Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104773/2019
a. Alleinerzieherabsetzbetrag b. Kinderfreibetrag c. Unterhaltsabsetzbetrag d. Kinderbetreuungskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104773/2019vom 28.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. März 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 11. März 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird der angefochtene Bescheid zum Nachteil der Bf. abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte in ihrem Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2018 u. a.
a. den Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kind (geb. 2006),
b. den Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind,
c. den Unterhaltsabsetzbetrag für fünf Monate, da sie laut ihrem Antrag Unterhaltsleistungen in den Monaten "01 bis 05" erbracht habe, und
d. Kinderbetreuungskosten iHv € 655,00
Der Hauptwohnsitz des Kindes im Beschwerdezeitraum war vom 01.01. bis 14.08.2018 an der Wohnadresse des Kindesvaters gemeldet. Seit 14.08.2018 ist der Hauptwohnsitz an der Wohnadresse der Mutter gemeldet (Abfrage beim Zentralen Melderegister).
Im Beschwerdezeitraum hat der Kindesvater für die Monate 01-08/2018 und die Bf. für die Monate 09-12/2018 die Familienbeihilfe bezogen.
Im Einkommensteuerbescheid 2018 entschied das Finanzamt wie folgt:
Ad a. Den Alleinerzieherabsetzbetrag gewährte es nicht, da die Bf. im Kalenderjahr 2018 für das Kind für nicht mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen hat.
Ad b. Den Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind ließ es in Höhe von 440 Euro zum Abzug zu.
Ad c. Das Finanzamt gewährte antragsgemäß den Unterhaltsabsetzbetrag für fünf Monate.
Ad d. Es verwehrte den Abzug der Kinderbetreuungskosten, da das Kind bereits das zehnte Lebensjahr vollendet hatte.
In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 führte die Bf. aus, dass der Kindesvater als Anspruchsberechtigter die Familienbeihilfe an sie teilweise weitergeleitet habe. Alleinerziehende könnten Kinderbetreuungskosten auch nach Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes geltend machen.
Der Sohn habe die meiste Zeit bei ihr gewohnt. Da nicht sicher gewesen sei, ob das Kind bei ihr bleibe oder doch vom Jugendamt aus in eine Wohngemeinschaft komme, seien die Daten nicht geändert worden. Da das Kind vorher bei seinem Vater gewohnt habe, habe dieser ihr die Familienbeihilfe bis zur Änderung überwiesen. Im Juni sei das Kind in der Wohngemeinschaft gewesen, daher habe sie die Familienbeihilfe nicht erhalten.
Sie habe für 7 Monate die Familienbeihilfe bekommen, und zwar durch Gutschrift vom Kindesvater für Mai, Juli, August und September sowie durch Bezug der Familienbeihilfe vom Finanzamt für die Monate Oktober, November und Dezember 2018. Die Überweisungsbelege vom Kindesvater an die Bf. waren beigelegt.
In der Beschwerdevorentscheidung reduzierte das Finanzamt den Kinderfreibetrag von € 440,00 auf € 300,00. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab.
Die Bf. brachte den Vorlageantrag ein. Sie begehrte den Alleinerzieherabsetzbetrag; in der Einkommensteuererklärung sei angeführt, dass sie mit ihrem Kind alleine lebe. Sie habe die Familienbeihilfe für 7 Monate des Jahres 2018 erhalten. Laut Auskunft des Finanzamtes sollten sie die für April, Juli, August und September an den Kindesvater ausbezahlte Familienbeihilfe intern umbuchen.
Sie erwarte sich daher eine Umbuchung der Familienbeihilfe vom Kindesvater auf sie sowie den Alleinerzieherabsetzbetrag und die Kinderbetreuungskosten.
Im Vorlagebericht begehrte das Finanzamt, den Kinderfreibetrag nicht zu gewähren, im Übrigen die Entscheidung laut BVE.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. war geschieden. Sie lebte im Beschwerdezeitraum mit dem Vater des 2006 geborenen Kindes nicht im gemeinsamen Haushalt.
Laut ZMR war der Hauptwohnsitz des Kindes bis 14.08.2018 an der Adresse des Kindesvaters gemeldet (ZMR-Abfrage). Tatsächlich wohnte das Kind vom 01.01.2018 bis 19.03.2018 bei seinem Vater, vom 19.03. bis 14.05.2018 bei der Bf., vom 14.05. bis 29.06.2018 in einer Wohngemeinschaft der Jugendwohlfahrt, danach wieder bei der Bf. (unwidersprochen gebliebene Vorbringen der Bf. im Vorlageantrag).
Der Kindesvater hat für 01-08/2018 die Familienbeihilfe bezogen, die Bf. für 09-12/2018.
Der Kindesvater hat der Bf. für April, Juli, August und September 2018 die Familienbeihilfe überwiesen (unstrittig, vorgelegte Bankbelege).
Die Bf. hat für Jänner 2018 bis April 2018 an den Kindesvater mtl. 315,00 für den Unterhalt des Kindes bezahlt (unstrittig). Im Juli 2016 hat die Bf. der "… (nicht leserlich) Ort 2" € 315,00 überwiesen (in der Beschwerde vorgelegte Bankauszüge).
2. Beweiswürdigung
Die Entscheidung fußt auf dem vorgelegten Akteninhalt, den unstrittigen Angaben der Bf. bezüglich der Wohnsitznahme des Kindes sowie den von der Bf. vorgelegten Bankauszügen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu den begehrten Absetzbeträgen und Kinderbetreuungskosten
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind 494 Euro. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des EStG Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.
Gemäß § 106 Abs. 2 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des EStG auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht.
Gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 ist ein (Ehe-)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) in einer Lebensgemeinschaft lebt. …
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu….
Gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
- 440 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
- 300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
-300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach § 106a Abs. 2 EStG 1988 zusteht.
Gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 ist für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 EStG 1988 bei Steuerpflichtigen, denen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. In diesem Fall kann für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 300 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen beantragt werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 hat.
Gemäß § 106a Abs. 3 EStG 1988 ist für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 bei Alleinerziehenden, denen der Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. Wird für dieses Kind kein Kinderfreibetrag gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 erster Satz berücksichtigt, kann von Alleinerziehenden für dieses Kind ein Kinderfreibetrag gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 440 Euro beantragt werden.
Bevor nun auf die einzelnen Beschwerdepunkte eingegangen wird, ist die zentrale Frage zu klären, ob das Kind der Bf. die Eigenschaft eines Kindes iSd § 106 Abs. 1 EStG bzw. des § 106 Abs. 2 EStG erfüllt:
Der Bf. wurde 2018 nur für drei Monate die Familienbeihilfe gewährt, daher konnte sie nicht - wie im § 106 Abs. 1 EStG gefordert - für mehr als sechs Monate des Jahres 2018 den gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlten Kinderabsetzbetrag bekommen. Demnach ist das Kind der Bf. kein "Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG".
§ 106 Abs. 2 EStG 1988 verlangt, dass dem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zugestanden ist. Da der Bf. im Jahr 2018 der Unterhaltsabsetzbetrag nur für fünf Monate zustand (siehe die Ausführungen zu Pkt. c), kommt dem Kind der Bf. auch nicht die Eigenschaft eines "Kindes im Sinn des § 106 Abs. 2 EStG" zu.
a. Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988)
Dass die Bf. unbestrittenermaßen mit dem Kind über mehrere Monate des Jahres 2018 allein lebte, reicht für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages noch nicht aus. Der Alleinerzieherabsetzbetrag kann nur für ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG gewährt werden. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
b. Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind (§ 106a Abs. 1 bis 3 EStG 1988)
Zu § 106a Abs. 1 EStG 1988
Da das Kind der Bf. kein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 ist, ist eine Gewährung des Kinderfreibetrages nach § 106a Abs. 1 EStG 1988 ausgeschlossen.
Zu § 106a Abs. 2 EStG 1988
Da das Kind der Bf. kein Kind iSd § 106 Abs. 2 EStG ist, kann der Bf. kein Kinderfreibetrag nach § 106a Abs. 2 EStG gewährt werden.
Zu § 106a Abs. 3 EStG 1988
§ 106a Abs. 3 EStG 1988 verlangt ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988. Das Kind der Bf. erfüllt diese Eigenschaft für 2018 nicht (siehe die zuvor gemachten Ausführungen). Es kann daher auch nach § 106a Abs. 3 ein Kinderfreibetrag nicht gewährt werden.
Demnach steht der Bf. ein Kinderfreibetrag nicht zu. Da jedoch im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2018 ein Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind in Höhe von € 440,00 berücksichtigt ist, ist der Einkommensteuerbescheid 2018 zum Nachteil der Bf. abzuändern.
c. Unterhaltsabsetzbetrag für fünf Monate (§ 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988)
Der Unterhaltsabsetzbetrag für fünf Monate (€ 146,00) ist antragsgemäß im Erstbescheid und in der BVE berücksichtigt. Er wird auch im Erkenntnis unverändert in Ansatz gebracht.
d. Kinderbetreuungskosten (€ 655,00)
Gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:
1.Die Betreuung betrifft
- ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder
- ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2.
2.Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
3.Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
4.Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.
Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu.
Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9 (TS 3) ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Zumal das Kind weder ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 noch iSd § 106 Abs. 2 EStG 1988 ist, das Kind zum 01.01.2018 das zehnte Lebensjahr vollendet hat und für das Kind keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde, kommt ein Abzug der Kinderbetreuungskosten nach § 34 Abs. 9 EStG 1988 iVm § 34 Abs. 6 TS 3 EStG 1988 ohne Selbstbehalt nicht in Betracht. Dieser Beschwerdepunkt ist daher als unbegründet abzuweisen.
Wenn das Finanzamt in diesem Fall die Kinderbetreuungskosten unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes in Ansatz brachte, so erachtet es das BFG - zumal der Selbstbehalt nicht überschritten wird - im Sinne einer ökonomischen Lösung, als nicht notwendig, sich mit dieser Frage weiter auseinanderzusetzen. Daher werden die Kinderbetreuungskosten laut Antrag des Finanzamtes unter Berücksichtigung des Selbstbehalts in Abzug gebracht.
Im Erkenntnis werden daher die Kinderbetreuungskosten laut BVE berücksichtigt.
3.2. Zur Un/Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die hier strittigen Fragen waren im Rahmen des Beweisverfahrens zu klären. Die vom BFG gezogenen Rechtsfolgens sind im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gedeckt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Beilagen:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106a Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104773/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104773.2019
- Stammnummer
- 139849
- Gültig
- 28.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF