Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100110/2023
Familienbonus Plus und Sonderausgaben bei Einkommen unter € 11.000
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100110/2023vom 07.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Juli 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Juni 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In der erklärungsgemäß durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Kindermehrbetrag erstattet bekommen.
Dagegen wurden Beschwerde erhoben und darin der Familienbonus Plus sowie Sonderausgaben für Wohnraumschaffung bzw. -sanierung geltend gemacht.
Mit abweisender Beschwerdevorentscheidung wurde dem Begehren nicht Rechnung getragen, da im angefochtenen Einkommensteuerbescheid das Höchstausmaß der Erstattung der sogenannten "Negativsteuer" bereits erfolgt war und der Familienbonus Plus und die Sonderausgaben ohne steuerliche Auswirkung sind.
Im Vorlageantrag wurde wiederum die Berücksichtigung der Sonderausgaben geltend gemacht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. beantragte für das Jahr 2019 in der Beschwerde die Berücksichtigung des Familienbonus Plus für 2 Kinder sowie die Sonderausgaben für Wohnraumschaffung.
Das Einkommen der Bf. betrug im strittigen unter 11.000€.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 2 EStG 1988
(1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.
….
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:
Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.
…
§ 33 EStG 1988
(1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich
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für die ersten 11 000 Euro
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0%
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für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro
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20%
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für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro
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30%
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für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro
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42%
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für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro
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48%
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für Einkommensteile über 90 000 Euro
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50%
…
(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.
…..
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
…..
(8) 1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung).
….
§ 18 EStG 1988
(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
…
3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (lit. a und d):
…
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.
Rechtliche Würdigung
Die Bf. hatte im strittigen Jahr aus drei Dienstverhältnissen sowie dem Wochengeld Einkünfte in Höhe von gesamt 9.831,57 € bezogen.
Gem. § 33 EStG beträgt die die Einkommensteuer für die ersten 11.000 0%.
Die Bf. macht in ihrer Beschwerde den Familienbonus Plus für zwei Kinder sowie die Kosten für Wohnraumschaffung als Sonderausgaben geltend.
Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus dient der Reduzierung der Steuerlast der Eltern.
Der Familienbonus Plus ist aber insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
Das Einkommen der Bf. im strittigen Jahr betrug 9.771,57 € und lag somit unter der Einkommensteuergrenze des § 33 (1) EStG. Daher fiel keine Einkommensteuer an, die durch die Anerkennung des Familienbonus Plus noch weiter gesenkt werden konnte. Daher war die Vorgangsweise der Abgabenbehörde korrekt.
Kosten für Wohnraumschaffung als Sonderausgaben
Sonderausgaben sind bestimmte private Ausgaben, die steuerlich begünstigt werden. Sie verringern das Einkommen und folglich die zu zahlende Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Das so ermittelte Einkommen bildet die Basis für die Berechnung der Einkommensteuer (ESt).
Im vorliegenden Fall fällt bereits vor Abzug von etwaigen Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen keine Einkommensteuer an, die durch Berücksichtigung von Sonderausgaben oder Werbungskosten reduziert werden könnte. Die geltend gemachten Kosten wirken sich - aufgrund des in diesem Jahr vorhandenen niedrigen Einkommens - nicht aus.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Graz, am 7. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100110/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100110.2023
- Stammnummer
- 139904
- Gültig
- 07.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF