Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100159/2021
Alleinerzieherabsetzbetrag beim Vater des Kindes trotz Familienbeihilfenbezug der Mutter im Falle eines Auszuges ebenjener zu Jahresbeginn
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100159/2021vom 13.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Mai 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet dieses einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 06. April 2021 reichte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 ein und begehrte er unter anderem die Berücksichtigung von Krankheitskosten in Höhe von EUR 3.990,00, anderer Belastungen mit Selbstbehalt in Höhe von EUR 817,20, des Alleinerzieherabsetzbetrages für ein Kind sowie des Familienbonus Plus für zwei Kinder in voller Höhe.
Mit Bescheid vom 17. April 2021 setzte das Finanzamt Österreich die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 fest. Während der Familienbonus Plus im Zuge der Festsetzung in voller Höhe Berücksichtigung fand, wurde der Alleinerzieherabsetzbetrages nicht zuerkannt. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einer Ehepartnerin oder einer Partnerin gelebt habe.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom 17. April 2021 betreffend das Jahr 2020 erhob der Beschwerdeführer am 07. Juni 2021 Beschwerde und führte er darin aus, dass die Exfrau bereits im Jänner 2020 ausgezogen sei und somit keine Gemeinschaft von mehr als sechs Monaten bestanden habe. Darüber hinaus werde um abermalige Überprüfung der Gesundheitskosten in Höhe von EUR 3.990,00 sowie der bezahlten Alimente ersucht.
Infolge dieser Beschwerde erließ das Finanzamt Österreich eine Beschwerdevorentscheidung mit Datum vom 16. Juni 2021, in der zum einen der Familienbonus Plus auf EUR 1.125,00 verringert wurde. Zum anderen wurde einen Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von EUR 146,00 zuerkannt. Die Gesundheitskosten in Höhe von EUR 3.990,00 fanden abermals keine Berücksichtigung.
Das Finanzamt Österreich begründete diese Vorgehensweise dergestalt, dass der Familienbonus Plus für das Kind ***Kind1*** hinsichtlich der Monate September bis Dezember sowie für das Kind ***Kind2*** hinsichtlich der Monate August bis Dezember zustehe. Der Alleinerzieherabsetzbetrag könne hingegen nicht berücksichtigt werden, da dieser nur dann zustehe, wenn Alleinerziehende im Kalenderjahr für mehr als sechs Monate Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hätten. Dieser werde mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Ebenso seien die Gesundheitskosten nicht zu berücksichtigen, da diese den Selbstbehalt in Höhe von EUR 6.487,93 nicht überstiegen würden.
In Reaktion auf diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer am 05. Juli 2021 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und führte er darin aus, dass er die Familienbeihilfe nicht bezogen habe, da er darauf verzichtet habe. Dennoch sei ihm mitgeteilt worden, dass er Anspruch auf Alleinerzieher habe und auch z.B. die Alimente eingerechnet werden müssten. Die Exfrau sei im Jänner 2020 ausgezogen und seither bezahle der Beschwerdeführer Alimente für den Sohn ***Kind2***. Der zweite Sohn, ***Kind1***, sei beim Beschwerdeführer und sei er daher auch Alleinerzieher. Mit der ehemaligen Ehefrau sei im Jänner 2020 eine außergerichtliche Einigung betreffend Unterhalt getroffen worden und seien erst mit der Scheidung im August 2020 die am Jugendamt getroffenen Summen übernommen worden.
Festgestellt Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Vater von ***Kind1*** und ***Kind2*** und lebte dieser im Jahr 2020 bis zum 08. Jänner mit der Mutter der beiden Söhne, mit der der Beschwerdeführer auch verheiratet war, sowie den beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Am 08. Jänner zog die Mutter zusammen mit dem Sohn ***Kind2*** aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Der Sohn ***Kind1*** verblieb im Haushalt des Beschwerdeführers.
Im August 2020 erfolgte die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers mit der Mutter der beiden Kinder und bezahlte der Beschwerdeführer von Jänner bis August aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung mit der Mutter sowie ab August infolge einer Unterhaltsvereinbarung vor der Kinder- und Jugendhilfe des Magistrats Salzburg Unterhalt für den bei der Mutter wohnhaften Sohn ***Kind2***.
Betreffend das Kind ***Kind2*** bezog die Mutter im gesamten Jahr 2020 die Familienbeihilfe.
In Bezug auf das Kind ***Kind1*** bezog im Jahr 2020 die Mutter von Jänner bis August sowie der Beschwerdeführer von September bis Dezember die Familienbeihilfe.
Die Mutter der beiden Kinder machte im Rahmen ihrer Steuererklärung vom 03. März 2021 weder den Familienbonus Plus für das Kind ***Kind1*** noch für das Kind ***Kind2*** geltend. Sie beantragte allerdings für beide Kinder den Alleinerzieherabsetzbetrag, der vom Finanzamt Österreich auch gewährt wurde.
Darüber hinaus erwuchsen dem Beschwerdeführer im Jahr 2020 krankheitsbedingte Kosten in Höhe von EUR 3.990,00 sowie andere Belastungen mit Selbstbehalt in Höhe von EUR 817,20.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers im Jahr 2020 wurden anhand der glaubhaften Schilderung des Beschwerdeführers, die in Einklang mit der vorgelegten Unterhaltsvereinbarung vom 21. Juli 2020 vor dem Magistrat der Stadt Salzburg, der Stellungnahme der ehemaligen Ehefrau sowie den Eintragungen im Melderegister hinsichtlich der ehemaligen Ehefrau und der Kinder steht, getroffen.
Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des Familienbeihilfenbezuges basieren auf den diesbezüglichen Akteninhalten der Abgabenbehörde sowie den damit übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass die Mutter der Kinder im Rahmen ihres Antrags auf Arbeitnehmerveranlagung den Familienbonus Plus nicht, aber den Alleinerzieherabsetzbetrag für beide Kinder hingegen schon geltend gemacht hat, geht unmittelbar aus dem diesbezüglichen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung vom 03. April 2021, aus der Stellungnahme der ehemaligen Ehefrau im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie der Auskunft des Finanzamtes Österreich hervor.
Der Feststellung in Bezug auf die krankheitsbedingten Kosten sowie den anderen Belastungen mit Selbstbehalt legt das Bundesfinanzgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser im Jahr 2020 diese Aufwendungen getragen habe, zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
§ 33 EStG 1988 in der Fassung BGBl. 135/2022 lautet auszugsweise:
"(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
5. § 26 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung. Davon ausgenommen sind Ehegatten und Kinder von Steuerpflichtigen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig sind.
6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe)Partner zu.
2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
4. Abweichend von Z 1 bis 3 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2. Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, sind zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen.
5. § 26 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung. Davon ausgenommen sind Ehegatten und Kinder von Steuerpflichtigen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig sind."
§ 106 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I 135/2009 lautet wie folgt:
"(1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.
(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist.
(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden."
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I 28/2020 lautet:
"Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist."
Gehört das Kind innerhalb eines Monats zeitlich hintereinander unterschiedlichen Haushalten an, so hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter Anwendung des Überwiegenheitsprinzips diejenige Person Anspruch auf Familienbeihilfe, die den Haushalt für den längeren Zeitraum geführt hat (VwGH vom 28.11.2007, 2007/15/0058).
Gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019 beeinträchtigen Belastungen wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
mehr als 36 400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106).
1. Zum Alleinerzieherabsetzbetrag
Nach der Diktion des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ist ein Steuerpflichtiger Alleinerzieher, wenn er bzw. sie mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in Bezug auf den Sohn ***Kind1***, da der Beschwerdeführer zum einen im Jahr 2020 durch den Auszug der ehemaligen Ehefrau am 08. Jänner nicht mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner gelebt hat.
Zum anderen ist der Sohn ***Kind1*** als Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen, wiewohl es zutrifft, dass dem Beschwerdeführer der Kinderabsetzbetrag im Kalenderjahr 2020 infolge seines Bezugs von Familienbeihilfe für dieses Kind im Zeitraum September bis Dezember nur für diese vier Monate zusteht. Dieser Umstand bedingt allerdings nicht, dass der Sohn ***Kind1*** nicht als Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 gilt. § 106 Abs. 1 EStG 1988 fordert nämlich, dass entweder dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht, um von einem Kind im Sinne dieser Bestimmung sprechen zu können. Wie dem Sachverhalt entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer im Jahr 2020 von Jänner bis August mit der Mutter des Sohnes ***Kind1*** verheiratet und ist folglich ebenjene diesen sechs Monate überschreitenden Zeitraum betreffend als (Ehe-)Partnerin des Beschwerdeführers im Sinne des § 106 Abs. 3 EStG 1988 anzusehen. Da die Mutter für diesen Zeitraum die Familienbeihilfe hinsichtlich den Sohn ***Kind1*** bezog, stand ihr als (Ehe-)Partnerin des Beschwerdeführers im Jahr 2020 für mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu und ist aus diesem Grund der Sohn ***Kind1*** auch aus der Sicht des Beschwerdeführers als Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen.
An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand, dass der Mutter des Sohnes ***Kind1*** der Alleinerzieherabsetzbetrag für diesen Sohn im Rahmen der Veranlagung des Kalenderjahres 2020 gewährt wurde, nichts ändern, erweist sich doch angesichts des festgestellten Sachverhalts die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages gegenüber Mutter als rechtsunrichtig, da ja der Sohn ***Kind1*** beim Vater verblieben ist und die Mutter somit nicht mehr als sechs Monate im Jahr 2020 mit diesem Sohn in einer Gemeinschaft gelebt hat. Der Beschwerde kam daher diesen Punkt betreffend Berechtigung zu und war der bekämpfte Bescheid entsprechend abzuändern.
2. Zum Unterhaltsabsetzbetrag
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer in Bezug auf den Sohn ***Kind2*** ab Jänner 2020 monatlich Unterhalt gezahlt. Dem Beschwerdeführer steht folglich für Monate Jänner bis Dezember der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von EUR 29,20 monatlich zu. Da der Unterhaltsabsetzbetrag im Rahmen des bekämpften Bescheides keine Berücksichtigung fand, musste dieser Umstand vom Bundesfinanzgericht bei der Änderung des bekämpften Bescheides aufgegriffen werden.
3. Zum Familienbonus Plus
Vorab gilt es festzuhalten, dass beide Kinder für das Jahr 2020 gem. § 33 Abs. 3a EStG 1988 einen Anspruch auf den Familienbonus Plus vermitteln, da für beide Kinder im Jahr 2020 durchgehend Familienbeihilfe gewährt wurde und sich beide Kinder in Österreich aufgehalten haben. Inwieweit allerdings dem Beschwerdeführer ein Recht auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung des Kalenderjahres 2020 zukommt, ist getrennt nach dem jeweiligen Kind zu beurteilen.
In Bezug auf den Sohn ***Kind1*** gilt es sodann auszuführen, dass dieser nach dem Auszug der Mutter am 08. Jänner 2020 im Haushalt des Beschwerdeführers verblieben ist. Dieser Umstand bedingt, dass dem Beschwerdeführer und nicht der Mutter gem. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe für diesen Sohn für den Zeitraum Jänner bis Dezember zukommt, war doch der Sohn im Jänner überwiegend sowie im Rest des Jahres ausschließlich dem Haushalt des Beschwerdeführers und nicht dem Haushalt der Mutter zugehörig. Dem Beschwerdeführer steht daher für den Zeitraum Jänner bis Dezember als Familienbeihilfenberechtigter für diesen Sohn gem. § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 sowie auch im Fall eines Zustehens eines Unterhaltsabsetzbetrages gem. § 33 Abs. 3a Z 3 lit b EStG 1988 der Familienbonus Plus zu.
Aber auch betreffend den Sohn ***Kind2*** steht dem Beschwerdeführer gem. § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 der Familienbonus Plus für die Monate Jänner bis Dezember zu, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum Unterhalt für diesen Sohn geleistet hat und ihm infolgedessen, wie bereits unter Punkt 2 dargestellt, für diesen Zeitraum der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Angesichts der obigen Ausführungen zeigt sich, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid hinsichtlich des Familienbonus Plus nicht im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abzuändern war.
4. Zu den Krankheitskosten
Wie aus dem Berechnungsblatt hervorgeht, übersteigen die krankheitsbedingten Kosten des Beschwerdeführers samt den weiteren Belastungen mit Selbstbehalt im Jahr 2020 nicht den errechneten Selbstbehalt. Die krankheitsbedingten Kosten und die weiteren Belastungen waren daher nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde vermochte daher diesen Punkt betreffend, keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen und war der bekämpfte Bescheid diesen Punkt betreffend nicht abzuändern.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da die Änderungen des bekämpften Bescheides auf der klaren Rechtslage des § 33 EStG 1988 sowie des § 34 EStG 1988 beruhen und bestehen in diesem Zusammenhang keine Auslegungsschwierigkeiten.
Salzburg, am 13. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100159/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100159.2021
- Stammnummer
- 140014
- Gültig
- 13.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF