RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100069/2022

Progressionsvorbehalt bei einer deutschen Rente

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100069/2022vom 01.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. August 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. August 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer bezog im beschwerdegegenständlichen Jahr 2020 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine deutsche Rente. Für die Festsetzung der Steuer für das inländische Einkommen berücksichtigte das Finanzamt die deutsche Rente bei der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes (Bescheid vom 25.8.2021). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31.8.2021 Beschwerde und beantragte in Entsprechung des österreichisch/deutschen Doppelbesteuerungsabkommens die Befreiung der deutschen Rente von der Steuer in Österreich. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab; auf die Bescheidbegründung wird verwiesen. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Vorlageantrag vom 13.12.2021 um Klärung der gesetzlichen Widersprüche (einerseits Besteuerung der deutschen Rente nur in Deutschland, andererseits Einbeziehung der deutschen Rente in die Berechnung des Steuersatzes in Österreich, was eine indirekte Besteuerung der deutschen Rente in Österreich bedeute) in einer für einen Laien verständlichen Form. Mit Vorlagebericht vom 9.2.2022 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich und erhielt 2020 folgende steuerpflichtigen Bezüge: | Pensionsversicherungsanstalt 1.1.2020 - 31.12.2020 | 27.609,24 € | Helvetia Vers. AG 1.1.2020 - 31.12.2020 | 2.481,11 € 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Rechtslage Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Gemäß Artikel 18 Abs. 2 Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich (DBA-Deutschland) dürfen Bezüge, die eine im Vertragsstaat ansässige Person (Österreich) aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats (Deutschland) erhält, nur in diesem anderen Staat (Deutschland) besteuert werden. Gemäß Artikel 23 Abs. 2 a DBA-Deutschland werden Einkünfte, welche in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen, in der Republik Österreich von der Besteuerung herausgenommen. Gemäß Artikel 23 Abs. 2 d DBA-Deutschland dürfen Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind (deutsche Rente), gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen (steuerpflichtige Einkommen in Österreich) einbezogen werden (Progressionsvorbehalt). Rechtliche Erwägungen Der Beschwerdeführer beantragt, die deutsche Rente in die Berechnung des österreichischen Steuersatzes nicht miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich und ist somit in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig im Sinn des § 1 Abs. 2 EStG 1988. Österreich erstreckt durch § 1 EStG 1988 seinen Besteuerungsanspruch auf das gesamte Welteinkommen von Steuerinländern (unbeschränkte Steuerpflicht) sowie auf die inländischen Einkünfte von Steuerausländern (beschränkte Steuerpflicht § 98 EStG 1988). Andere Staaten statuieren in ihren Rechtsordnungen in der Regel ebenfalls derart weit gefasste Besteuerungsansprüche. Dies bedeutet, dass es - wenn keine Gegenmaßnahmen gesetzt werden - zu Doppelbesteuerungen von grenzüberschreitenden Tätigkeiten kommt. Doppelbesteuerungsabkommen sind Bestandteile des österreichischen Rechts. Es ist die Aufgabe dieser Abkommen, den österreichischen Besteuerungsanspruch einzuschränken; grundsätzlich sind daher sowohl Doppelbesteuerungen als auch doppelte Nichtbesteuerungen zu vermeiden (Jakom/Marschner EStG, 2019, § 1 Rz 16). Zu diesem Zweck wurde im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland ein Progressionsvorbehalt normiert (Art. 18 Abs. 2 iVm Art. 23 Abs. 2 d DBA-Deutschland). Es handelt sich beim Progressionsvorbehalt um eine gesetzliche Konstruktion, in der zwar das Besteuerungsrecht an den ausländischen Einkünften - im gegenständlichen Fall die deutsche Rente - Österreich entzogen ist, dass jedoch zur Berechnung des auf die übrigen (inländischen) Einkünfte - im gegenständlichen Fall österreichische Pensionseinkünfte - anzuwendenden (Durchschnitts)Steuersatzes auch die ausländischen, in Österreich befreiten Einkünfte miteinzubeziehen sind. Obige Bestimmung des Progressionsvorbehaltes wurde vom Verfassungsgerichtshof geprüft und als verfassungskonform beurteilt (vgl. VfGH 29.3.1962, B 274/61; VfGH 2.10.1964, B 3/64; VfGH 10.3.1967, B 213/66): "Gegen den Progressionsvorbehalt im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, […], sind an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes entstanden, weil sich die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG […] grundsätzlich auf sämtliche Einkünfte bezieht und es daher nicht unsachlich ist, wenn im Falle, als ein Teil dieser Einkünfte wegen Auslandsbeziehungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen ausgeschieden wird, der Rest der Einkünfte so besteuert wird, wie er besteuert worden wäre, wenn die Begünstigung nicht Platz gegriffen hätte." Wenn das Finanzamt zur Ermittlung des maßgeblichen (Durchschnitts)Steuersatzes auch die deutsche Rente herangezogen hat, so entspricht dies den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Eine Revision ist demnach nicht zulässig. Linz, am 1. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100069/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100069.2022
Stammnummer
140032
Gültig
01.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF