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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100056/2023

Zurücknahmeerklärung einer Beschwerde infolge Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages der Abgabenbehörde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100056/2023vom 22.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 12.09.2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23.08.2022 betreffend Einkommensteuer 2020 beschlossen: Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Im Einkommensteuerbescheid 2020 vom 23.08.2022 wurden aufgrund der vorliegenden Mitteilung gemäß § 109a EStG der ***A*** GmbH Einkünfte der Beschwerdeführerin (Bf) aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.963,51 €, abzüglich eines Gewinnfreibetrages gemäß § 10 EStG 1988 in Höhe von 775,25 €, somit in Höhe von 5.188,26 € festgesetzt. In ihrer über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde vom 12.09.2022 gegen den Einkommen-steuerbescheid 2020 vom 23.08.2022 führte die Bf aus, dass unklar sei, warum sie erst am 23. August 2022 den E-Bescheid für 2020 erhalten habe. Die Bf verwies darauf, dass bei der Erstellung des Bescheides die § 69 Mitteilung der Firma ***A*** als Einkünfte aus Gewerbe-betrieb gerechnet worden seien, tatsächlich handle es sich dabei aber um die Gewerbe-einnahmen und der Gewinn betrage laut Buchhaltung ca 1.000 €. Die Bf wies darauf hin, dass sie erst durch die Buchungsmitteilung von der Lage erfahren habe. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.09.2022 wurde der Bf mitgeteilt, dass ihre Beschwerde vom 12.09.2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 23.08.2022 durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses die nachfolgenden Mängel aufweise: die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, die Erklärung, welche Änderungen beantragt würden und eine Begründung (zB durch Vorlage der Einkommensteuererklärung 2020 und des Jahresabschlusses 2020). Die Mängel seien beim Finanzamt Österreich - Dienststelle ***B*** gemäß § 85 Abs 2 BAO bis zum 17.10.2022 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gelte das Anbringen als zurückgenommen. Am 19.09.2022 beantwortete die Bf den Mängelbehebungsauftrag über FinanzOnline indem sie ihre in der Beschwerde dargelegten Ausführungen gleichlautend erneut übermittelte. Trotz ihres Hinweises "Im Anhang Jahreszusammenfassung Buchhaltung 2020." wurden keine Unterlagen nachgereicht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022 wurde die Beschwerde vom 12.09.2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 23.08.2022 gemäß § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen erklärt, da der Mängelbehebungsauftrag mit Frist bis 17.10.2022 nicht beantwortet worden sei und die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Im über FinanzOnline eingebrachten Vorlageantrag vom 09.11.2022 führte die Bf aus, dass die Behauptung, sie hätte eine Frist versäumt, nicht stimme und sie hätte am 19.09. die Buchhaltung 2020 im Anhang übermittelt. Die Bf verwies darauf, dass sie die Übermittlung wiederhole: daraus sei ein Gewinn aus Gewerbe von 848,25 ersichtlich. Im Bescheid 2020 sei anscheinend der § 109 Betrag als Einkünfte gerechnet worden. Tatsächlich seien das Betriebseinnahmen, denen Betriebsausgaben gegenüberstünden. Am 09.11.2022 erfolgte von Seiten der Bf die Nachreichung von Unterlagen zur Jahreserklärung über FinanzOnline durch Übermittlung einer Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben 2020, die einen Netto-Gewinn in Höhe von 848,25 € ausweist. Mit Vorhalt vom 02.12.2022 wurde der Bf mitgeteilt, dass ihre Eingabe vom 09.11.2022 hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022 als Vorlageantrag gewertet werde. Da mit der Eingabe vom 19.09.2022 keine Unterlagen vorgelegt worden seien, wurde die Bf ersucht, diese zu übermitteln. Mit über FinanzOnline eingebrachter Eingabe vom 03.12.2022 führte die Bf aus, dass der Inhalt ihrer Anbringen anscheinend nicht zur Kenntnis genommen werde. Die Bf verwies darauf, dass sie bereits zweimal ihre Buchhaltung von 2020 gesendet hätte und diese nochmals als PDF sende. Mit dieser Eingabe wurde die bereits am 09.11.2022 nachgereichte Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben 2020 erneut übermittelt. Mit Schreiben vom 05.12.2022 übermittelte die Bf "die Zusammenfassung ihrer Buchhaltung von 2020 in PDF Format" auch auf dem Postweg. Mit Vorlagebericht vom 04.01.2023 wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 18.01.2023 wurde die Bf aufgefordert, bis spätestens 10.02.2023 einen Nachweis dafür zu erbringen, dass - wie im Vorlageantrag vom 09.11.2022 behauptet - bereits "am 19.9. die Buchhaltung 2020 im Anhang übermittelt" worden sei und zu erklären, weshalb weder in der Beschwerde vom 12.09.2022 noch im Anbringen vom 19.09.2022 die Höhe des Gewinnes ziffernmäßig konkretisiert, sondern jeweils lediglich ausgeführt wurde, dass nach ihrer Buchhaltung "der Gewinn ca. 1.000 € betrage", obwohl dieser laut angeblich am 19.09.2022 übermittelter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2020 848,25 € (Netto-Gewinn) betrage. Mit dem selben Beschluss wurde die Abgabenbehörde aufgefordert, bis spätestens 10.02.2023 einen Nachweis dafür zu erbringen, dass - entgegen dem Vorbringen der Bf im Vorlageantrag vom 09.11.2022 - die Buchhaltung 2020 im Anhang des Anbringens vom 19.09.2022 nicht übermittelt worden sei. Mit E-Mail vom 24.01.2023 führte die Bf aus, dass offenbar ein Mitarbeiter des Finanzamtes einen Fehler gemacht habe. Seit August 2022 gehe es nun hin und her und niemand sei bereit, den Bescheid für E 2020 richtig zu stellen. Die Pos. "Einkünfte aus Gewerbebetrieb 5.188.26 €" lt. Bescheid könne nicht stimmen. Bei einem Netto Gewinn von 848,25 € könne unmöglich eine Steuer von 1.577,00 € entstehen. Die Bf merkte an, dass die Angabe ca. 1.000 € erfolgt sei, weil sie damals die Buchhaltung nicht zur Hand gehabt hätte. Warum die Sendung der Unterlagen nicht gleich funktioniert habe, wisse die Bf nicht. Als Beweis könne sie nur anführen, dass der Anhang im Text erwähnt worden sei. Im Anhang zur E-Mail übermittelte die Bf den Text ihres über FinanzOnline eingebrachten Anbringens vom 19.09.2022, dessen letzter Satz lautet: "Im Anhang Jahreszusammenfassung Buchhaltung 2020." Mit Schreiben vom 26.01.2023 teilte die Abgabenbehörde mit, dass eine Eingangssuche für Eingänge ab 01.09.2022 unter der Steuernummer der Bf vorgenommen worden sei: Bei den Eingängen vom 12.09.2022 und 19.09.2022 seien einzig die bereits vorgelegten Schreiben angeführt worden. Weitere Anhänge seien bei diesen Übermittlungen nicht vorhanden gewesen. Vom 19.09.2022 bis zum 08.11.2022 seien keine weiteren Eingänge erfasst worden. Die Unterlagen zur Jahreserklärung seien erstmals mit dem Schreiben vom 09.11.2022, sohin außerhalb der Mängelbehebungsfrist, übermittelt worden. Die Übermittlung sei in zwei vom "Vorlageantrag" gesonderten Eingängen erfolgt. Diese beiden Eingänge seien bei der Erstellung des Vorhaltes vom 02.12.2022 übersehen worden, da sie automatisch an anderer Stelle im IT-System eingepflegt worden seien. Es sei jedoch ausgeschlossen, dass bei den Eingängen via FinanzOnline vom 12.09.2022 bzw 19.09.2022 Unterlagen gesondert übermittelt worden seien, da in dem entsprechenden Zeitraum keine weiteren Eingänge vorhanden seien. II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: Im Einkommensteuerbescheid 2020 vom 23.08.2022 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.963,51 € - abzüglich eines Gewinnfreibetrages - festgesetzt. Der gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 erhobenen Beschwerde fehlte die Erklärung, welche Änderungen beantragt würden (§ 250 Abs 1 lit c BAO). Der Bf wurde mit Mängelbehebungsauftrag aufgetragen, die angeführten Mängel bis 17.10.2022 mit dem Hinweis zu beheben, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 19.09.2022 zugestellt. Die im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel wurden mit Frist bis 17.10.2022 nicht behoben weshalb die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022 gemäß § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen erklärt wurde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen, der E-Mail der Bf vom 24.01.2023, der Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 26.01.2023 sowie der folgenden Beweiswürdigung: 2. Beweiswürdigung Strittig ist die Rechtmäßigkeit der Erklärung bezüglich der Zurücknahme der Beschwerde. Am 19.09.2022 beantwortete die Bf den Mängelbehebungsauftrag über FinanzOnline indem sie ihre in der Beschwerde dargelegten Ausführungen gleichlautend erneut übermittelte und den Hinweis beifügte "Im Anhang Jahreszusammenfassung Buchhaltung 2020." Die erwähnte "Jahreszusammenfassung Buchhaltung 2020" langte bei der Abgabenbehörde jedoch nicht ein. Den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 18.01.2023, mit dem die Bf aufgefordert wurde, Nachweise dafür zu erbringen, dass - wie im Vorlageantrag behauptet - bereits "am 19.9. die Buchhaltung 2020 im Anhang übermittelt" worden sei und zu erklären, weshalb weder in der Beschwerde noch im Anbringen vom 19.09.2022 die Höhe des Gewinnes ziffernmäßig konkretisiert, sondern jeweils lediglich ausgeführt wurde, dass nach ihrer Buchhaltung "der Gewinn ca. 1.000 € betrage", obwohl dieser laut angeblich am 19.09.2022 übermittelten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2020 848,25 € (Netto-Gewinn) betrage, beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie nicht wisse, warum die Sendung der Unterlagen nicht gleich funktioniert habe und als Beweis sie nur anführen könne, dass der Anhang im Text erwähnt worden sei sowie "die Angabe ca. 1.000 € erfolgt sei, weil sie damals die Buchhaltung nicht zur Hand gehabt hätte". Wenn die Bf behauptet, dass der Hinweis in der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 19.09.2022 "Im Anhang Jahreszusammenfassung Buchhaltung 2020." auf die Übermittlung der bezeichneten Unterlagen schließen lasse und gleichzeitig vorbringt, dass "die Angabe ca. 1.000 € erfolgt sei, weil sie damals die Buchhaltung nicht zur Hand gehabt hätte", erscheinen diese Erklärungen widersprüchlich, ist doch wohl davon auszugehen, dass bei der behaupteten Übermittlung der Unterlagen am 19.09.2022 die Bf diese auch zur Hand gehabt haben wird. Die Behauptungen der Bf sind nicht nachvollziehbar und somit nicht dazu geeignet, die Übermittlung jeglicher Unterlagen innerhalb der im Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist glaubhaft zu machen. Mit Beschluss vom 18.01.2023 wurde auch die Abgabenbehörde aufgefordert, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Buchhaltung 2020 im Anhang des Anbringens der Beschwerde-führerin vom 19.09.2022 nicht übermittelt wurde. In ihrer Stellungnahme führte die Abgabenbehörde aus, dass bei den Eingängen vom 12.09.2022 (Anmerkung: Beschwerde) und 19.09.2022 (Anmerkung: Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages) einzig die bereits vorgelegten Schreiben angefügt gewesen seien. Weitere Anhänge seien bei diesen Übermittlungen nicht vorhanden gewesen. Die Unterlagen zur Jahreserklärung seinen erstmals mit Schreiben vom 09.11.2022, sohin außerhalb der Mängelbehebungsfrist, übermittelt worden. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beantwortung des Beschlusses des Bundesfinanz-gerichts ausführt, dass als Beweis für die Übermittlung der Unterlagen nur angeführt werden könne, dass der Anhang im Text (der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages) erwähnt worden sei, die Abgabenbehörde es in ihrer Stellungnahme aber ausschließt, dass bei den Eingängen via FinanzOnline vom 12.09.2022 bzw 19.09.2022 Unterlagen gesondert übermittelt wurden, und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf verweist, dass ein Anbringen - und damit auch eine Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages - erst dann vorliegt, wenn eine solche Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt und die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe den Einschreiter trifft (vgl VwGH 28.06.2001, 2000/16/0645), geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass mit der Beantwortung des Mängelbehebungs-auftrages keine Unterlagen der Abgabenbehörde übermittelt wurden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Spruchpunkt I. Gemäß § 250 Abs 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. Gemäß § 85 Abs 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Liegen die Voraussetzungen des § 85 Abs 2 BAO vor, ist die Behörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Beschwerde nicht den in § 250 BAO angeführten Voraussetzungen entspricht (vgl Ritz, BAO6, § 85 Tz 12a und 15). Die Abgabenbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Beschwerde vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Eine solche Unzuständigkeit liegt beispielsweise vor, wenn die Beschwerde keinen Beschwerdeantrag enthält (vgl VwGH vom 27.06.2013, 2010/15/0213). Der Beschwerdeantrag iSd § 250 Abs 1 lit c BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet und beseitigt wissen will. Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (vgl Ritz, BAO6, § 250 Tz 11). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, "ihrer Buchhaltung nach betrage der Gewinn ca. 1.000 €", stellt hingegen keinen ausreichenden Beschwerdeantrag dar. Da im gegenständlichen Fall der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, welche konkrete Änderung des angefochtenen Bescheides die Beschwerdeführerin begehrt, ist der Mängelbehebungsauftrag allein schon deshalb zu Recht ergangen. Im Hinblick darauf, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "ein Hinweis auf die Bilanzen und auf Schriftsätze mit ,Zirkaangaben' einem Berufungsantrag nicht Bestimmbarkeit verleihe und die Bestimmbarkeit sich aus dem Berufungsschriftsatz selbst ergeben müsse" (vgl VwGH vom 27.02.1990, 89/14/0255), ist aufgrund des Umstandes, dass mit dem wenig aufschlussreichen Hinweis in der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages "Im Anhang Jahreszusammenfassung Buchhaltung 2020" nicht zu erkennen, mit welcher konkreten Änderung den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprochen wäre. Da die Beschwerdeführerin dem Auftrag zur Behebung der inhaltlichen Mängel ihrer Bescheidbeschwerde innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde zu Recht als zurückgenommen erklärt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bezüglich des Begehrens der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 848,25 € wird auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin verwiesen, einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 299 BAO einzubringen, weil der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag auf Bescheidaufhebung hat die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides und die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, zu enthalten und ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides zulässig (§ 302 BAO). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig. Wien, am 22. Februar 2023

Normen und Schlagworte

ZurücknahmeerklärungMängelbehebungsauftrag

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100056/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100056.2023
Stammnummer
140046
Gültig
22.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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