Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2200002/2020
Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2200002/2020vom 22.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden ***V*** und die weiteren Senatsmitglieder ***R1***, ***R2*** und ***R3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Krennach 41, 8312 Riegersburg, über die Beschwerde vom 1. August 2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom 26. Juni 2019 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2022 in Anwesenheit der Schriftführerin ***S*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 15. November 2017, Zl. 700000/06058/11/2016, wurden für die Beschwerdeführerin (Bf) eine Altlastenbeitragsschuld in der Höhe von € 72.330,40 samt Säumnis- und Verspätungszuschlag in der Höhe von jeweils € 1.446,60 für das zweite, dritte und vierte Quartal 2016 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Graz vom 7. März 2018, Zl. 700000/11239/2017, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 9. April 2018 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2019 beantragte sie die Aussetzung der festgesetzten Abgaben und Nebengebühren.
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 26. Juni 2019, Zl. 700000/00619/01/2019, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerde sei wenig erfolgversprechend.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. August 2019 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Graz vom 7. Jänner 2020, Zl. 700000/208204/1/2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht beraumte am 7. Oktober 2022 für den 22. November 2022 eine mündliche Senatsverhandlung an. Am 10. November 2022 beantragte die Bf die Vertagung der Verhandlung auf Grund einer Terminkollission ihrer Vertreterin. In einem weiteren Vertagungsantrag vom 11. November 2022 teilte die Bf mit, dass ***1*** aufgrund der Covid 19 Maßnahmen und der Covid 19 Impfung gesundheitlich sehr angeschlagen sei.
Die mündliche Verhandlung wurde abberaumt und für den 12. Dezember 2022 neu festgesetzt.
Am 7. Dezember 2022 erfolgte ein neuerlicher Vertagungsantrag der Bf, da die Vertreterin der Bf. seit 5. Dezember 2022 erkrankt ist und nicht absehbar sei, ob sie an der Verhandlung teilnehmen könne. Auch die Bf selbst (gemeint wohl ***1***) könne nicht an der Verhandlung teilnehmen und sei bis voraussichtlich Februar 2023 erkrankt. Der Bf wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes mitgeteilt, dass die mündliche Verhandlung stattfindet, da eine Substitution der Beteiligten möglich sei. In einem neuerlichen Vertagungsantrag vom 7. Dezember 2022 teilte die Bf mit, dass im umseits bezeicheten Finanzstrafverfahren (Finanzvergehen nach § 34 FinStrG) aufgrund der Komplexität des Aktes (Altlastenverfahren seit 2017) eine Substitution durch eine dritte Person nicht möglich sei.
Geschäftsführerin der Bf ist seit 1. Juli 2021 Frau ***2***.
Mit dem am 12. Dezember 2022 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes betreffend die Festsetzung von Altlastenbeiträgen, GZ. RV/2200013/2018, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom 15. November 2017, Zl. 700000/06058/11/2016, teilweise Folge gegeben.
Zur mündlichen Verhandlung betreffend die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO am 12. Dezember 2022 ist weder die Bf noch ein Vertreter der Bf erschienen. Die Anträge auf Vertagung wurden vom erkennenden Senat als unbegründet abgewiesen. Ein abgesondertes Rechtsmittel wurde nicht zugelassen. Die Vertreterin des Zollamtes beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Erkenntnis wurde am 12. Dezember 2022 mündlich verkündet.
2. Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten und auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes GZ. RV/2200013/2018.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Die Beschwerde in der Hauptsache wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes GZ. RV/2200013/2018 erledigt, der Beschwerde wurde teilweise Folge gegeben. Ist nach der Beschwerdeerledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, ist er als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz BAO § 212a Rz. 12).
Die in einigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Ansicht, dass sich aus dem Gesetz nicht ergebe, dass eine positive Erledigung des Aussetzungsantrages nur bis zur Rechtsmittelerledigung möglich ist, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. September 2012, Zl. 2010/09/2012, klargestellt hat, sind die zu einem anderen Ergebnis gelangenden Erkenntnisse zur Rechtslage vor den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001 ergangen.
Zur Abweisung der Vertagungsanträge ist zu bemerken, dass Geschäftsführerin der Bf, nicht ***1***, sondern seit 1. Juli 2021 Frau ***2*** ist. Eine allfällige Verhandlungsunfähigkeit von ***1*** ist daher überhaupt nicht von Relevanz. Die Erkrankung der Vertreterin der Bf stellt nur dann einen Vertagungsgrund dar, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall gerade die Intervention dieses Rechtsvertreters dringend geboten erscheint (etwa um in einem längeren Verfahren einen Vertreterwechsel zu vermeiden) oder wenn wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden könnte (Vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/13/0212). Die Zeitspanne von einer Woche zwischen dem Beginn der Erkrankung und der mündlichen Verhandlung ist nach Ansicht des erkennenden Senates ausreichend um für eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder zu sorgen, zumal es sich weder um ein Finanzstrafverfahren noch ein Abgabenfestsetzungsverfahren (Altlastenbeitrag), sondern lediglich um eine Einhebungsmaßnahme (Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO) handelt und daher nur ein einfach zu erfassender Sachverhalt und einfach zu beurteilende Rechtsfragen vorliegen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2200002/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2200002.2020
- Stammnummer
- 139871
- Gültig
- 22.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF