Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100072/2023
Zurücknahme der Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100072/2023vom 02.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***Vertreter***, ***Bf-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 12. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Juni 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zur Steuernummer ***StNr*** beschlossen:
Die Beschwerde vom 12. Juli 2021 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Gang des Verfahrens
A. Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung, Zurückweisungsbescheid
Am 20.01.2021 wurde durch den Beschwerdeführer für den am 04.06.2019 verstorbenen ***Verstorbener*** ein Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2019 gestellt.
Mit Bescheid vom 14.06.2021 wurde der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 als unzulässig zurückgewiesen. Adressiert wurde dieser Bescheid an "Verl. n. ***Verstorbener***, z.H. ***Bf***". Begründend wurde darauf verwiesen, dass die notwendigen Unterlagen nicht übermittelt worden seien und der Antrag daher mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen sei.
B. Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag
Gegen diesen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.07.2021 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 28.05.2019, 2 Ob 72/19f) verwiesen, aus der sich - nach Ansicht des Beschwerdeführers - ergebe, dass der Beschwerdeführer zum Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für den Verstorbenen berechtigt sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Adressiert wurde die Beschwerdevorentscheidung - wie schon der bekämpfte Bescheid auch - an "Verl. n. ***Verstorbener***, z.H. ***Bf***". Die detaillierte Wiedergabe der umfangreichen Begründung unterbleibt an dieser Stelle.
Mit Schreiben vom 16.08.2021 wurde durch den Beschwerdeführer ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen erneut auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowie die Bestimmung des § 324 Abs. 3 ASVG, aus der sich eine Legalzession für monatliche Geldleistungsansprüche zugunsten des Beschwerdeführers ergibt, verwiesen.
C. Zurücknahme der Beschwerde
Mit Schreiben vom 01.12.2021 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 12.07.2021 zurück.
D. Zurückweisungsbescheid
Am 12.07.2022 wurde durch das belange Finanzamt ein Zurückweisungsbescheid an den Beschwerdeführer erlassen. Dieser ist - im Unterschied zu den bisherigen Erledigungen - direkt an den Beschwerdeführer "***Bf***, z.H. ***Vertreter***" adressiert. Begründend wurde auf die fehlende Aktivlegitimation des Beschwerdeführers sowie darauf verwiesen, dass die bisherigen Erledigungen (Zurückweisungsbescheid vom 14.06.2021 sowie Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2021) als sogenannte "Nichtbescheide" zu qualifizieren seien und somit erst mit dem gegenständlichen Zurückweisungsbescheid der Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 vom 20.01.2021 erledigt sei.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 31.01.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Erwägungen
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 01.12.2021 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 2. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100072/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100072.2023
- Stammnummer
- 139897
- Gültig
- 02.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF