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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200045/2022

Beschlagnahme von Uhren als Beweismittel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200045/2022vom 07.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom 29. Juli 2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 30. Juni 2022, Zl. ***1***, betreffend Beschlagnahme gem. § 26. Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 ZollR-DG zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit dem o.a., an die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), Frau ***Bf1*** gerichteten Bescheid beschlagnahmte das Zollamt Österreich im Grunde des § 26 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 ZollR-DG die im Bescheid genannten 38 Stück Uhren der Marke Rolex. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde vom 29. Juli 2022. Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. September 2022, Zln. ***1*** und ***2***, als unbegründet ab. Die Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 den Vorlageantrag. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Am 17.06.2021 wollte die Bf. vom Flughafen Wien nach Düsseldorf fliegen. Im Zuge einer am Flughafen Wien durchgeführten Sicherheitskontrolle stellte sich heraus, dass die Bf. insgesamt 38 Stück Uhren der Marke Rolex mit sich führte. Den daraufhin beigezogenen Zollorganen legte die Bf. 13 Vordrucke "Model Purchase Declaration Used Goods" vor und erklärte dazu, sie habe die 38 Uhren als Mitarbeiterin des in diesen Vordrucken als "Buyer" erwähnten Unternehmens, der ***3***, von einem japanischen Verkäufer in einem Wiener Hotel erworben. Mit dem angefochtenen Bescheid beschlagnahmte das Zollamt Österreich die 38 Uhren gem. § 26 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 ZollR-DG. Laut Bescheidbegründung geht das Zollamt davon aus, dass es sich dabei um Nicht-Unionswaren handelt und dass sie für das durchzuführende Verfahren zur Erhebung der Einfuhrabgaben als Beweismittel benötigt werden. Die Bf. meint hingegen, die Beschlagnahme der Uhren aus Beweisgründen sei nicht erforderlich. Denn mittlerweile liege hinsichtlich der beschlagnahmten Uhren ein Sachverständigengutachten vom 13.12.2021 vor. In diesem Gutachten seien sämtliche ermittelbare Eigenschaften sowie der jeweilige Schätzwert der in Rede stehenden Wirtschaftsgüter objektiviert festgehalten. Darüber hinaus habe der Sachverständige von sämtlichen Uhren samt Seriennummern Fotos angefertigt, die dem Gutachten beigefügt seien. Die Bf. wendet sich u.a. auch gegen die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bezeichnung der Uhren als "Nicht-Unionswaren". Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Art. 153 Abs. 1 UZK (gesetzliche Statusvermutung). Sie meint, es bestünden keine Anhaltspunkte oder Beweise dafür, dass der Verkäufer die Uhren aus einem Drittland in die Europäische Union importiert oder dass er abgabenrechtliche Vorschriften verletzt habe. Aus den beschlagnahmten Unterlagen gehe hervor, dass der Verkäufer die Uhren zuvor innerhalb der EU gekauft habe und dass die Regelungen der Differenzbesteuerung anzuwenden seien. Es könne nicht im Interesse der Bf. sein, geschmuggelte Uhren zu kaufen, zumal für ihr Unternehmen für alle Uhren gemeinsam bloß ein Zoll in der Höhe von € 30,40 anfallen könne und es sich bei einer allfälligen Einfuhrumsatzsteuer nur um einen "Durchlaufposten" für das zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen handeln könne. 2. Beweiswürdigung Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte. Darüber hinaus wurde auch auf die im Zuge der mündlichen Verhandlung und der Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht gewonnen Erkenntnisse Bedacht genommen. Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Rechtslage: § 26 Abs. und Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten: (1) Die Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn 1. dies zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung erforderlich ist und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung nicht möglich oder nicht tunlich sind, oder 2. ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von durch die Union oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder 3. diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben benötigt werden und ohne diese Beschlagnahme zu befürchten ist, dass sie ansonsten für dieses Verfahren nicht zur Verfügung stehen. (2) Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme nur in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und nur auf Grund einer Entscheidung des Zollamtes vorgenommen werden. Erwägungen: Das Zollamt stützt die Beschlagnahme der in Rede stehenden Uhren im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Z 3 ZollR-DG und bringt damit zum Ausdruck, dass diese Wirtschaftsgüter nach Ansicht der Behörde als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben benötigt werden. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt gem. § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Zu den Beweismitteln zählen u.a. auch Gutachten von Sachverständigen gem. § 177 BAO. Im Streitfall liegt das Gutachten des Herrn ***NN***, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Uhren, vom 13.12.2021 vor. Dieses Gutachten enthält zu allen beschlagnahmten Uhren eine äußerst detaillierte Warenbeschreibung inklusive Angaben zu Marke, Modell, Referenznummer, Seriennummer, Gehäusematerial, Gehäusedurchmesser, Gehäusehöhe, Uhrwerk, Zifferblatt, Glas, Uhrband, Papiere, Rolex Service Karte, Verpackung, Zustand, Funktionstüchtigkeit, Gewähr auf Dauerfunktion, Differenzierung zwischen Herren- und Damenmodellen etc. Diese Beschreibung wird durch Abbildungen aller beschlagnahmten Uhren und durch Angaben zum Schätzwert jeder einzelnen Uhr ergänzt. Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen (VwGH 28.5.1998, 96/15/0220). Dafür, dass dem erwähnten Gutachten die zugrunde gelegten Tatsachen nicht zu entnehmen seien oder dass das Gutachten aus einem anderen Grund als Beweismittel ungeeignet sei gibt es nach der Aktenlage nicht den geringsten Anhaltspunkt. Auch das Zollamt behauptet Derartiges nicht. Auf die Frage des Richters, ob er weiterhin die Ansicht vertrete, dass die in Rede stehenden Uhren zu Beweiszwecken zu beschlagnahmen seien, räumte der Vertreter des Zollamtes im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, dass eine Beschlagnahme hinsichtlich der Bf. nicht mehr notwendig sei. Hinsichtlich des japanischen Verkäufers bestehe hingegen weiterhin die Notwendigkeit zur Beschlagnahme zu Beweiszwecken. Letzteres begründete der Vertreter des Zollamtes mit dem weiterhin strittigen Status der Waren. Das Zollamt gehe (im Gegensatz zur Bf.) nach wie vor davon aus, dass es sich um Nicht-Unionswaren handle. Zur Frage des PV, welchen Erkenntnisgewinn sich das Zollamt von der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme erwarte, machte der Vertreter des Zollamtes keine konkreten Angaben. Aufgrund der äußerst detaillierten Beschreibung aller Uhren im erwähnten Sachverständigengutachten liegen nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme der Uhren zu Beweiszwecken nicht vor. Auch zur Klärung der strittigen Frage, ob der japanische Verkäufer die Uhren zuvor in der Union erworben hat und ob es sich um Unionswaren handelt, ist eine solche Beschlagnahme nicht notwendig. Weder der Aktenlage noch den Ausführungen des Zollamtes ist zu entnehmen, warum die Klärung dieser Frage von der Verwahrung der Uhren bei der Behörde zu Beweiszwecken abhängig sein soll. Diesbezügliche sachverhaltsbezogenen Erkenntnisse könnten nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts vielmehr das Ergebnis zoll- und finanzstrafrechtlicher Ermittlungen zum genauen Tathergang (einschließlich der etwaigen Würdigungen der dabei allenfalls hervorgekommenen sonstigen Beweismittel) sein. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Streitfall waren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen. Wien, am 7. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200045/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200045.2022
Stammnummer
140039
Gültig
07.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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