Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104313/2020
Familienbonus Plus bei zunächst nicht (ausreichend) nachgewiesenen Unterhaltszahlungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104313/2020vom 20.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 16. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Betreffend die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge wird zunächst auf den Bescheid des Finanzamtes vom 16.3.2020 verwiesen. Die übrigen Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen. Diese Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
***Bf1***, in der Folge kurz Bf., ist Vater des am GebDat-Kd geborenen VN-Kd NN, dessen Mutter VN-KM NN ist. Die Eltern leben getrennt.
Mit Bescheid vom 16.3.2020 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer aufgrund der durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung gegenüber dem Bf. in Höhe von 1.367,00 Euro fest.
Der Bf. erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte aus, bei der Berechnung der Einkommensteuer im Kalenderjahr 2019 sei nicht berücksichtigt worden, dass der Familienbonus beim Einkommensteuerbescheid von ihm nicht noch einmal beantragt worden sei, da er diesen bereits monatlich von seinem Dienstgeber erhalten habe. Er beantragte die Aufhebung des Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem der Familienbonus berücksichtigt wird.
Mit Vorhalt vom 17.4.2020 forderte das Finanzamt den Bf. auf, die nachstehenden Fragen bis zum 17.7.2020 zu beantworten und zum Nachweis der Richtigkeit die erforderlichen Unterlagen in Kopie beizulegen. Unter "Ergänzungspunkte" führte das Finanzamt wie folgt aus:
"Bezüglich des geltend gemachten Unterhaltsabsetzbetrages sind die Verpflichtung zur Leistung der Alimentationszahlungen (Niederschrift, Jugendamt, Scheidungsurteil …) sowie die tatsächliche Zahlungsnachweise zur Einsicht vorzulegen.
Als Nachweise kommen NUR in Betracht:
Bei Überweisungen die Kontoauszüge, aus denen der Zweck der Überweisungen ersichtlich ist, bei Barzahlungen Kontoauszüge oder Sparbuchabhebungen, aus deren Barbehebungssummen Rückschlüsse auf die Alimentationszahlungen gezogen werden können."
Der Bf. übermittelte einen Dauerauftrag, gemäß welchem beginnend ab 1.5.2020 monatlich ein Betrag von 775,00 Euro an VN-KM NN überwiesen werden sollten. Als Verwendungszweck wurde "Alimente" angegeben.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte aus, bezüglich des geltend gemachten Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrages wäre auch die Verpflichtung zur Leistung der Alimentationszahlungen (Niederschrift Jugendamt, Scheidungsurteil …) sowie die tatsächliche Zahlungsnachweise zur Einsicht vorzulegen gewesen. Mangels Vorlage der Verpflichtung zur Leistung der Alimentationszahlungen sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Bf. stellte einen Vorlageauftrag und legte diesem die Kontoauszüge bei. Es gebe keine schriftliche Vereinbarung bezüglich der Alimente zwischen der Kindesmutter Fr. NN VN-KM und dem Bf., dies sei mündlich vereinbart worden. Der Vorlageantrag wurde vom Bf. und VN-KM NN unterschrieben.
Den beigelegten Kontoauszügen sind monatliche Überweisungen in Höhe von jeweils 650,00 Euro für die Monate Jänner bis März, 750,00 Euro für April und je 775,00 Euro für die Monate Mai bis Dezember zu entnehmen.
Die Kindesmutter hat keine Steuergutschrift aufgrund des Familienbonus Plus erhalten.
Das Finanzamt hat sich nicht gegen die Gewährung des Familienbonus Plus an den Bf. ausgesprochen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. hat unstrittig als Vater von VN-Kd NN im gesamten Jahr 2019 monatlich Unterhalt für seinen Sohn geleistet. Die Bezahlung der Alimente erfolgte durch Überweisung auf das Konto von VN-KM NN.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988 idgF steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe )Partner Familienbeihilfe gewährt wird. ...
Gemäß 33 Abs. 3a EStG 1988 idgF gelten für die Gewährung des Familienbonus Plus folgende Bestimmungen:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. …
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht. …"
Der Familienbonus Plus wurde vom Finanzamt zunächst ausschließlich deshalb nicht anerkannt, weil keine seiner Ansicht nach ausreichenden Zahlungsnachweise und keine schriftliche Unterhaltsvereinbarung vorgelegt worden waren.
Das Finanzamt hat sich jedoch nach Vorlage der Zahlungsnachweise und der Bestätigung der mündlichen Vereinbarung durch die Kindesmutter nicht mehr gegen die Anerkennung ausgesprochen.
Der Beschwerde konnte daher Folge gegeben werden.
Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Steuer vor Abzug der Absetzbeträge sind dem Bescheid des Finanzamtes zu entnehmen.
Die Berechnung der festgesetzten Einkommensteuer wird in Ableitung von der Steuer vor Abzug der Absetzbeträge in der folgenden Tabelle dargestellt:
[Grafik]
Die Änderungen auf dem Abgabenkonto sind der Buchungsmitteilung des Finanzamtes zu entnehmen oder erteilt dieses darüber Auskunft.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig, weil ausschließlich Sachverhaltsfragen strittig waren. Auch der Sachverhalt ist nun nicht mehr strittig.
Wien, am 20. Februar 2023
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104313/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104313.2020
- Stammnummer
- 139935
- Gültig
- 20.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF