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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/6100002/2023

Keine Gewährung der aufschiebenden Wirkung ohne Darlegung der konkreten Umstände des behaupteten unverhältnismäßigen Nachteils

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/6100002/2023vom 23.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***RI*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die SILA Wirtschaftstreuhand GmbH über den Antrag der Revisionswerberin vom 07.02.2023 aufgrund der Revision vom 07.02.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28.12.2022, zu RV/6100260/2013 u.a., betreffend die Wiederaufnahme der USt 2005 nach § 303 BAO, die Umsatzsteuer 2005, Umsatzsteuer 2006, Umsatzsteuer 2007, Umsatzsteuer 2008, Umsatzsteuer 2009, Umsatzsteuer 2010, Umsatzsteuer 2011, Umsatzsteuer 2012, Umsatzsteuer 2013, die Körperschaftsteuer 2008, Körperschaftsteuer 2009, Körperschaftsteuer 2010, Körperschaftsteuer 2011, Körperschaftsteuer 2012 und Körperschaftsteuer 2013 erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: I. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28.12.2022, RV/6100260/2013 u.a. wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 14. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. März 2008 betreffend Umsatzsteuer 2006, die Beschwerden vom 27.03.2013 gegen die Bescheide des FA Salzburg-Stadt (nunmehr FA Österreich) vom 17.12.2012 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens für Umsatzsteuer für 2005 sowie die Umsatzsteuer für 2005, 2007, 2008 und 2009 und die Körperschaftsteuer für 2008 und 2009, sowie die Beschwerden vom 31.03.2015 gegen die Bescheide des FA Salzburg-Stadt (nunmehr FA Österreich) vom 12.03.2015 betreffend Umsatzsteuer 2010, 2011, 2012 und 2013 und die Körperschaftsteuer für 2010, 2011, 2012 und 2013 als unbegründet abgewiesen. Mit der gegen das vorgenannte Erkenntnis erhobenen ordentlichen Revision vom 07.02.2023 beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu wie folgt vor: "Der VwGH möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, da die sofortige Entrichtung der Abgaben fast das gesamte liquide Vermögen der Gesellschaft aufzehren und somit eine weitere betriebliche Tätigkeit praktisch verunmöglichen würde." Unterlagen zu diesem Antrag legte die Revisionswerberin nicht vor. Mit undatiertem Schreiben, beim BFG eingelangt am 23.02.2023, verwies das FAÖ darauf, dass aufgrund des letzten beim Firmenbuch eingereichten Jahresabschlusses ersichtlich sei, dass die Revisionswerberin zu diesem Stichtag ein Eigenkapital von rund 4.866.000 € aufweise (davon Bilanzgewinn rund 2.561.000 €) und im Umlaufvermögen einen Betrag von rund 4.042.000 € (davon Bankguthaben rund 512.000 €) ausweise. Die zu entrichtenden Abgaben laut dem Erkenntnis des BFG würden rund 325.000 € betragen. Dementsprechend würde der BF, die lediglich ihr eigens Vermögen verwalte, kein unverhältnismäßiger Nachteil durch die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld erwachsen. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der VwGH auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470). Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl ua den Beschluss des VwGH [verstärkter Senat] vom 25.02.1981, Slg Nr 10.381/A und etwa VwGH 29.06.2020, Ra 2020/08/0102, mwN) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den Beschluss des VwGH vom 9.4.2010, AW 2010/08/0003; vgl zum Ganzen zB auch jüngst VwGH 21.1.2022, Ra 2022/08/0015; 14.1.2022, Ra 2022/08/0009). Der Vertreter der Revisionswerberin behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin. Auf die Feststellungen des FAÖ zur öffentlich nachvollziehbaren wirtschaftlichen Situation der Revisionswerberin darf verwiesen werden. Der vorliegende, nicht näher konkretisierte und belegte Antrag genügt den dargestellten Anforderungen nicht, sodass schon mangels einer Konkretisierung diesem Antrag nicht stattgegeben werden konnte und spruchgemäß zu entscheiden war. Salzburg, am 23. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/6100002/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:AW.6100002.2023
Stammnummer
140065
Gültig
23.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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