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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103570/2022

Beihilfenschädlicher Studienwechsel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103570/2022vom 28.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. Juni 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Mai 2022 betreffend Rückforderung von für ***[Sohn]*** für den Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, Steuernummer ***Bf1-StNr*** (***Bf1-SVNR***) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 31. Jänner 2022 übermittelte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (Bf.) ein Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe betreffend ihren im August 1999 geborenen Sohn mit dem Ersuchen, das Datenblatt genau zu prüfen und allenfalls zu berichtigen bzw. zu ergänzen. In dem am 2. März 2022 rückgemittelten Datenblatt wurden die dem Finanzamt bekannten, abgedruckten Daten hinsichtlich der Angaben zum Kind u.a. ergänzt wie folgt: Wenn kein gemeinsamer Haushalt: X in einem eigenen Haushalt (in Wien) Die im Datenblatt als Tätigkeit des Kindes vorgedruckte (bekannte) Studienrichtung Geographie (Bachelor), der Beginn dieser Tätigkeit Okt. 2017 und Bezeichnung/Name der Einrichtung Universität Wien wurden unverändert gelassen. Angeschlossen war folgende Erklärung der Bf.: Mein Sohn hat mit 1.10.2017 das Bachelorstudium Geographie begonnen. Ab dem 1.10.2019 hat er zusätzlich das Bachelorstudium Sportwissenschaften begonnen und somit 2 Bachelorstudien gemacht. Mit dem 2.9.2021 hat er sich dann bei Geographie abgemeldet und er macht bis dato das Bachelorstudium Sportwissenschaften. (Studienerfolgsnachweise und die Abgangsbescheinigung liegen bei). Beigelegt waren Bestätigungen über positiv absolvierte Prüfungen und die Abgangsbescheinigung betreffend das Bachelorstudium Geographie (abgemeldet am 02.09.2021). Mit Rückforderungsbescheid vom 5. Mai 2022 forderte das Finanzamt Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG), die für den Sohn für den Zeitraum von Oktober 2021 bis Februar 2022 von der Bf. bezogen worden waren, zurück und begründete den Bescheid wie folgt: Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu: • Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet • Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung • Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender • Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Zu ***[Sohn]***: Da Ihr Sohn das Studium am 902.09.2021 (gemeint: 02.09.2021) abgebrochen hat, war wie im Spruch zu entscheiden. Zu [Tochter]: Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Gegen diesen Rückforderungsbescheid brachte die Bf. über FinanzOnline am 25. Mai 2022 Beschwerde ein (eingescannt an 01.06.2022) und begründete diese wie folgt: …, aus folgenden Gründen beantrage ich eine Bescheidänderung. Sie schreiben im Rückforderungsbescheid vom 5.5.2022 … bzw. in Ihrer Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe …, dass für meinen Sohn ***[Sohn]*** der Anspruch für den Bezug der Familienbeihilfe mit Sep. 2021 endet. Als Begründung wird im genannten Schriftstück der Abbruch seines Studiums genannt. Als Datum für den Abbruch wird ein unmögliches genannt, nämlich das Datum 902.09.2021. Ich denke hier ist eine Korrektur notwendig. Unabhängig vom Datum, weise ich die Behauptung mein Sohn ***[Sohn]*** hat sein Studium abgebrochen zurück. Vielmehr ist er fleißig und erfolgreich am Studieren, was seine Erfolgsnachweise über die positiv absolvierten Prüfungen zeigen, deren Nachweise wir Ihnen immer regelmäßig und rechtzeitig geschickt haben. Mein Sohn hat nach seiner Matura Juni 2017 im WS 2017 mit dem Bachelorstudium Geographie und mit dem Bachelorstudium Politikwissenschaften begonnen. Im Juli 2018 musste er seinen Präsenzdienst ableisten (Juli 2018 bis Jänner 2019), was eine Unterbrechung seiner Studien zu Folge hatte. Im Februar 2019 begann er mit dem Bachelorstudium Sportwissenschaften, das er fortan als Hauptfach belegte. Im Bachelorstudium Geographie absolvierte er noch bis Juni 2021 Prüfungen. Das Sportstudium, das er bis jetzt sehr erfolgreich bestreitet, war aber eindeutig seit dem SS 2019 sein Hauptfach, was auch die Anzahl der Prüfungen belegt. Geographie und Politikwissenschaften inskribierte er aufgrund von Zeitmangel ab WS 2021 nicht mehr. Ich stelle daher den Antrag den Rückforderungsbetrag auf Null zu setzen und meinen Sohn die Familienbeihilfe rückwirkend wieder zu gewähren. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Juni 2022 (zugestellt am 15.06.2022) wurde die Beschwerde mit nachstehender Begründung als unbegründet abgewiesen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Gemäß § 17 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende 1) das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2) das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3) nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Gemäß § 17 Abs. 3 StudFG in der geltenden Fassung ist ab September 2016 ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Da der Studienwechsel Ihres Sohnes nach 8 Semestern erfolgte und es sich somit um einen beihilfenschädlichen Studienwechsel handelt, war Ihre Beschwerde abzuweisen. Der Vorlageantrag vom 29. Jun 2022 wurde eingebracht wie folgt: In der Beschwerdevorentscheidung vom 8. Juni 2022 wird als Grund für das Aberkennen der Familienbeihilfe für S… angeführt, dass ein Studienwechsel nach 8 Semestern erfolgte. Dies wird bestritten. Viel mehr wahr ist, dass S… ab dem Wintersemester 2019 ein Doppelstudium geführt hat. Namentlich das Bachelorstudium Geographie und das Bachelorstudium Sportwissenschaften. Die Studienzeitbestätigungen liegen dem Schreiben bei. Jeweils in jedem der beiden Studien und damit auch im Bachelorstudium Sportwissenschaften hat er seitdem in jedem Semester bis zum Sommersemester 2021 genug ECTS absolviert, um eine Familienbeihilfe zu beziehen. Insbesondere im Studium der Sportwissenschaften hat er im ersten Semester die erforderlichen 16 ECTS und auch die erforderlichen 14 ECTS im Rahmen der STEOP erfolgreich absolviert. Die Liste der positiv absolvierten Prüfungen liegt bei. Diese Liste, die immer die Prüfungen beider Studien beinhaltet hatte, wurde auch beständig rechtzeitig auf Verlangen des zuständigen Finanzamtes übermittelt. S… hat seit dem Wintersemester 2019, also seit dem Beginn seines Doppelstudium 79 ECTS im Bachelorstudium Sportwissenschaften und 64 ECTS im Bachelorstudium Geographie absolviert. Er hat, da er für das Geographiestudium ab dem Wintersemester 2021 pro Semester € 363,36,- zahlen müsste, aus finanziellen Überlegungen das Geographie nicht mehr inskribiert, ohne dass ihm bewusst war, dass dies beim Finanzamt sein Hauptstudium ist. Er hat im Wintersemester 2019 (für ihn nun nachteilig) den Ehrgeiz entwickelt beide Studien zu machen, da er die bis dahin positiv absolvierten Prüfungen in Geographie nicht einfach verfallen lassen wollte. Hätte er das Studium in Geographie nicht weiter betrieben, hätte er maximal nur ein Semester keine Familienbeihilfe bezogen. Nimmt man den Wechsel nach 8 Semestern an, wie in der Beschwerdevorentscheidung, so wird S… keine Möglichkeit mehr haben überhaupt noch bis zu seinem 25. Lebensjahr Familienbeihilfe zu beziehen mit all den zusätzlichen negativen Auswirkungen. Ich denke das Ziel sollte sein, den jungen Menschen eine Ausbildung zu ermöglichen. S… ist trotz Coronapandemie in seinem Studium gut unterwegs und er hat de facto nur einmal gewechselt. Ihm jetzt die Familienbeihilfe gänzlich zu verweigern, steht in keiner Relation zu seinen Versäumnissen. Einzig und allein die Ummeldung des Hauptstudiums hat er vergessen, wobei anzumerken ist, dass er nie ein Hauptstudium aktiv beim Finanzamt gemeldet hat, wodurch man natürlich die Ummeldung leichter vergessen kann. Die Zuordnung, welches sein Hauptstudium ist, erfolgte nur durch die zeitliche Reihenfolge der zwei Studien durch das Finanzamt selbst. In den anspruchsvollen Zeiten der Coronapandemie ist damit die Ummeldung durch S… leider übersehen worden. Deswegen eine Entziehung der Familienbeihilfe für den Rest seines Studiums zu folgern, halte ich für unverhältnismäßig. Man erkennt auch an der doch deutlich höheren Anzahl an ECTS für Sportwissenschaften (siehe drei Absätze vorher), dass für ihn das Hauptstudium ab Wintersemester 2019 Sportwissenschaften hieß. Diese höhere Anzahl an ECTS für das Sportstudium war auch dem Finanzamt bekannt. S… wäre sogar bereit das Bachelorstudium Geographie im Wintersemester 2022 wieder aufzunehmen, falls ihm dies den Anspruch auf die Familienbeihilfe wieder ermöglicht. Zum Abschluss noch kurz zusammengefasst der Werdegang von S… als Student: • Juni 2017: Matura • Wintersemester 2017: Beginn Bachelorstudium Geographie (ebenfalls Studium Politikwissenschaften, bei dem er allerdings nur ausgewählte Vorlesungen interessehalber besuchte). • Nach 2 Semestern Studium: Juli 2018 bis 8.1.2019: Präsenzdienst: kein Bezug der Familienbeihilfe • Februar 2019: Erste Aufnahmeprüfung Sportwissenschaften, leider nicht geschafft • Sommersemester 2019: Bachelorstudium Geographie • September 2019: Aufnahmeprüfung Sportwissenschaft geschafft, seither Bachelorstudium Sportwissenschaft und Bachelorstudium Geographie. Man erkennt an dieser Auflistung, dass S… bereits nach 2 Semester Geographiestudium den Wechsel zum Sportstudium angestrebt hat. Beigelegt waren die Studienzeitbestätigung betreffend die Bachelorstudien Sportwissenschaften, Politikwissenschaften und Geographie sowie die Bestätigungen über positiv absolvierte Prüfungen. Die Beschwerdevorlage seitens des Finanzamtes erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Am 2. März 2022 langte das Anspruchsüberprüfungsscheiben samt Unterlagen zum Studium vom Kind S… ein. Da aus den Unterlagen ersichtlich war, dass das Geographiestudium nach 8 Semestern beendet wurde, wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 mit Bescheid vom 05.05.2022 rückgefordert. In der Beschwerde vom 01.06.2022 brachte die Beschwerdeführerin hervor, dass das Geographiestudium im Wintersemester 2017 begonnen wurde und mit dem Wintersemester 2019 zusätzlich das Bachelorstudium Sportwissenschaften begonnen wurde. Im September 2021 wurde das Geographiestudium abgebrochen und das Bachelorstudium Sportwissenschaften als Hauptstudium weitergeführt. Die Beschwerde wurde am 08.06.2022 abgewiesen, da es sich um einen beihilfeschädlichen Studienwechsel gehandelt hat. Gegen die BVE wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Beweismittel: Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 02.03.2022, Rückforderungsbescheid vom 05.05.2022, Beschwerde vom 01.06.2022, Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2022, RSb Rückschein vom 15.06.2022, Vorlageantrag vom 30.06.2022 Stellungnahme: Der Sohn der Bf. studierte ab dem Wintersemester 2017/2018 das Bachelorstudium Geografie: Wintersem. 2017/2018 Bachelorstudium Geografie Sommersem. 2018 Bachelorstudium Geografie Wintersem. 2018/2019 Präsenzdienst (Juli 2018 bis 08.01.2019) Sommersem. 2019 Bachelorstudium Geografie (Aufnahmeprüfung für Bachelorstudium Sportwissenschaften "nicht geschafft") ab Wintersem. 2019/2020 Bachelorstudium Geografie und Bachelorstudium Sportwissenschaften (beide mit erforderlichen Studienerfolg) mit 02.09.2021: "Abmeldung" vom Bachelorstudium Geografie Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass der Sohn der Bf. drei volle Semester ausschließlich das Bachelorstudium Geografie betrieben hat, im Wintersemester 2019/2020 (auch) das Bachelorstudium Sportwissenschaften begonnen und mit Beginn des Wintersemesters 2021/2022 das Bachelorstudium Geografie beendet hat. In Ansehung des abgebrochenen Bachelorstudiums Geografie lag daher jedenfalls ein schädlicher Studienwechsel vor - und zwar selbst dann, wenn mit dem Wintersemester 2019/2020 das Hauptstudium gewechselt worden wäre, was dem Finanzamt aber nicht angezeigt worden ist. Selbst die Bf. bringt vor, dass in den beiden betriebenen Studien seit dem Wintersemester 2019(/2020) beim Bachelorstudium Sportwissenschaften Prüfungen im Ausmaß von 79 ECTS und beim Bachelorstudium Geografie Prüfungen im Ausmaß von 64 ECTS absolviert worden sind. Auch aus diesen Zahlen ist ein Studienwechsel (von Geografie zu Sportwissenschaften) per se sowie ein Zeitpunkt desselben nicht ersichtlich. Da im vorliegenden Fall aber in Ansehung des Bachelorstudium Geografie jedenfalls ein schädlicher Studienwechsel nach dem 3. inskribierten Semester vorgelegen hat, beantragt das Finanzamt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Juni 2017: Matura des Sohnes (Beschwerde, Vorlageantrag) WS 2017/18 (ab 01.10.2017): Beginn Bachelorstudien Geographie und Politikwissenschaft (Anspruchsüberprüfungsschreiben, Studienzeitbestätigung und Abgangsbescheinigung der Universität Wien, Beschwerde, Vorlageantrag, Beschwerdevorlage) SS 2018: Bachelorstudien Geographie und Politikwissenschaft (Studienzeitbestätigung) Ab Juli 2018: Präsenzdienst bis 08.01.2019 (also nach Ende der Vorlesungszeit im Sommer 2018 bis Ende WS 2018/19; Beschwerde, Vorlageantrag, Beschwerdevorlage) SS 2019: Bachelorstudien Geographie und Politikwissenschaft (noch nicht Sportwissenschaft, wie laut Beschwerdevorbringen ("Im Februar 2019 begann er mit dem Bachelorstudium Sportwissenschaften, das er fortan als Hauptfach belegte.") behauptet, da Aufnahmeprüfung für Bachelorstudium Sportwissenschaft nicht geschafft!) (Studienzeitbestätigung, Vorlageantrag, Beschwerdevorlage) WS 2019/20: Bachelorstudien Geographie, Politikwissenschaft wie bisher und neu Sportwissenschaft (Beginn: 01.10.2019!) (Studienzeitbestätigung, Anspruchsüberprüfungsschreiben, Vorlageantrag, Beschwerdevorlage) SS 2020: Bachelorstudien Geographie, Politikwissenschaft und Sportwissenschaft (Studienzeitbestätigung) WS 2020/21: Bachelorstudien Geographie, Politikwissenschaft und Sportwissenschaft (Studienzeitbestätigung) SS 2021: Bachelorstudien Geographie, Politikwissenschaft und Sportwissenschaft; mit 02.09.2021 (also mit Ende des SS 2021) erfolgte die Abmeldung der Bachelorstudien Geographie und Politikwissenschaft (Studienzeitbestätigung, Abgangsbescheinigung, Beschwerdevorlage) WS 2021/2022: Bachelorstudium Sportwissenschaft (Studienzeitbestätigung) WS 2021/2022: Bachelorstudium Sportwissenschaft (Studienzeitbestätigung) Laut Studienzeitbestätigung der Universität Wien vom 17. Mai 2022 wird das Studienjahr eingeteilt in: Wintersemester: 1. Oktober bis 28./29. Februar des folgenden Jahres (Nachfrist bis 30. April) Sommersemester: 1. März bis 30. September (Nachfrist bis 30. November) Die Erreichung der erforderlichen ECTS-Punkte in der Studieneingangs- und Orientierungsphase (mindestens 14) bzw. durch Ablegen von Prüfungen in den Studienrichtungen Geographie und Sportwissenschaften in den einzelnen Semestern (mindestens 16) stehen außer Streit. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Aktenlage, dem Vorbringen der Bf. sowie aus den vorgelegten Bestätigungen der Universität Wien und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bestimmt (auszugsweise): Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ….. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. § 17 Studienförderungsgesetz 1992 bestimmt: Studienwechsel (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. (2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3, 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4. (3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Fest steht, dass der Sohn der Bf. ab dem Wintersemester 2017/18 zum Bachelorstudium Geographie (und auch Politikwissenschaft) zu Fortsetzung gemeldet war. Laut Studienzeitbestätigung auch während des Präsenzdienstes. Da während der Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes ein Familienbeihilfenanspruch nicht besteht, war es in Wahrheit im Wintersemester 2018/19 zu einer Unterbrechung gekommen. Im Sommersemester 2019 hinderte der Umstand, dass der Sohn der Bf. die Aufnahmeprüfung für das angestrebte Bachelorstudium Sportwissenschaft nicht bestanden hatte, die Aufnahme dieses Studiums, wodurch er in diesem Semester seine Bachelorstudien Geographie und Politikwissenschaft fortsetzte. Damit verbrachte der Sohn der Bf. volle drei Semester (2017W, 2018S, 2019S) im Bachelorstudium Geographie, bevor er ab 1. Oktober 2019, also mit Beginn des Wintersemesters 2019/20 (2019W) das Bachelorstudium Sportwissenschaft aufnahm und zusätzlich die beiden bisherigen Studien weiter betrieb. Somit war es - nach drei Semestern Bachelorstudium Geographie - mit Beginn des Wintersemesters 2019/20 zu einem - gemäß den obigen Rechtsausführungen (familien)beihilfenschädlich - Studienwechsel gekommen. Eine Anrechnung auch nur von Teilen der Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Bachelorstudiums auf das Bachelorstudium Sportwissenschaft ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht. Demgemäß ergibt sich für den Sohn der Bf. eine Wartezeit von drei Semestern, um im Sinne des Gesetzes von einem günstigen Studienerfolg und einem Ende der Beihilfenschädlichkeit des Studienwechsels auszugehen, und umfasst der beschwerdegegenständliche Rückforderungsbescheid (lediglich) ein Semester. Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (im Ausmaß von einem Semester) erfolgte daher zu Recht. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig. Wien, am 28. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103570/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103570.2022
Stammnummer
140056
Gültig
28.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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