Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100380/2022
Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6100380/2022vom 16.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerde des ***Bf1***, Adr., vertreten durch RA Dr. Klaus-Michael Plätzer, Hellbrunner-Straße 5, 5020 Salzburg vom 22. August 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Juli 2022 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, St.Nr. ***1** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Sachverhalt
A/1. Der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) war ab 1.9.2018 Geschäftsführer der XX GmbH. Am 21.2.2020 wurde über das Vermögen dieser GmbH das Sanierungsverfahren eröffnet, das am 10.3.2020 in ein Konkursverfahren übergeleitet wurde. Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom 7.12.2020 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung (Quote 2,47%) aufgehoben. Seit diesem Tag vertritt der Bf. die GmbH als Liquidator. Am 16.4.2021 wurde die Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Mit Bescheid vom 18.7.2022 nahm das Finanzamt den Bf. als Haftungspflichtigen gemäß § 9 iVm §§ 80 ff. BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Fa. XX GmbH in Liquidation für diverse einzeln bezeichnete Abgaben in Höhe von gesamt EUR 32.843,68 in Anspruch. Der Bescheid wurde an den zustellungsbevollmächtigten Rechtsvertreter des Bf. nachweislich am 22.7.2022 zugestellt.
A/2. Am 22.8.2022 erhob der Bf. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 18.7.2022. Darin wurde das Datum der Zustellung am 22.7.2022 bestätigt. Diese Beschwerde wurde an das Finanzamt Österreich adressiert und nachweislich am 23.8.2022 zur Post gebracht (siehe Poststempel des Aufgabekuverts). Vom Finanzamt Österreich wurde der Eingang des Schreibens mit dem Stempel "P.A. 23. AUG. 2022" versehen.
Die Beschwerdeschrift enthält auf ihrem Deckblatt den Hinweis "vorab via Fax: 050 233 5958901". Tatsächlich versendete der Rechtsvertreter des Bf. die Beschwerde noch am 22.8.2022 per Fax an die angeführte Fax-Nummer, bei der es sich um die Fax Nummer des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge handelt (siehe https://www.bmf.gv.at/services/aemter-behoerden/plb.html). Dort langte das Fax um 16.43 Uhr ein und wurde dem Finanzamt Österreich, Dienststelle Salzburg - Land mit Mail vom 23.8.2022, 8.14 Uhr weitergeleitet.
Die per Fax eingebrachte Beschwerde langte daher beim Finanzamt Österreich am 23. August 2022 ein.
Ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist wurde vom Bf. nicht gestellt.
A/3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.9.2022 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen wurde rechtzeitig der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und auf Entscheidung durch den gesamten Senat nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat hierüber erwogen:
B. Beweiswürdigung
Der vorstehend geschilderte Sachverhalt ist in dem vom Finanzamt vorgelegten Akt abgebildet. Die schriftlich eingebrachte Beschwerde wurde laut Postaufgabestempel des Aufgabekuverts eindeutig erkennbar am 23.8.2022 zur Post gegeben. Die per Fax eingebrachte Beschwerde langte am 22.8.2022 um 16.43 Uhr beim Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge ein und wurde am 23.8.2022 um 8.14 Uhr per Mail an das Finanzamt Österreich Dienststelle Salzburg - Land weitergeleitet. Dies ist aus dem vom Finanzamt vorgelegten Mail klar ersichtlich.
Aus diesen Beweismitteln geht eindeutig hervor, dass die Beschwerde in ihren beiden Einbringungsformen am 23.8.2022 beim Finanzamt Österreich eingelangt ist.
C. Rechtliche Würdigung
C/1. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, wobei die Beschwerdefrist einen Monat beträgt (§ 243 BAO und § 245 Abs 1 BAO).
Gemäß § 245 Abs 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung oder die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft (Abs. 4 leg.cit.).
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben wurde. Bei schriftlichen Bescheiden ist dies der Tag der Zustellung (Ritz, BAO6, § 245 Tz 4f.), im vorliegenden Fall also der 22.7.2022.
C/2. § 108 BAO bestimmt Folgendes:
(1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Vorliegend endete die Beschwerdefrist also am Montag, dem 22.8.2022. Demgemäß kommt die Bestimmung des § 108 Abs 3 BAO nicht zum Tragen.
Da die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, ist für die schriftliche Einbringung einer Beschwere der Tag der Postaufgabe maßgebend. Das war unstrittig der 23.8.2022 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist. Die schriftlich eingebrachte Beschwerde ist damit verspätet.
C/3. Gleiches gilt aber auch für die per Fax eingebrachte Beschwerde aus folgenden Gründen:
Gemäß § 249 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Bescheidbeschwerde kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine Bescheidbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Verwaltungsgericht hat die bei ihr eingebrachte Bescheidbeschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten.
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde per Fax am 22.8.2022 um 16.43 Uhr beim Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge eingebracht. Der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge ist eine eigenständige Dienstbehörde im Rahmen der Bundesfinanzverwaltung, jedoch gemäß § 49 Z 4 BAO keine Abgabenbehörde.
Abgabenbehörden des Bundes sind gemäß § 49 Z 1 BAO
a) der Bundesminister für Finanzen
b) die Finanzämter, und zwar
- das Finanzamt Österreich und
- das Finanzamt für Großbetriebe und
c) das Zollamt Österreich.
Die am 22.8.2022 per Fax eingebrachte Beschwerde wurde somit bei einer unzuständigen Behörde, die keine Abgabenbehörde ist, eingebracht. Die Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige Abgabenbehörde erfolgte ohne unnötigen Aufschub, nämlich am nächsten Arbeitstag, dem 23.8.2022 um 8.14 Uhr und damit ebenfalls verspätet.
Eine fristwahrende Einbringung der Beschwerde am 22.8.2022 hätte gemäß § 249 BAO nur bei einer Abgabenbehörde oder beim Verwaltungsgericht erfolgen können.
C/4. Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Eine solche Zurückweisung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Abgabenbehörde die Verspätung übersehend eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. VwGH 20.3.1989, 88/15/0131).
Die Zurückweisung fällt gemäß § 272 Abs 4 BAO in die Zuständigkeit der Berichterstatterin. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs 3 iVm Abs 5 BAO abgesehen werden.
Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
D. Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.
Salzburg, am 16. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/6100380/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100380.2022
- Stammnummer
- 140022
- Gültig
- 16.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF