstelle nicht
gestellt und auch der zugehörige Versandschein nicht vorgelegt worden. Nach
den Ausführungen des Bf. als Verfahrensinhaber und Warenempfänger ist
die Gestellung des Versandscheingutes unterblieben, weil er es aufgrund eines
Aufenthaltes verabsäumt hat, das Versandverfahren einer
ordnungsgemäßen Beendigung zuzuführen. Erst über
Veranlassung der Firma H.K. als Hauptverpflichteter hat der Bf. mit Schreiben
vom 27. Jänner 1997 die ausständigen Versandscheinexemplare dem
Zollamt Berg übersandt.
Gem. Art. 37 Abs. 1 ZK unterliegen
grundsätzlich alle Waren vom Zeitpunkt des Verbringens ins Zollgebiet der
zollamtlichen Überwachung. Diese endet gem. Art. 37 Abs. 2 leg.
cit. erst mit dem Wechsel des zollrechtlichen Status, dem Verbringen in eine
Freizone oder Freilager sowie der Wiederausfuhr, Vernichtung oder
Zerstörung. Folglich ist jede Handlung oder Unterlassung, die faktisch dazu
führt, dass die Waren im Anschluss an ihre Beförderung im
Versandverfahren ohne Gestellung in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft
eingehen, ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung, die eine
Zollschuldentstehung nach Art. 203 Abs. 1 ZK zur Folge
hat.
Ist solcherart die Entstehung der Zollschuld bereits nach
Art. 203 Abs. 1 ZK verwirklicht - hier wegen
Unregelmäßigkeiten im Versandverfahren - ist eine
ordnungsgemäße Zollschuldentstehung nach Art. 201 ZK durch
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Beachtung der
Zollvorschriften ausgeschlossen. In Abhängigkeit von einer solchen
ordnungsgemäßen Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr kommt daher im Abgabenfestsetzungsverfahren die vom Bf. angestrebte
zolltarifarische Begünstigung nicht mehr in Betracht. Die Beschwerde war
daher als unbegründet abzuweisen.
Hinweis:
Die Entscheidung über den der Berufung vom
28. April 1997 angeschlossenen Antrag auf Erlass der Einfuhrzollschuld
fällt in die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Wien als
Abgabenbehörde erster Instanz.
Linz,
16. September 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 37 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 62 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0060-Z2L/02
- Stammnummer
- 14007
- Gültig
- 16.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF