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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100078/2023

§ 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO: Zurückweisung von nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageanträgen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100078/2023vom 23.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N,N., Adr.Bf., betreffend I. Beschwerde vom 28. November 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 09. September 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 und II. Beschwerde vom 03. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 06. September 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer xxx, beschlossen: Die Vorlageanträge vom 20. September 2022 (btr. Einkommensteuer 2020) und 21. September 2022 (btr. Einkommensteuer 2018) werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm. § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte in den Beschwerdejahren 2018 und 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 09. September 2019 wurde von der belangten Behörde gem. § 41 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 von Amts wegen eine antragslose Veranlagung des Jahres 2018 vorgenommen und die Einkommensteuer mit Einkommensteuerbescheid 2018 (Arbeitnehmerveranlagung) iHv. -8,00 Euro (Gutschrift) festgesetzt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Bescheid auf Grundlage der dem Finanzamt bekannten Informationen erstellt worden sei, die zu einer Steuergutschrift geführt hätten. Der Bescheid wurde postalisch zugestellt. Ebenso wurde mit Bescheid vom 06. September 2021 der Einkommensteuerbescheid 2020 gem. § 41 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 erlassen und die Einkommensteuer iHv. -100,00 Euro (Gutschrift) festgesetzt. Der Bescheid wurde über FinanzOnline zugestellt. Die Bf. brachte über FinanzOnline am 28. November 2021 Beschwerde btr. den Einkommensteuerbescheid 2018 ein und beantragte die Berücksichtigung von Reisekosten iHv. 567,86 Euro als Werbungskosten. Der Eingabe war ein Flugreise-Online Ticket angefügt. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 brachte der Bf. über FinanzOnline am 03. Dezember 2021 ebenfalls Beschwerde ein und beantragte Kosten für Arbeitsmittel iHv. 1.893,52 Euro sowie Reisekosten iHv. 704,35 Euro als Werbungskosten. Als Beilagen waren eine Überweisungsbestätigung über 1.672,02 Euro, ein elektronisches Flugticket und drei Rechnungen beigefügt. Die belangte Behörde wies die Beschwerden btr. Einkommensteuer 2018 und Einkommensteuer 2020 mit Beschwerdevorentscheidungen vom 07. Jänner 2022 zurück, da in beiden Fällen die Beschwerdefrist gemäß § 245 BAO abgelaufen sei. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen erfolgte über FinanzOnline am 07. Jänner 2022 in die Databox des Bf. Der Bf. brachte am 21. September 2022 neuerlich eine Beschwerde - von der belangten Behörde rechtsrichtig als Vorlageantrag gewertete - für das Jahr 2018 über FinanzOnline ein, in welcher abermals Reisekosten iHv. 567,86 Euro geltend gemacht wurden. Für das Jahr 2020 brachte der Bf. mit 20. September 2022 über FinanzOnline ebenfalls eine weitere - von der belangten Behörde rechtsrichtig als Vorlageantrag gewertete - Beschwerde für das Jahr 2020 ein. Geltend gemacht wurden wieder die Kosten für Arbeitsmittel iHv. 1.893,52 Euro sowie Reisekosten iHv. 704,35 Euro. Die belangte Behörde legte die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht am 03. Februar 2023 zur Entscheidung vor und beantragte im Vorlagebericht die Zurückweisung der Vorlageanträge, da im gegenständlichen Fall die Beschwerdevorentscheidungen 2018 und 2020 mit 07. Jänner 2022 erlassen und am gleichen Tag elektronisch in die Databox von FinanzOnline zugestellt worden seien. Da die Vorlageanträge erst mit 20. September 2022 (für das Jahr 2020) und 21. September 2022 (für das Jahr 2018) eingebracht worden und keine Fristverlängerungen erfolgt seien, seien sie verspätet. Nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Laut § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden. Zufolge § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 zweiter Satz BAO). § 109 BAO lautet: "Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO)." Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO). Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105). Im Beschwerdefall wurden dem Bf. die Beschwerdevorentscheidungen am 07. Jänner 2022 in die Databox von FinanzOnline zugestellt. Die einmonatige Frist zur Einbringung des Antrags auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht begann daher am 07. Jänner 2022 zu laufen und endete gem. § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf des 07. Februar 2022. Die gegenständlichen Vorlageanträge wurden vom Bf. am 21. September 2022 (btr. das Jahr 2018) und am 20. September 2022 (btr. das Jahr 2020) eingebracht. Zu diesen Zeitpunkten war jeweils die einmonatige Frist zur Einbringung des Vorlageantrags bereits abgelaufen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Bf. beim Finanzamt keine Anträge auf Fristverlängerung zur Einbringung der Vorlageanträge gestellt hat. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 24. Jänner 2023. Da der von der belangten Behörde dem Bf. gem. § 265 Abs. 4 BAO zur Kenntnis gebrachte Vorlagebericht Charakter eines Vorhalts hat (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 265 BAO Rz 9) wäre es dem Bf. unbenommen geblieben, dieser Feststellung der belangten Behörde durch Vorlage entsprechender Sachbeweise entgegen zu treten. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Vorlageanträge sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Der Vorlageantrag war daher gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss zurückzuweisen. Damit gelten die Beschwerden gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 07. Jänner 2022 erledigt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war einzustellen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall ergibt sich die Rechtsfolge aus den gesetzlichen Bestimmungen der § 260 Abs. 1 lit. b BAO und § 264 Abs. 4 lit e BAO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Im Übrigen ist die Frage der Rechtzeitigkeit von eingebrachten Rechtsmittel keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage. Graz, am 23. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100078/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100078.2023
Stammnummer
139891
Gültig
23.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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