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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103607/2020

Im Fall von Vorlageanträgen, die ohne vorherige Erlassung von BVE ergangen sind - ist - wenn nicht die Ausnahmebestimmungen des § 262 Abs. 2-4 BAO zur Anwendung kommen, die Unzuständigkeit des BFG festzustellen und das Verfahren einzustellen.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103607/2020vom 06.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Thomas Rudolf Schallhart MSc, Stadtplatz 15, 5230 Mattighofen, betreffend Beschwerde vom 23. Juni 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 10. Juni 2020 betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2013 bis 2018 sowie Einkommensteuer 2013 bis 2018, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheiden vom 9. Juni 2020 ergingen im wiederaufgenommenen Verfahren Einkommensteuerbescheide der Jahre 2013 bis 2018. In den Wiederaufnahmebescheiden wird auf den Außenprüfungsbericht betreffend die Jahre 2004 bis 2012 sowie auf die am 9. Mai 2019 an den Beschwerdeführer (i.d. Folge Bf.) ergangenen Beschwerdevorentscheidungen betreffend dieser Jahre verwiesen. Der Bf. brachte am 15. Juni 2020 (Eingang 23. Juni 2020) eine Beschwerde gegen die o.a. Bescheide ein. In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die Beschwerde vom 17. April 2014 gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2004 bis 2012 verwiesen. Die Behörde erließ daraufhin am 26. Juni 2020 einen Bescheid, mit dem die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2013 bis 2018 gemäß § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt wurde. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 erklärte der Bf., dass die Beschwerde vom 15. Juni 2020 mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juni 2020 abgewiesen worden sei und beantragte die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Mit Vorlagebericht vom 25. August 2020 wurden die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme- bzw. Einkommensteuerbescheide der Jahre 2013 bis 2018 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. I.) Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 2013-2018 In der Bescheidbeschwerde wurde weder ein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt, noch wurde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Der angefochtene Bescheid wurde nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen. Seitens der belangten Behörde wurden keine Beschwerdevorentscheidungen erlassen. Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs 4). Im Erkenntnis vom 29.1.2015, Ro 2015/15/0001 hat der Verwaltungsgerichtshof (unter Hinweis auf § 291 Abs 1 BAO) ausgesprochen, dass der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung, nicht in Betracht (vgl. BFG v. 22. Juni 2015, RV 7104260/2014). II. Beschwerde gegen die Einkommensteuer 2013-2018 Im Gegensatz zu den Wiederaufnahmebescheiden (Pkt. I) brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2020 einen Vorlageantrag betreffend die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2013 bis 2018 ein und verwies auf die abweisende Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 26. Juni 2020. Wie dem vom Finanzamt vorgelegten Bescheid dieses Datums zu entnehmen ist, wurde darin die Entscheidung über die Beschwerde vom 15. Juni 2020 gemäß § 271 Abs. 1 BAO unter Hinweis auf das vor dem BFG anhängige Verfahren des Bf. für die Jahre 2004 bis 2012 ausgesetzt. Gemäß § 271 Abs. 1 BAO kann in einem Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, die Entscheidung ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Gemäß § 271 Abs. 3 verlieren von der Abgabenbehörde erlassene Aussetzungsbescheide ihre Wirksamkeit, sobald die Partei die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt hat. Der Bf. befand sich in einem Irrtum, wenn er von einer (abweisenden) Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer der Jahre 2013 bis 2018 ausging. Eine solche lag nicht vor, weshalb der Vorlageantrag gegen eine (noch) nicht ergangenen Beschwerdevorentscheidung solcherart ins Leere läuft. Wie das zuständige Finanzamt bereits im Vorlagebericht festgestellt hat, ist nach der Judikatur des VwGH (vgl. 8. Februar 2007, Zl. 2006/15/0373) unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Auf die Ausführungen zu Pkt. I wird verwiesen. Gemäß § 271 Abs. 2 BAO ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens von Amts wegen fortzusetzen. Die Behörde ist gehalten, nach Ergehen der Entscheidung des BFG über die Jahre 2004 bis 2012 mangels eines dem entgegenstehenden Antrages gemäß § 262 Abs. 2 BAO das Verfahren fortzusetzen und ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Einstellung des Verfahrens ergibt sich aus dem Gesetzestext sowie der o.a. Judikatur des VwGH, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 6. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103607/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103607.2020
Stammnummer
139931
Gültig
06.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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