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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102876/2020

Abweisung einer Beschwerde nach Ablauf der beantragten Frist für die Zahlungserleichterung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102876/2020vom 17.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch "ÖBUG" DR. NIKOLAUS Wirtschaftstreuhand GmbH - Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, St.-Veit-Gasse 8, 1130 Wien, über die Beschwerde vom 14. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 2. März 2020 betreffend die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Sachverhalt Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 beantragte die beschwerdeführende Partei (Bf), dass die Entrichtung des am 21. Februar 2020 fällig werdenden Abgabenrückstandes in Höhe von € 185.935,96 zuzüglich der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2020 in Höhe von € 394.690,00 derart bewilligt werde, dass beginnend am 17. Februar 2020 und endend am 15. Dezember 2020 elf gleiche Monatsraten zu je € 48.400,00 und am 15. Jänner 2021 eine Schlusszahlung in Höhe von € 48.225,96 geleistet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund hoher Investitionen die aktuelle Liquiditätslage etwas angespannt sei. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 2. März 2020 wurde das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung mit der Begründung abgewiesen, dass keine erhebliche Härte erblickt werden könne. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 14. April 2020 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bf habe liquide Mittel, die zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten vorgesehen waren, für unvorhergesehene Investitionen am Mietobjekt verwenden müssen. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom 12. Mai 2020 wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, diese sei verspätet eingebracht worden, da der Bescheid bereits am 10. März 2020 zugestellt worden sei. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend verwies die Bf auf die Fristunterbrechung durch das 2. Covid 19-Gesetz. Im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht wies das Finanzamt Wien 1/23 darauf hin, dass gemäß § 323c Abs.1 BAO die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde. Die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgaben sind mittlerweile vollständig entrichtet. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Wien 1/23, nunmehr Finanzamt Österreich, vorgelegten Verwaltungsakten und der Mitteilung des Finanzamtes Österreich vom 16. Jänner 2023, dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben zur Gänze entrichtet wurden. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 212 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige Entrichtung oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringung der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken. Gemäß § 323c Abs.1 BAO werden in anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Mit Eingabe vom 14. Februar 2020 stellte die Bf den Antrag, den am 21. Februar 2020 fälligen Abgabenrückstand in Höhe von € 185.935,96 zuzüglich der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2020 in Höhe von € 394.690,00 in Raten bis zum 15. Jänner 2021 zu entrichten. Die begehrte Zahlungsfrist ist bereits abgelaufen. Nachdem eine durch das Bundesfinanzgericht gewährte Zahlungserleichterung nur ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Ratenzahlung begehrt hat, die begehrte Zahlungserleichterung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewährt werden (VwGH 24.5.1985, 85/17/0074; 24.3.2009, 2006/13/0149; BFG 31.10.2014, RV/7101672/2014; 22.6.2017, RV/7104588/2016; 23.10.2017, RV/7103108/2017; 13.8.2019, RV/7104231/2019). Da die beantragte Zahlungserleichterung auf Grund des zwischenzeitigen Ablaufs der beantragten Frist nicht mehr zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) nicht mehr geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 17. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102876/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102876.2020
Stammnummer
139843
Gültig
17.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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