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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100633/2022

Werbungskosten: Arbeitsmittel einer Volksschullehrerin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100633/2022vom 20.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Es obliegt der Abgabenbehörde, im Fall eines von der Abgabenerklärung abweichenden Begehrens im verwaltungsbehördlichen Beschwerdeverfahren (z. B. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag) vor der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht den genauen Inhalt dieses Begehrens festzustellen (vgl. § 265 Abs. 1 BAO: „… nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen…“) und dies im Vorlagebericht rechnerisch nachvollziehbar darzustellen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde der ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Dieter Schneider, Gartengasse 21, 1150 Wien, vom 23.12.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24.11.2021 betreffend Einkommensteuer 2019 zu Recht erkannt: Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin ist Volksschullehrerin. Am 01.06.2021 brachte die Beschwerdeführerin auf elektronischem Weg die Einkommensteuererklärung für 2019 ein. Darin machte die Beschwerdeführerin Kosten für Arbeitsmittel und Kosten für Fachliteratur als Werbungskosten geltend. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 24.11.2021 (OZ 1) setzte die Abgabenbehörde die Einkommensteuer 2019 fest. Dabei wurden die Arbeitsmittel nur teilweise und die Fachliteratur mit dem beantragten Betrag als Werbungskosten berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter am 23.12.2021 die Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2022 (OZ 3) änderte die Abgabenbehörde den angefochtenen Bescheid ab und setzte die Einkommensteuer neu fest (Nachforderung: 281 €). Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter am 11.02.2022 den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (OZ 5) ein. Mit Vorlagebericht vom 03.03.2022 (OZ 9) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen: Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung). Nach den ergänzenden Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes zum Beschwerdeantrag begehrte die Beschwerdeführerin die Ausgaben für Arbeitsmittel im Betrag von 1.387,31 € und die Ausgaben für "Fachliteratur" (tatsächlich auch Arbeitsmittel) im Betrag von 475,58 €, somit insgesamt 1.862,89 €. In der Folge hat das Bundesfinanzgericht festgestellt, dass die Position 44 und 45 dieselbe Ausgabe betreffen (irrtümlich doppelt geltend gemacht: siehe E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 22.12.2022). Weiters hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdeantrag um einige Positionen eingeschränkt (siehe Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 13.02.2023, OZ 30). Als Werbungskosten war daher beschwerdeantragsgemäß (und im Ausmaß der Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 02.01.2023, OZ 27) ein Betrag von 1.589,60 € zu berücksichtigen (siehe beiliegendes Berechnungsblatt). Der angefochtene Bescheid war unter Berücksichtigung von unstrittigen Positionen der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Werbungskosten abzuändern. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Wien, am 20. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100633/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100633.2022
Stammnummer
139847
Gültig
20.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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