Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100010/2023
Abgabenverfahren: Keine Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100010/2023vom 21.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist weder der Begründung des Berichtigungsbescheides noch der Stellungnahme der Abgabenbehörde dazu zu entnehmen, dass sie mit dem Berichtigungsbescheid ihr im "berichtigten" Bescheid unterlaufene Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigt hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 293 BAO nicht vor, weshalb der Berichtigungsbescheid aufzuheben ist.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde der ***Bf-Privatstiftung***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die Rabel & Partner GmbH, Hallerschloßstraße 1, 8010 Graz, vom 14.12.2022, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 07.10.2022 betreffend Körperschaftsteuer 2017 (Berichtigung gemäß § 293 BAO) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin ist eine Privatstiftung.
Am 19.02.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter auf elektronischem Weg (FON) die Körperschaftsteuererklärung 2017.
Mit Bescheid vom 20.02.2019 (OZ 1) setzte die Abgabenbehörde die Körperschaftsteuer 2017 erklärungsgemäß fest.
Mit Schreiben "Offenlegung von steuerlich relevanten Sachverhalten (Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019)" bezeichnetem Schreiben vom 16.09.2022 (OZ 8) übermittelte die Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde durch ihren steuerlichen Vertreter berichtigte Körperschaftsteuererklärungen.
Mit dem hier beschwerdegegenständlichen Berichtigungsbescheid vom 07.10.2022 (OZ 2) setzte die Abgabenbehörde gestützt auf § 293 BAO die Körperschaftsteuer 2017 neu fest (Abgabengutschrift: 605 €). Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen:
"Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.
Die Bescheiberichtigung gern § 293 BAO erfolgte aufgrund des eingereichten Antrages."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 14.12.2022 (OZ 3) die Beschwerde, mit der beantragt wurde, "den Körperschaftsteuerbescheid 2017 dahingehend abzuändern, dass die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv EUR - 465.364 mit anderen positiven Einkünften im Ausmaß von EUR 60.496,85 verrechnet und ein in Folgejahre vortragsfähiger negativer Einkünftegesamtbetrag iHv EUR - 404.867,15 festgestellt wird". In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, "dass, um dem Gleichheitsgrundsatz der österreichischen Verfassung gerecht zu werden, in Bezug auf die iZm dem Darlehen TEL im Jahr 2017 erwirtschafteten negativen Einkünfte sowohl der vertikale Verlustausgleich im Veranlagungsjahr 2017 als auch ein Verlustvortrag In Folgejahre zu gewähren ist".
Mit Vorlagebericht vom 10.01.2023 (OZ 4) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht unter Bezugnahme auf § 262 Abs. 3 BAO ohne Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen (§ 293 BAO).
Weder der Begründung des beschwerdegegenständlichen Berichtigungsbescheides (OZ 2) noch der Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 19.01.2023 (OZ 11) ist zu entnehmen, dass der Abgabenbehörde im Körperschaftsteuerbescheid vom 20.02.2019, der auf einer elektronischen Abgabenerklärung beruht, Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten unterlaufen wären.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 293 BAO nicht vorlagen, war der beschwerdegegenständliche Bescheid aufzuheben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 21. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100010/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100010.2023
- Stammnummer
- 139918
- Gültig
- 21.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF