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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100796/2022

Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100796/2022vom 12.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RIS*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 22. August 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. April 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Eingabedatum 26.02.2022 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf.) die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2021. Die von der belangten Behörde am 26.04.2022 erklärungsgemäß durchgeführte Arbeitnehmerveranlagung ergab ein Einkommen in Höhe von € 25.602,93. Mit Schreiben vom 22.08.2022 erhob die Bf. Beschwerde und begründete dies mit folgenden Worten: "mein Mann hat nicht gearbeitet, auch kein AMS Geld". Da die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden war, wies die belangte Behörde diese gemäß § 260 BAO zurück. Die Eingabe der Bf. vom 14.11.2022, welche wiederum als Beschwerde bezeichnet war, wurde seitens der belangten Behörde als fristgerechter Vorlageantrag gewertet. Die Eingabe enthält folgende Begründung: "bitte Alleinerzieher anerkennen". Sachverhalt Der Einkommensteuerbescheid 2021 erging am 26.04.2022. Die Beschwerde wurde am 22.08.2022, eingebracht. Ein Fristverlängerungsansuchen wurde nicht gestellt. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Nach § 260 Abs 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Erwägungen Im Beschwerdefall hat die Frist des § 245 Abs 1 BAO von einem Monat zur Einbringung der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 26.04.2022 - unter Einrechnung eines Postlaufes von 3 Tagen - am 29.05.2022 geendet. Die erst am 22.08.2022 beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde war somit weit außerhalb der Monatsfrist. Die Beschwerde war somit gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolgen einer verspätet eingebrachten Beschwerde ergeben sich aus der vorgenannten Rechtslage. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Linz, am 12. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100796/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100796.2022
Stammnummer
140020
Gültig
12.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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